Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1975, Az.: IV ZR 218/74
Voraussetzung für den Beginn der Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Geständnis des Ehebruchs der Ehefrau unter dem Aspekt des Fristbeginns für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1975
- Aktenzeichen
- IV ZR 218/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 29.10.1974
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Polizeimeister a.D. Günther L., H., E.weg ...,
Prozessgegner
Rainer L. geb. ... 1965, wohnhaft in B., Auf S., bei Frau Ilse L., geb. A.,
vertreten durch das Kreisjugendamt Zollernalbkreis B.,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1975
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 7. Dezember 1957 mit der Mutter des Beklagten verheiratet. In der Ehe sind drei Kinder geboren, der Sohn Wolfgang am 28. November 1958, der Sohn Rainer (Beklagter) am 16. März 1965 und eine Tochter Christina am 8. September 1969. Die Ehe wurde durch Urteil vom 8. Oktober 1973 geschieden.
Mit der am 20. Februar 1974 bei Gericht eingegangenen und am 18. April 1974 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der Beklagte nicht sein eheliches Kind ist. Er hat behauptet, der Beklagte stamme aus einem Verkehr der Mutter mit dem Italiener T. ab, in dessen Hotel der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau im Juni 1964 Urlaub gemacht habe. Von den Umständen, die für die Nichtehelichkeit des Beklagten sprächen, habe er erst während des Ehescheidungsverfahrens in der Verhandlung vom 19. September 1973 erfahren. Allerdings habe die Mutter des Beklagten ihm im Juli 1968, als er sie in seiner Wohnung mit einem anderen Mann angetroffen habe, auf Vorhalt erklärt, der Vater des Beklagten sei der Italiener T. Das habe er zunächst auch geglaubt. Er habe jedoch während des Urlaubs, den er mit der Mutter des Beklagten im August 1968 in Italien verbracht habe, den angeblichen Vater des Beklagten zur Rede gestellt. Dieser habe ein Verhältnis mit der Mutter des Beklagten eindeutig in Abrede genommen. Die dabei anwesende Mutter des Beklagten habe dazu geschwiegen. Da er sich zudem nicht erklären könne, daß seine Frau während des Urlaubs im Juni 1964 Gelegenheit zu einem Ehebruch mit dem Italiener gehabt habe, weil sie ständig in seiner Begleitung oder in Gesellschaft befreundeter Ehepaare gewesen sei, und da außerdem seine Schwiegereltern, denen er von dem Geständnis ihrer Tochter berichtet habe, die Möglichkeit eines Ehebruchs ihrer Tochter ausgeschlossen hätten, sei er zu der Überzeugung gekommen, daß der Beklagte nicht aus einem Verkehr seiner Frau mit dem Italiener stamme.
Der Beklagte hat geltend gemacht, daß die Frist für die Anfechtungsklage verstrichen sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiter die Feststellung der Nichtehelichkeit des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die in § 1594 Abs. 1 BGB für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes bestimmte zweijährige Frist versäumt. Es hat dazu ausgeführt, die Anfechtungsfrist habe zu laufen begonnen, als der Kläger sichere Kenntnis von dem Ehebruch seiner früheren Ehefrau erhalten habe. Das sei im Juli 1968 der Fall gewesen, als seine Ehefrau ihm auf Vorhalt glaubhaft gestanden habe, der Beklagte stamme von dem Italiener T. ab. Die späteren Umstände hätten dem Kläger nicht die Überzeugung verschaffen können, daß das Eingeständnis des Ehebruchs unrichtig sei. Er habe zwar im August 1968 T. zur Rede gestellt, und dieser habe den Ehebruch entschieden in Abrede genommen. Seine Ehefrau habe aber kurz zuvor in Anwesenheit eines italienischen Geistlichen nochmals erklärt, daß T. der Vater des Beklagten sei. Sie habe sich auch dem Ableugnen des T. nicht etwa angeschlossen, sondern dazu geschwiegen. Das Ableugnen des T. habe den Kläger daher nicht zu der Annahme verleiten dürfen, daß zwischen seiner damaligen Ehefrau und T. kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Er habe nicht erwarten können, daß T., der verheiratet gewesen sei, ihm ohne weiteres den Ehebruch eingestehen würde. Der Kläger habe auch nicht davon ausgehen dürfen, daß sich während des Urlaubs im Juni 1964, als der Ehebruch stattgefunden haben soll, keine Gelegenheit zu einem unbemerkten Treffen zwischen seiner Frau und T. ergeben haben könnte, wenn seine Frau auch weitgehend mit ihm zusammen gewesen sei oder sich in Gesellschaft befreundeter Ehepaare befunden habe. Da er vor dem Eingeständnis des Ehebruchs seine Frau mit einem anderen Mann angetroffen habe, habe auch die Erklärung seiner Schwiegereltern, sie hielten einen Ehebruch ihrer Tochter für ausgeschlossen, für ihn keine Bedeutung haben können.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung für den Beginn der Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes ist nicht die Kenntnis der Nichtehelichkeit des Kindes. Vielmehr genügt nach dem Gesetz die Kenntnis von Umständen, die für die Nichtehelichkeit sprechen (§ 1594 Abs. 2 BGB). Zu diesen Umständen gehört der Ehebruch der Frau auch dann, wenn die Frau während der Empfängniszeit auch mit ihrem Ehemann Verkehr gehabt hat (RGZ 163, 68, 73; OLG Freiburg JR 1952, 439; a.A. OLG Stuttgart DAV 1974, 103; Palandt/Diederichsen BGB 34. Aufl. § 1594 Anm. 2). Auch dann ergibt sich aus dem Ehebruch die Möglichkeit einer nichtehelichen Abstammung des Kindes. Daher setzt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 9, 336; 61, 195, 197 = NJW 1973, 1875 - FamRZ 1973, 592), regelmäßig allein die Kenntnis vom Ehebruch der Frau die Anfechtungsfrist in Lauf. Sie nötigt den Mann, der es nicht bei der Ehelichkeit eines im Ehebruch seiner Frau empfangenen Kindes bewenden lassen will, innerhalb einer Überlegungsfrist von zwei Jahren die Anfechtungsklage zu erheben. Auf andere Weise laßt sich die Abstammung des Kindes, wenn die Frau in der Empfängniszeit sowohl mit dem Ehebrecher wie mit ihrem Mann Verkehr gehabt hat, in vielen Fällen gar nicht eindeutig klären, während das Gericht mit Hilfe der naturwissenschaftlichen Erkenntnisquellen die Klärung, soweit wie es diese Erkenntnisquellen ermöglichen, vornehmen kann. Ohne Erhebung der Anfechtungsklage würde in solchen Fällen die Frage der Ehelichkeit trotz begründeter Zweifel in der Schwebe bleiben, ohne daß sich dann immer ein sicherer Zeitpunkt dafür feststellen ließe, von dem ab die Anfechtungsfrist zu laufen begönne. Die Frist beginnt also nicht erst zu laufen, wenn Umstände vorliegen, die sichere Schlüsse auf die nichteheliche Abstammung des Kindes begründen oder dem Mann die Überzeugung von der Nichtehelichkeit des Kindes vermitteln. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht das Geständnis des Ehebruchs durch die Mutter des Beklagten als einen Umstand angesehen, dessen Kenntnis für den Kläger die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes in Lauf setzte.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die späteren Umstände (Erklärung der Schwiegereltern, Leugnen des T., anschließendes Verhalten des Klägers und seiner damaligen Ehefrau) nicht als geeignet angesehen hat, die Bedeutung des Geständnisses als eines für die Nichtehelichkeit des Beklagten sprechenden Umstandes in Frage zu stellen. Das ergibt sich ohne weiteres aus den von dem Berufungsgericht dazu angestellten Erwägungen. Dabei kommt es, wie die Revision zutreffend ausführt, nur darauf an, welche Bedeutung diesen Umständen bei verständiger Würdigung zukommen konnte, und nicht darauf, ob der Kläger sie anders gewertet hat und ihm dieserhalb etwa ein Vorwurf zu machen wäre. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die vom Kläger zum Abstreiten des Ehebruchs durch T. vorgebrachten Begleitumstände weitgehend ungewürdigt gelassen, ist unbegründet. Die Behauptung des Klägers, er habe nach der Erklärung des T. seiner Frau eine Ohrfeige versetzt mit der Bemerkung, weshalb sie ihm so einen Unsinn erzählt habe, womit wohl gesagt sein soll, daß er der Darstellung des T. geglaubt habe, ergibt nichts von Bedeutung. Die Reaktion des Klägers kann eine unüberlegte Handlung gewesen sein. Ebenso kann es sein, daß er damit dem T. zeigen wollte, er strafe seine Frau, weil sie T. beschuldigt habe. Sie braucht jedenfalls nicht zu besagen, daß der Kläger letztlich die Überzeugung gewonnen hätte, das Geständnis seiner Frau sei unrichtig. Dagegen spricht auch die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß der Kläger seiner Frau in der Folgezeit bei ehelichen Streitigkeiten immer wieder vorgeworfen hat, der Beklagte stamme nicht von ihm ab. Das Leugnen des T. war bei verständiger Würdigung auch deshalb nicht geeignet, das Geständnis der Mutter des Beklagten zu entkräften, weil diese kurz zuvor oder nachher nochmals einem Geistlichen gegenüber ihren Ehebruch bekannt und dem Abstreiten des T. nicht zugestimmt, sondern dazu geschwiegen hatte. Die hierzu vorgebrachte Rüge der Revision, die Ehefrau des Klägers habe dem Geistlichen nicht erklärt, daß T. der Vater des Beklagten sei, wie dies das Berufungsgericht angenommen habe, sondern zufolge des Protokolls vom 16. Mai 1974 nur, das Kind stamme "eventuell" nicht vom Kläger ab, ist unerheblich; auch die zu Protokoll gegebene Aussage enthält das Zugeständnis eines Ehebruchs, auf den es allein ankommt. Zudem hat die damalige Frau des Klägers bei ihrer Vernehmung am 8. Oktober 1974 weiter bekundet, sie habe bei dem Geistlichen gesagt, daß sie mit dem Italiener etwas gehabt habe. Schließlich hat das Leugnen des T. den Kläger auch nicht davon abgehalten, die Anfechtungsklage zu erheben. Für seine Erklärung, er habe erst im Ehescheidungsverfahren in der Verhandlung vom 19. September 1973 von Umständen erfahren, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprächen, ist er einen näheren Tatsachenvortrag schuldig geblieben.
Die Revision mußte somit als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Buchholz
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen