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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1978, Az.: 2 StR 686/77

Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde sowie wegen vollendeter und versuchter Abtreibung ; Abbruch einer Schwangerschaft; Unterschiedliche Bewertungen eines geschützten Rechtsgutes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1978
Aktenzeichen
2 StR 686/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 18.05.1977

Fundstellen

  • BGHSt 28, 11 - 18
  • MDR 1978, 682-683 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2040-2042 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Prozessführer

Maschinenschlosser Alexander S. aus K., geboren am C. 1916 in K., zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Führt der Abbruch der Schwangerschaft zum Tode der Schwangeren, so besteht zwischen dem Verbrechen nach § 226 StGB und dem Vergehen nach § 218 StGB n.F. Tateinheit (Abkehr von BGHSt 15, 345).

  2. b)

    Die in dem Eingriff zum Abbruch der Schwangerschaft liegende einfache oder gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) wird durch § 218 StGB n.F. verdrängt.

  3. c)

    Versuchter Abbruch der Schwangerschaft und Körperverletzung können in Tateinheit zueinander stehen.

    (Zu b und c Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. April 1978
aufgrund der Verhandlung vom 19. April 1978,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, A. Mayer, Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Amtsgericht Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Mai 1977

    1. 1.

      dahin geändert, daß er im Falle U. (II 2 der Urteilsgründe) nur des Abbruchs einer Schwangerschaft schuldig ist,

    2. 2.

      in den Fällen U. (II 2) und S. (II 4 der Urteilsgründe) im Strafausspruch, außerdem im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte, ein Maschinenschlosser, der u.a. 1964 wegen Unzucht mit einem Kinde, wegen vollendeter Abtreibung in vier Fällen und wegen versuchter Abtreibung in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, hat mindestens seit Februar 1971 weitere Schwangerschaftsabbrüche begangen. Er hat jeweils gegen Entgelt den schwangeren Frauen mehrere Male eine nicht sterilisierte Seifenlösung eingespritzt, ohne daß er sich vorher über nähere Einzelheiten vergewisserte. Der Verurteilung liegen folgende Fälle zugrunde:

2

1.

Die der Gewerbsunzucht nachgehende Zeugin U., die ihn im Oktober 1973 im dritten oder vierten Monat ihrer Schwangerschaft aufsuchte, hatte alsbald nach einer Einspritzung eine Fehlgeburt (II 2 der Urteilsgründe).

3

2.

Bei der Bardame S. spritzte der Angeklagte Anfang 1975 fünf bis sechs Mal Seifenlösungen ein, worauf bei der Zeugin Blutungen einsetzten. In Wirklichkeit hatten die Einspritzungen keinen Erfolg. Als Frau S. sich im 7. oder 8. Monat ihrer Schwangerschaft befand, ging sie erneut zum Angeklagten, der nach einer nur mittels Einführens einiger Finger in die Scheide vorgenommenen Untersuchung erklärte, sie sei erneut im zweiten Monat schwanger. Er spritzte ihr insgesamt sechs Mal im Abstand von zwei Tagen eine Seifenlösung ohne den beabsichtigten Erfolg ein. Frau S. wurde am 26. August 1975 von einer unterentwickelten Tochter entbunden (II 4 der Urteilsgründe).

4

3.

Im Januar oder Februar 1976 stellte ein Arzt fest, daß die damals 24jährige Gabriele Z. sich bereits am Ende des dritten Monats einer Schwangerschaft befand. Frau Z., die eine fünfjährige Tochter hatte, mit dem Bruder ihres geschiedenen Mannes zusammenlebte und an Unterdruck und Anämie litt, wollte ein zweites Kind nicht aufziehen. Der Angeklagte erklärte sich gegen ein Entgelt von 300,- DM bereit, die Schwangerschaft abzubrechen. Er hatte die schwache Konstitution der Frau erkannt und wußte, daß ein Eingriff lebensgefährdend war. Trotzdem spritzte er in der Zeit vom 2. bis 10. März 1976 (nicht wie es mehrfach im Urteil heißt 1977) dreimal Seifenlösungen in die Scheide ein. Zwischen den Behandlungen war die Zeugin körperlich sehr verfallen. Es hatte sich u.a. eine Sepsis gebildet. Die Zeugin hatte große Schmerzen und konnte kaum mehr stehen. Sie kam am 12. März ins Krankenhaus, stieß am 13. März mittags einen toten Fötus ab und verstarb am 14. März um 2,30 Uhr an den Folgen einer durch die Behandlung des Angeklagten verursachten Blutgerinnungsstörung, einer Sepsis und eines unbeeinflußbaren Kreislaufversagens (II 5 der Urteilsgründe). Wie der Angeklagte selbst nach der letzten Tat erklärte, hatte er einen solchen Erfolg seiner Eingriffe schon jahrelang befürchtet.

5

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Abbruch einer Schwangerschaft (Fall Z.), wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Abbruch einer Schwangerschaft (Fall U.) und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Abbruch einer Schwangerschaft (Fall S.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jähren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dabei geht es, ohne dies näher darzulegen, im Falle S. nur von einer Tat aus. Es hat das Verhältnis eines Schwangerschaftsabbruchs zu Körperverletzungen, die durch den Eingriff notwendig verursacht worden sind, bewußt anders beurteilt als die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Gegen dieses Urteil wendet der Angeklagte sich mit der Sachrüge. Sie hat teilweise Erfolg.

6

II.

In den Fällen U. und Z. liegen je ein vollendeter Schwangerschaftsabbruch, im Falle S. der Versuch eines Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 Abs. 1 StGB n.F. vor, der insoweit die mildeste der zeitlich in Betracht kommenden Vorschriften ist. In allen Fällen hat der Angeklagte auch die äußere und innere Tatseite einer Körperverletzung verwirklicht. Im Falle S. hat er durch seine Eingriffe unregelmäßige Blutungen herbeigeführt und beim zweiten Teil der Behandlung große Schmerzen bereitet (UA Bl. 30). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, bedeutet jede zur Abtötung der Leibesfrucht führende Handlung zugleich einen Eingriff in die körperliche Unversehrheit der Schwangeren (BGHSt 10, 314; BGH MDR 1971, 895). Der vorzeitige Abgang der Leibesfrucht ist ein krankhafter Vorgang, eine Gesundheitsschädigung. Ohne diese ist eine Ablösung der Leibesfrucht, die nach der Einnistung des Eies in der Gebärmutter mit dem Körper der Schwangeren fest verbunden ist, nicht denkbar (BGHSt 10, 314).

7

Weil der Angeklagte mithin in allen Fällen auch Körperverletzung, in den Fällen U. und S. in Form des § 223 a, im Falle Z. in Form des § 226 StGB begangen hat, ist erneut zu überdenken und zu entscheiden, ob in folgenden Fällen, in denen die Körperverletzung nur durch den dem Schwangerschaftsabbruch dienenden Eingriff begangen wird, Tateinheit oder Gesetzeseinheit besteht:

  1. 1.

    Fall des vollendeten Vergehens nach § 218 StGB und der vollendeten gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB.

  2. 2.

    Fall des versuchten Vergehens nach § 218 StGB und der vollendeten gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB.

  3. 3.

    Fall des vollendeten Vergehens nach § 218 StGB und der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB.

8

III.

Während der Bundesgerichtshof bisher Tateinheit zwischen fahrlässiger Tötung und Abtreibung (vgl. BGHSt 1, 278; 1, 280), zwischen versuchter Abtreibung und vollendeter Körperverletzung (BGH bei Dallinger MDR 1971, 895), zwischen einer über den Eingriff hinausgehenden Körperverletzung und der Abtreibung (BGH GA 1966, 339) sowie zwischen sonstigen Tötungsdelikten und Abtreibung (BGHSt 11, 15) für möglich gehalten hat, hat er Gesetzeseinheit zwischen der vollendeten Fremdabtreibung und Körperverletzungsdelikten angenommen (BGHSt 10, 312, für schwere Körperverletzung nach § 224 StGB; BGHSt 15, 345 für Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB). Allerdings mußte die jeweilige Mindeststrafe des § 224 oder § 226 StGB eingehalten werden (BGHSt 15, 345; BGH GA 1965, 206). Ob das noch gilt, nachdem Schwangerschaftsabbruch durch einen Dritten gemäß § 218 StGB in den neueren Fassungen kein Verbrechen mehr ist, hat der 5. Strafsenat dahingestellt sein lassen (MDR 1971, 895). Der 1. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 16. Februar 1971 - 1 StR 661/70 - nicht beanstandet, daß der Angeklagte wegen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt worden war. Die Frage, ob dann, wenn die zum Zwecke des Schwangerschaftsabbruchs vorgenommene Körperverletzung zum Tode führt, Tateinheit zwischen § 218 StGB und § 226 StGB gegeben sein kann, ist dort nicht erörtert.

9

Das Schrifttum folgt auch nach der mehrfachen Neufassung des § 218 StGB im wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. § 218 Rdn. 5 und 20; Lay in LK 9. Auflage § 218 Rdn. 5, 6, 8, 106; Schönke/Schröder, StGB 19. Auflage § 218 Rdn. 59; Rudolphi in SK Bd. 2 Vor § 218 Rdn. 3; Lackner, StGB 11. Auflage § 218 Anm. 8). Soweit ersichtlich, vertritt nur Wessels die Ansicht, daß in solchen Fällen Tateinheit zwischen § 218 StGB n.F. einerseits und den §§ 224, 226 StGB andererseits vorliege (Wessels, Strafrecht Bes. Teil 1 1977 S. 23/24).

10

Der Wortlaut der neuen §§ 218 - 219 d besagt zu dem Konkurrenzverhältnis nichts. Auch der Entstehungsgeschichte der neuen Bestimmungen ist hierzu nichts zu entnehmen.

11

IV.

Dafür, ob Gesetzeseinheit vorliegt, sind maßgebend die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff richtet, die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schütze aufstellt (BGHSt 11, 15, 17), und deren Unrechtsgehalt. Erst mit dieser Prüfung kann festgestellt werden, ob eines der beiden Gesetze das andere verdrängt oder beide anzuwenden sind.

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Das Rechtsgut, das durch § 218 StGB geschützt werden soll, ist das ungeborene Leben. Dahinter treten die Interessen der Schwangeren zurück. Mit der Änderung der §§ 218 ff StGB sollten insbesondere die Schwangerschaftsabbrüche durch Kurpfuscher zurückgedrängt und der Abbruch unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen den Schwangeren ohne strafrechtliche Sanktion ermöglicht oder erleichtert werden. Diese Entwicklung war bereits durch das Erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. September 1969 (BGBl I 645) eingeleitet worden. § 218 wurde so umgestaltet, daß die Fremdabtreibung nicht mehr ein Verbrechen, sondern ein Vergehen darstellt und jetzt nur noch in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist. Während für den Abbruch einer Schwangerschaft nach § 218 Abs. 1 StGB n.F. und die einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB nur Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist, gelten als Strafdrohungen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe für die gefährliche Körperverletzung (§ 223 a), Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren für die schwere Körperverletzung (§ 224) und Freiheitsstrafen nicht unter drei Jahren für die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226). Dies zeigt, daß unabhängig vom geschützten Rechtsgut der Unrechtsgehalt des Abbruchs einer Schwangerschaft vom Gesetzgeber nunmehr für wesentlich geringer als früher angesehen wird, während der Unrechtsgehalt der §§ 223 ff derselbe geblieben ist. Wie sehr sich das auswirkt, zeigt sich gerade am Falle des § 226 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Mindeststrafe des § 226 StGB im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs nicht unterschritten werden. Angesichts der Höchststrafe von drei Jahren für den Regelfall des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218 Abs. 1 StGB) würde dies bei Annahme von Gesetzeseinheit zwischen Schwangerschaftsabbruch und Körperverletzung mit Todesfolge bedeuten, daß im Regelfall die dem § 226 StGB zu entnehmende Mindeststrafe von drei Jahren zugleich die zulässige Höchststrafe wäre. Im besonders schweren Fall des § 218 Abs. 2 StGB, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist, müßte der Tatrichter die Strafe aus einem Strafrahmen von drei bis fünf Jahren auswählen. Ein solcher Strafrahmen stünde aber mit dem sonstigen System der Strafrahmen nicht in Einklang.

13

V.

Diese unterschiedlichen Bewertungen des geschützten Rechtsgutes und des Unrechtsgehalts und der Gestaltung der Tatbestände führen hier zu folgenden Ergebnissen:

14

1.

Im Falle U., in dem der Angeklagte sich sowohl der gefährlichen Körperverletzung wie auch der vollendeten Fremdabtreibung schuldig gemacht hat, verbleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung. Wie dargelegt (vgl. BGHSt 10, 314), ist jeder erfolgreiche Schwangerschaftsabbruch mit einer Körperverletzung verbunden. § 218 zehrt sowohl § 223 wie auch § 223 a StGB auf. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte die Zeugin U. in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne des § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB gebracht (UA Bl. 24, 25). Damit hat er sich ebenfalls einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Beide Taten sind nunmehr Vergehen, die je nach Lage des Falles mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bestraft werden können. Die Mindeststrafe des § 218 Abs. 2 StGB ist sogar höher als die des § 223 a StGB. Der vom Gesetzgeber angenommene Unrechtsgehalt beider Delikte ist also nicht wesentlich verschieden. Deshalb sieht der Senat keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Ein besonderes Bedürfnis, die gefährliche Körperverletzung wenigstens im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, das schon in der Entscheidung GA 1966, 339 verneint worden ist, besteht auch jetzt nicht. Mithin kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung nicht aufrechterhalten werden. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO). Diese Änderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

15

2.

Im Falle S. ist der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Abbruch einer Schwangerschaft nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem Falle, in dem das sonst verdrängende Delikt nur ins Stadium des Versuchs gelangt ist, zwischen der versuchten Tat und dem vollendeten (sonst verdrängten) Delikt Tateinheit gegeben, wenn durch die Verurteilung nur wegen der versuchten Tat der Unrechtsgehalt nicht voll ausgeschöpft wird (vgl. BGHSt 21, 78; 21, 194 jeweils m.w.Hinw.; vgl. auch BGH MDR 1971, 895). So liegt hier der Fall. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht in der Einspritzung der nicht sterilen Seifenlauge eine das Leben gefährdende Behandlung gesehen. Der Angeklagte kannte alle Tatumstände, aus denen sich die Gefährlichkeit seiner Tat ergab. Das reicht für die äußere und innere Tatseite aus (BGHSt 19, 352 m.w.Hinw.; BGH, Urt. v. 17. Februar 1976 - 1 StR 614/75 -). Hier hat er aus Anlaß des Falles Z. sogar die Kenntnis der Gefährlichkeit zugegeben. Daß er nur wegen einer Tat und nicht wegen zweier in Tatmehrheit begangener Taten verurteilt worden ist, beschwert den Angeklagten nicht.

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Dagegen kann der Strafausspruch, der dem Strafrahmen des § 223 a StGB entnommen ist, nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer verwertet strafschärfend, daß die Eingriffe des Angeklagten besonders gefährlich gewesen seien; er habe in einem sehr fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium, das er erkannt habe, seine Einspritzungen vorgenommen (UA Bl. 76). Nach Bl. 29 UA hat er jedoch der Zeugin S., obwohl diese zwei Monate vor der Entbindung stand, erklärt, sie sei abermals im zweiten Monat schwanger. Daß er dies bewußt wahrheitswidrig gesagt hat, ist nicht festgestellt, auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Wenn auch wenig wahrscheinlich ist, daß eine Person, die schon häufiger Schwangerschaften abgebrochen hat, die Dauer einer Schwangerschaft so verkennt, kann der Senat diese Unstimmigkeit doch nicht selbst klären. Deshalb unterliegt der Strafausspruch auch in diesem Falle der Aufhebung.

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3.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Abbruch einer Schwangerschaft im Falle Z. ist rechtlich nicht zu beanstanden. In einem solchen Falle wäre der Unrechtsgehalt der Tat bei einer Verurteilung lediglich wegen Schwangerschaftsabbruchs nicht erschöpft. Körperverletzung mit Todesfolge ist ein Verbrechen. In der Regel verwirklicht der Schwangerschaftsabbruch nicht zugleich den Tatbestand dieses Verbrechens, das sich zudem meist unmittelbar gegen den Verletzten richtet. An der Bewertung der Körperverletzung mit Todesfolge als Verbrechen hat der Gesetzgeber, auch im Zusammenhang mit den mehrfachen Änderungen des § 218, nichts geändert, obwohl dazu wiederholt Gelegenheit gegeben gewesen wäre. Eine Vorschrift, die eine Mindeststrafe von drei Jahren und eine Höchststrafe von fünfzehn Jahren androht, kann aber nicht von einer Bestimmung, die mit einer Geldstrafe als Mindeststrafe und mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren, bei besonders schweren Fällen von fünf Jahren bedroht ist, aufgezehrt oder verdrängt werden.

18

Mithin ist bei einem vorsätzlichen Schwangerschaftsabbruch, der zugleich den Tatbestand des § 226 StGB erfüllt, Tateinheit zwischen den beiden Taten gegeben. Das kann der Senat aussprechen, ohne die Zustimmung der anderen Strafsenate einzuholen, da seine nunmehrige Ansicht auf der Änderung des Gesetzes beruht.

19

Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen U. und S. hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen wird der im übrigen rechtlich nicht zu beanstandende Strafausspruch im Falle Z. nicht berührt. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch erneut über eine Anordnung der Sicherungsverwahrung zu befinden haben.

Schumacher
Kirchhof
Müller
Mayer
Baumgarten