Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1976, Az.: 1 StR 614/75
Widerstandslose Wegnahme einer Tasche aufgrund eines Überraschens; Raub durch widerstandslose Wegnahme oder unter Anwendung von Gewalt; Mildere Umstände bei Panik des Täters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 614/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 02.05.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Raub u.a.
Prozessführer
Kaufmann Harry S. aus L., geboren am ... 1952 in K.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Februar 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten Raubes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.
1.
Die Feststellung, daß der Angeklagte - entsprechend dem zusammen mit den Mittätern M. und K. gefaßten Plan (UA S. 5) - auch noch bei unmittelbarem Ansetzen zur Verwirklichung der Tat den Vorsatz hatte, der Geschäftsinhaber in Kr. die Handtasche mit dem darin vermuteten Geld zu "entreißen" (UA S. 6, 9, 10), rechtfertigt unter den vorliegenden Umständen ohne weiteres die Annahme des Raubversuchs (§§ 249, 22 StGB). Frau Kr. sollte nicht durch widerstandslose Wegnahme der Tasche überrascht werden, sondern man hatte vor, gegen sie Gewalt in der Form des Wegreißens anzuwenden (UA S. 11, 14); diese Absicht war in tatsächlicher Hinsicht dadurch unterstrichen worden, daß sich der Angeklagte durch Überziehen eines schwarzen Strumpfes gleich einem Räuber in einer Weise maskiert hatte, die geeignet war, die Überfallene in Schrecken und Angst zu versetzen (UA S. 6).
2.
Das Urteil geht auch mit Recht davon aus, daß ein strafbefreiender Rücktritt vom Raubversuch nicht vorliegt. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte die Tat nur aufgegeben, weil er durch das laute Schreien von Frau Kr. die zudem beim Verlassen ihres Büros wider Erwarten die begehrte Handtasche nicht bei sich trug, in "Panik" geraten war (UA S. 6).
3.
Die Verurteilung wegen einer auf neuem Tatentschluß beruhenden gefährlichen Körperverletzung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die innere Tatseite des Vorwurfs der lebensgefährdenden Behandlung; hierfür reicht es aus, daß der Angeklagte - wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt - alle Tatumstände kannte, aus denen sich die besondere Gefährlichkeit seines Tuns ergab (BGHSt 19, 352, 353).
4.
Entgegen der Meinung der Revision hält auch der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere versagt der Einwand des Beschwerdeführers, das Landgericht habe bei Bemessung der Einzelstrafe für die gefährliche Körperverletzung die Anwendung von § 228 StGB a.F. übersehen. Das Urteil verneint das Vorliegen mildernder Umstände zwar ausdrücklich nur für den Raubversuch (UA S. 16). Nach Lage der Sache war damit aber erst recht auch die Frage nach etwaigen mildernden Umständen bei der gefährlichen Körperverletzung abschließend beantwortet. Der Angeklagte hat Frau Kr., um sie zum Schweigen zu bringen, etwa 10 Minuten lang mit heftigen Faustschlägen traktiert und ihr dabei auch ein Kissen derart auf das Gesicht gedrückt, daß sie zu ersticken drohte; er hat erst von ihr abgelassen, als er die Hilferufe einer Zeugin hörte. Frau Kr. trug zahlreiche Blutergüsse, namentlich auch im Gesichtsbereich davon; ihr wurden außerdem mehrere Zähne ausgeschlagen (UA S. 6, 7). Daß ein solches Verhalten die Annahme eines Ausnahmestrafrahmens nicht rechtfertigte, brauchte das Landgericht hier nicht hervorzuheben. Daran vermag auch der Hinweis der Revision auf die "Panik" des Angeklagten nichts zu ändern; denn der Umstand, daß der Angeklagte aus Furcht vor Entdeckung handelte, hätte allenfalls einen kurzen Versuch, das Opfer am Schreien zu hindern, in milderem Licht erscheinen lassen können, keinesfalls aber ein Vorgehen, das - wie hier - an Dauer und Schwere außergewöhnlichen Umfang angenommen und zu erheblichen Verletzungsfolgen geführt hat.
Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen