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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1978, Az.: V ZR 10/77

Freie richterliche Beweiswürdigung bezüglich der Beweiskraft einer Quittung; Darlegungslast und Beweislast bezüglich der Erfüllung einer Schuld bei Rücktritt des Gläubigers; Anforderungen an einen Gegenbeweis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1978
Aktenzeichen
V ZR 10/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 19.10.1976
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1978, 2216 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Beweiskraft einer Quittung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden. Hierfür ist nur erforderlich, daß die Überzeugung des Gerichts vom Empfang der Leistung erschüttert wird; der volle Beweis des Gegenteils ist nicht nötig.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Oktober 1976 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger und seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau waren zu gleichen Teilen Eigentümer des Grundstücks H.weg ... in B.. Im Jahre 1971 geriet der Kläger in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Eine Hypothekengläubigerin drohte die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Am 13. April 1972 verkauften der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück für 170.000,00 DM an den Beklagten und ließen es ihm auf. Von dem Kaufpreis sollten 50.000,00 DM umgehend nach der Eigentumsumschreibung gezahlt und der Rest über ein Kreditinstitut beschafft werden. Am 5. Mai 1972 gab der Kläger dem Beklagten zwei Quittungen über 20.000,00 DM und 30.000,00 DM. Die erste Quittung trug den Vermerk: "Rückzahlung Darlehn aus 70 und 71 Verrechnung für Anzahlung Hauskauf 42 H.weg ..."; auf der zweiten war vermerkt: "Restanzahlung für Hauskauf 42 H.weg ... an Herrn Gerhard B". Im Dezember 1972 wurde der Beklagte als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen.

2

Der Kläger verlangt Rückübereignung und Herausgabe des Grundstücks. In erster Linie hat er behauptet, nach einer mündlichen Vereinbarung habe der Beklagte das Grundstück nur als Kreditunterlage für ihn, den Kläger, benutzen und anschließend auf ihn zurückübertragen sollen. In zweiter Linie beruft er sich auf seinen während des Rechtsstreits erklärten Rücktritt vom Kaufvertrage. Er bestreitet, die Anzahlung von 50.000,00 DM auf den Kaufpreis erhalten zu haben. Im einzelnen behauptet er, er habe dem Beklagten auf dessen Bitte die beiden Teilquittungen lediglich zum Schein erteilt, damit der Eindruck einer korrekten Vertragsdurchführung erweckt würde und der Beklagte gegenüber den Kreditinstituten bei den Verhandlungen über die Kreditbeschaffung überzeugender auftreten könnte.

3

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

4

Der Beklagte beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß dem Kläger der ihm obliegende Beweis für die Richtigkeit seiner Darstellung nicht gelungen sei; u.a. seien keine Umstände bewiesen, die den Beweiswert der vom Beklagten vorgelegten Quittungen zu erschüttern geeignet wären: Zwar hätten mehrere Zeugen bestätigt, durch Erklärungen des Klägers davon in Kenntnis gesetzt worden zu sein, daß die 50.000,00 DM in Wirklichkeit nicht gezahlt worden seien, doch ließen sich aus diesen Erklärungen keine sicheren Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers herleiten; insbesondere lasse sich nicht mit Sicherheit beurteilen, ob die Mitteilungen des Klägers im Einklang mit den Vereinbarungen der Parteien gestanden hätten.

6

Im Hinblick auf diese Sachlage hat das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten, daß es auf die vom Kläger angeführten Indizien nicht mehr entscheidend ankomme: Daß der Kläger auf eine dingliche Sicherung seiner Kaufpreisforderung von 50.000,00 DM trotz Belehrung durch den Notar verzichtet, der Beklagte den Betrag noch vor seiner Eintragung im Grundbuch ohne jegliche Sicherung gezahlt oder verrechnet habe und behaupte, sich davon 20.000,00 DM von einem nicht genannten Bekannten geliehen und die restlichen 30.000,00 DM mittels 10 Banknoten zu 500,00 DM und 250 Banknoten zu 100,00 DM gezahlt zu haben, möge zwar merkwürdig erscheinen und zu Zweifeln Anlaß geben, doch ließen diese Umstände eine zwingende Schlußfolgerung für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers nicht zu.

7

II.

Im Ergebnis rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Beweisführungs- und die Beweislast verkannt habe.

8

Auch bei einem Rücktritt des Gläubigers nach § 326 BGB trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er seine Schuld erfüllt hat (vgl. auch BGH Urteil vom 27. Februar 1975, III ZR 9/73, WM 1975, 593; BGH Urteil vom 29. Januar 1969, IV ZR 545/68, NJW 1969, 875). Der Beklagte hat zwar seiner Beweisführungslast durch Vorlage der beiden Quittungen genügt. Eine Quittung enthält ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfanges (RG HRR 1936 Nr. 66; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 117 I 1 h, S. 630, 631) und als solches ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache; denn erfahrungsgemäß pflegt niemand ohne Not eine ihm ungünstige Tatsache zuzugeben, der nicht von ihrer Wahrheit überzeugt ist (Rosenberg a.a.O.; Nikisch, Zivilprozeßrecht 2. Aufl. S. 327). Die Beweiskraft einer Quittung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden (st. Rspr., vgl. etwa RGZ 108, 50, 55; RG HRR 1936 Nr. 661; weitere Nachw. in BGB-RGRK 12. Aufl. § 368 Rdn. 5; übereinstimmend ebenso das Schrifttum, vgl. etwa Rosenberg a.a.O.).

9

Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht den Unterschied zwischen Haupt- und Gegenbeweis und damit die Bedeutung der Notwendigkeit eines Gegenbeweises verkannt hat. Den Hauptbeweis führt die beweisbelastete Partei, den Gegenbeweis hinsichtlich derselben Tatsache ihr Gegner. Während der Hauptbeweis nur erbracht ist, wenn der Beweisführer dem Gericht die volle Überzeugung vom Eintritt der beweisdürftigen Tatsache verschafft hat, ist der Gegenbeweis bereits geglückt, wenn durch ihn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; daß sie als unwahr erwiesen wird, ist nicht nötig (vgl. OGHZ 4, 105, 107; Rosenberg a.a.O. § 113 II 4, S. 609; Nikisch a.a.O. S. 329). Da der Beklagte für die Erfüllung der Kaufpreisschuld in Höhe von 50.000,00 DM darlegungs- und beweispflichtig war, brauchte der Kläger durch Darlegung und gegebenenfalls Beweis von Indiztatsachen, die gegen die von ihm bestrittene Zahlung sprachen, die Überzeugung des Gerichts bezüglich der Zahlung nur zu erschüttern; eine "zwingende Schlußfolgerung" gegen die vom Beklagten behauptete Zahlung, wie das Berufungsgericht sie vorauszusetzen scheint (BU 5), war für den Erfolg der Klage nicht erforderlich. Obwohl das Berufungsurteil an anderer Stelle die Wendung enthält, es seien keine Umstände erwiesen, die "den Beweiswert der von dem Beklagten vorgelegten Quittungen zu erschüttern geeignet wären" (BU 4), ist angesichts der vorerwähnten Formulierung die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht den Beurteilungsmaßstab für den vom Kläger gegenüber dem Beweiswert der Quittungen zu erbringenden Gegenbeweis verkannt und sich damit die richtige rechtliche Sicht für die Würdigung des Beweisergebnisses und der weiteren Beweisangebote verstellt hat.

10

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben. An einer eigenen Entscheidung in der Sache selbst ist der Bundesgerichtshof gehindert, da eine erneute tatrichterliche Beweiswürdigung erforderlich ist. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Hill
Dr. Eckstein
Prof. Dr. Hagen
Linden
Dr. Vogt