Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1969, Az.: IV ZR 545/68
Befreiung eines Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bei Verzug der zu zahlenden Versicherungsprämie; Beweislast hinsichtlich der Annahme eines Verzuges einer zu leistenden Versicherungsprämie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1969
- Aktenzeichen
- IV ZR 545/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 20.09.1966
- LG Dortmund
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 377 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 875-876 (Volltext mit amtl. LS) "Bewirkung der Leistung durch Übermittlung eines Schecks"
Amtlicher Leitsatz
Der Schuldner, der sich in Verzug befunden hat, muß beweisen, daß er durch eine spätere Erfüllung die Verzugsfolgen wieder ausgeräumt hat.
Übermittelt der Schuldner (Versicherungsnehmer) dem Gläubiger (Versicherer) einen Scheck über den geschuldeten Geldbetrag (Folgeprämie), so hat er die Leistungshandlung erst bewirkt, wenn er sich seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt über die Scheckurkunde begeben hat (Übergabe der Urkunde an die Postanstalt zur Übermittlung an den Gläubiger oder Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers).
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 1966 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte hatte für ihren LKW bei der Klägerin einen Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag abgeschlossen. Am 29. April 1964 gegen 16.38 Uhr verursachte ein Fahrer der Beklagten mit diesem Fahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Personen leicht verletzt wurden und im übrigen an fremdem Eigentum erheblicher Sachschaden entstand. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die von ihr zur Regulierung des Schadens aufgewandten Beträge erstattet mit der Begründung, sie sei im Innenverhältnis der Parteien nicht zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet gewesen.
Die Beklagte hatte die im Dezember 1963 fällige Folgeprämie im Betrage von 891,- DM nicht rechtzeitig gezahlt. Die Klägerin hatte sie unter dem 6. März 1964 in der qualifizierten Form des § 39 Abs. 1 VVG unter Setzung einer zweiwöchigen Zahlungsfrist gemahnt. Auch auf diese Mahnung hin hat die Beklagte nicht gezahlt. In einem weiteren Einschreibebrief vom 31. März 1964 sprach die Klägerin die Kündigung des Vertrages nach § 39 Abs. 3 VVG aus und teilte der Beklagten ferner mit, daß sie der Zulassungsstelle Mitteilung nach § 29 d StVZO erstatten werde. Am 30. April 1964 - also am Tage nach dem Unfallfand die Bezirksdirektion der Klägerin in Dortmund bei der Morgenleerung in ihrem Briefkasten ein Schreiben der Beklagten mit Datum vom 28. April 1964 vor, dem ein Verrechnungsscheck über die angemahnte und die inzwischen weiter fällig gewordene Folgeprämie beigeheftet war. Der Scheck konnte von der Klägerin ohne Schwierigkeiten eingelöst werden.
Mit Schreiben vom 11. Mai 1964, das der Beklagten am 13. Mai 1964 zugestellt wurde, lehnte die Klägerin die Gewährung von Versicherungsschutz - mit entsprechender Belehrung über die Rechtsfolge, gemäß § 12 Abs. 3 VVG - unter Hinweis auf § 39 Abs. 2 VVG mit der Begründung ab, daß die Beklagte sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch im Verzuge befunden habe. Gleichzeitig kündigte sie an, sie werde die Beklagte wegen der an die Unfallopfer zu leistenden Entschädigungen auf Rückgriff in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat die 6-Monatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG verstreichen lassen.
Die Klägerin hat für die Regulierung des Schadens insgesamt 10.997,51 DM aufgewandt. Davon entfallen auf die Zeit vom 19. Mai 1964-4. November 1964 9.495,80 DM und auf die Zeit vom 12. April 1965-10. Mai 1965 1.471,71 DM sowie auf Porto und Mahnkosten ein Betrag von 10,- DM.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.997,51 DM nebst 4 % Zinsen jeweils vom Zeitpunkt ihrer Zahlungen an die Geschädigte zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, sie habe sich zu der Zeit des Unfalls mit der Leistung der Prämie für die Versicherung nicht mehr in Verzug befunden. Denn ihr früherer Buchhalter habe am Nachmittag des 29. April 1964 gegen 16.30 Uhr, jedenfalls vor den Unfall, zur Regulierung der Prämie einen Verrechnungsscheck in den Briefkasten der Bezirksdirektion der Klägerin geworfen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen Betrag von mehr als 1.471,71 DM zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Die Klägerin hat gebeten,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin kann ihre durch den Versicherungsfall vom 29. April 1964 veranlaßten Aufwendungen von der Beklagten erstattet verlangen, weil sie im Innenverhältnis zwischen den Parteien nicht verpflichtet ist, Versicherungsschutz für den Versicherungsfall zu gewähren (§ 158 f VVG, § 670 BGB).
Nach § 39 Abs. 2 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf einer dem Versicherungsnehmer nach § 39 Abs. 1 VVG gesetzten Frist eingetreten ist und der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten in Verzug war.
Unstreitig ist der Versicherungsfall eingetreten, nachdem die der Beklagten nach § 39 Abs. 1 VVG gesetzte Frist verstrichen war. Die Parteien streiten allein darum, ob die Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der Prämie noch in Verzug befand.
Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte beweisen muß, daß sie sich zu der Zeit des Versicherungsfalls nicht mehr in Verzug befand. Es ist eine das Recht der Schuldverhältnisse beherrschende und allgemein anerkannte Beweislastregel, daß der Verpflichtete die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung, die in einem positiven Tun besteht, beweisen muß, und zwar auch dann, wenn sich an die Nichterfüllung oder die nicht rechtzeitige Erfüllung ungünstige Rechtsfolgen knüpfen, die der Gläubiger geltend macht (RGZ 41, 220, RG JW 1910, 937; RG Warn. Rspr. 1913, Nr. 222; RG HRR 1929, Nr. 373; Larenz, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 9. Aufl. § 22 I a Anm. 2; Rosenberg, Beweislast 4. Aufl., S. 346; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 282 IV 4 b ß). Das Bürgerliche Gesetzbuch hat diese Beweislastregel in mehreren Fällen ausdrücklich bestimmt, so in den §§ 345, 358, 542 Abs. 3, 636 Abs. 2. Bei der Anwendung des § 39 Abs. 2 VVG gilt die gleiche schuldrechtliche Beweislastregel. Während der Versicherer beweisen muß, daß er die Zahlung der Folgeprämie angemahnt hatte und daß die Zahlungsfrist bei Eintritt des Versicherungsfalls abgelaufen war, ist es Sache des Versicherungsnehmers zu beweisen, daß er vor dem Versicherungsfall die Folgeprämie gezahlt hatte, er also mit dieser nicht mehr in Verzug war.
In vorliegendem Fall ist nach der zutreffenden Darlegung des Berufungsurteils der für die Beseitigung der Verzugsfolgen entscheidende Zeitpunkt der Einwurf des Schecks in den Briefkasten der Bezirksdirektion der Klägerin. Es kann nicht darauf abgestellt werden, wann der Bote, der den Scheck dorthin brachte, die Geschäftsräume der Beklagten verließ. § 270 BGB verpflichtet den Schuldner, Geld dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Aus § 270 Abs. 4 BGB ergibt sich allerdings, daß ungeachtet dessen der Leistungsort nach § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Schuldners bleibt. Das ist maßgebend für die Entscheidung der Frage, zu welcher Zeit der Schuldner geleistet hat, wann also der Verzug, in dem er sich befand, wieder ausgeräumt ist. Er ist ausgeräumt, wenn der Schuldner am Leistungs- oder Erfüllungsort das von ihm zu Verlangende getan hat. § 270 BGB gilt nicht nur für Fern- sondern auch für Platzgeschäfte (RGZ 78, 137; BGB RGH-Komm § 270 Anm. 10). Bei diesen Geschäften ist Erfüllungsort die Wohnung oder bei Geschäftsschulden der gewerbliche Betrieb den Schuldners.
Der Schuldner hat am Leistungsort das von ihm zu Verlangende nicht schon dann getan, wenn er seine Wohnung oder seine Geschäftsräume verläßt, um dem Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag zu überbringen oder wenn er zu diesem Zweck einen Boten auf den Weg schickt. Es muß vielmehr hinzu kommen, daß die geschuldete Leistung in der Weise auf den Weg zum Gläubiger gebracht wird, daß sie endgültig aus der uneingeschränkten Verfügungsgewalt des Schuldners herauskommt. Erst dann läßt sich sagen, daß der Schuldner am Leistungsort das von ihm zu Verlangende getan hat. Nur dieser Zeitpunkt läßt sich auch mit der für den Rechtsverkehr erforderlichen Sicherheit feststellen. Von da an besteht in aller Regel die Gewähr, daß der Gläubiger nach einer den Umständen nach angemessenen Zeit die Leistung empfängt. Übersendet der Schuldner das Geld dem Gläubiger durch die Post, dann kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem dieses bei der Postanstalt für den Gläubiger eingezahlt wird. Wird die Schuld dadurch beglichen, daß der Schuldner dem Gläubiger einen Scheck durch die Post übersendet, dann kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Scheck der Post zur Beförderung übergeben worden ist. Wenn der Schuldner den Scheck dem Gläubiger persönlich oder durch einen Boten überbringt, dann kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Scheckurkunde aus der Verfügungsgewalt des Schuldners heraus und in die des Gläubigers gelangt ist. Das ist der Fall, wenn der Schuldner die Urkunde an seinem Wohnsitz einer Stelle, die ein Glied in der Organisation der Gläubigerin ist oder die ermächtigt ist, für diese solche Leistungen entgegenzunehmen, übergibt.
Der Unfall ereignete sich am 29. April 1964 gegen 16.38 Uhr. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es habe sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht die Gewißheit verschaffen können, daß der Zeuge M., der Angestellte und Bote der Beklagten, den Verrechnungsscheck vor diesem Zeitpunkt in den Briefkasten der Bezirksdirektion der Klägerin eingeworfen habe. Hiergegen hat die Revision keine durchgreifenden Rügen vorgebracht. Der Klage ist daher mit Recht entsprochen worden.
Johannsen
Wüstenberg
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow