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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1978, Az.: VII ZR 331/75

Zulässigkeit der abweichenden Auslegung von Vertragsbedingungen durch das Revisionsgericht; Unpfändbarkeit von Geldforderungen im Falle einer treuhänderischen Bindung des Vollstreckungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner zur Verwendung der ihm zufließenden Mittel nur zu bestimmen Zwecken; Verfahren für die Geltendmachung der Unpfändbarkeit durch den Drittschuldner; Möglichkeit der einredeweisen Geltendmachung der Unpfändbarkeit durch den Drittschuldner im Rahmen einer Zahlungsklage gegen den Pfändungsgläubiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1978
Aktenzeichen
VII ZR 331/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 27.11.1975
LG Stuttgart

Fundstellen

  • DB 1978, 1493 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 747 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Schreinermeister Reinhold G., F.straße ..., D.

Prozessgegner

E. B. eGmbH,
vertreten durch den Vorstand, St.straße ..., E.

Amtlicher Leitsatz

Zur Unpfändbarkeit von Geldforderungen, wenn sich der Vollstreckungsschuldner dem Drittschuldner gegenüber treuhänderisch gebunden hat, die ihm zufließenden Mittel nur zu bestimmten Zwecken zu verwenden (hier: Vorschüsse auf Architektenhonorar).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Obenhaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 27. November 1975 zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Architekt Horst Bl. betrieb in der Gu.-Sch.-Straße in W. ein eigenes Bauvorhaben, an dem der Kläger Schreinerarbeiten ausführte. Noch vor Fertigstellung des Rohbaus geriet Bl. in Zahlungsschwierigkeiten. Ein Teil seiner Gläubiger schloß sich daraufhin zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Arbeitsgemeinschaft Gu.-Sch.-Straße") zusammen, um gemeinsam die gegen Bl. entstandenen Forderungen zu realisieren. Die Mitglieder der Interessengemeinschaft übertrugen zu diesem Zweck ihre Forderungen gegen Bl. auf die beklagte Bank, die den Bau schon teilweise vorfinanziert hatte. Diese sollte treuhänderisch das Baugrundstück erwerben, den Bau fertigstellen und das Anwesen anschließend gewinnbringend veräußern.

2

In Nr. 4 des zwischen der "Arbeitsgemeinschaft" und der Beklagten geschlossenen Treuhandvertrages vom 1. Oktober 1974 war vereinbart, daß die Fertigstellung "im Zusammenwirken mit Herrn Horst Bl. als Architekt" nach dessen Plänen erfolgen sollte. In diesem Zusammenhang ist in Nr. 6 des Treuhandvertrages folgendes bestimmt:

"Der Treuhänder wird verpflichtet, zur Abgeltung der weiteren Architektenleistungen des Herrn Bl., die pauschal mit DM 40.000,- hiermit vereinbart werden, bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens monatlich bis zu einem Höchstbetrag von DM 3.000,-, die im Architekturbüro des Herrn Bl. anfallenden Kosten und Auslagen zu bezahlen, in erster Linie das Gehalt der Sekretärin des Herrn Bl., Büromiete und Telefonkosten.

Ein überschießender Honorarbetrag wird erst nach vollständigem Verkauf des Anwesens und erfolgter Abrechnung fällig. Sollte die Abrechnung einen Verlust für die Treugeber erbringen, entfällt eine weitere Honorarforderung des Herrn Bl."

3

Bl. anerkannte den Treuhandvertrag "als auch für ihn verbindlich" und unterzeichnete ihn mit.

4

Der Kläger, der der Interessengemeinschaft nicht beigetreten ist, erwirkte wegen seiner Forderungen in Höhe von 13.324,76 DM gegen Bl. einen vollstreckbaren Titel. Aufgrund dieses Titels ließ er die Ansprüche Bl. gegen die Beklagte "aus Ziff. 6 des Treuhandvertrages" durch Beschluß vom 28. Februar 1975 pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Die Beklagte zahlte an den Kläger in der Folgezeit jedoch nichts.

5

Der Kläger nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin in Anspruch. Er verlangt von ihr die Zahlung von 3.000,00 DM für den Monat März 1975. Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger die Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

1.

Das Berufungsgericht sieht Sinn und Zweck der in Nr. 6 des Treuhandvertrags getroffenen Regelung darin, den bisherigen Architekten in die Lage zu versetzen, das Bauvorhaben für die Interessengemeinschaft zu Ende zu fuhren. Hätte die von der Beklagten übernommene Zahlungsverpflichtung lediglich den Honoraranspruch Bl. der Höhe nach vorläufig begrenzen sollen, wäre der angestrebte Zweck gefährdet gewesen. Denn einen solchen Honoraranspruch hätte jeder Gläubiger des Architekten beliebig pfänden können. Durch die Beschränkung der Zahlungspflicht der Beklagten auf die Bürokosten habe ersichtlich zugleich zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß ein gegenwärtiger Zahlungsanspruch gegen den Beklagten allenfalls den Mitgliedern der "Arbeitsgemeinschaft", vielleicht auch den "Bürogläubigern", nicht aber dem Architekten selbst zustehen solle.

7

2.

Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wie der Revision zuzugeben ist.

8

a)

Schon nach dem Wortlaut der Nr. 6 des Treuhandvertrags sollten die von der Beklagten versprochenen Zahlungen Vorschüsse auf das Architektenhonorar Bl. sein. Die Vertragsbestimmung enthält zunächst die Vereinbarung, daß Bl. zur Abgeltung der weiteren Architektenleistungen pauschal 40.000,00 DM erhalten solle. Wenn dann zusätzlich festgelegt worden ist, daß die Beklagte sich verpflichtet, bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens monatlich bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 DM die in dem Architektenbüro anfallenden Kosten und Auslagen zu begleichen, und diese Zahlungen auf das Honorar anzurechnen sind, so können die Zahlungen nichts anderes als Vorschüsse auf das vereinbarte Honorar sein.

9

b)

Auf diese Vorschüsse hatte Bl. einen vertraglichen Anspruch. Der Architekt war ebenso Partner des Treuhandvertrages wie die Mitglieder der "Arbeitsgemeinschaft". Er hat den Vertrag sogar mitunterzeichnet. Da er sein Büro selbst weiter betrieb, hatte er ein eigenes Interesse daran, darauf hinwirken zu können, daß die nötigen Mittel zur Deckung der Bürokosten bereitstanden. Denn es war ihm keineswegs ohne weiteres möglich, seine "Bürogläubiger" an die Beklagte zu verweisen. Selbst wenn aber die Unkostenklausel einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich der "Bürogläubiger", zum Inhalt hätte, wäre Architekt Bl. gemäß § 335 BGB berechtigt geblieben, von der Beklagten die versprochenen Leistungen an die Dritten zu verlangen. Nichts spricht dafür, daß ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen wäre.

10

Nr. 6 des Treuhandvertrags ist daher so zu verstehen, daß Bl. einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Honorarvorschusses von monatlich bis zu 3.000,00 DM zur Deckung der Bürounkosten haben sollte.

11

c)

Das Revisionsgericht ist nicht gehindert, die Vertragsbestimmung abweichend vom Berufungsgericht auszulegen. Dieses ist nämlich bei seiner Auslegung erkennbar davon ausgegangen, ein Zahlungsanspruch Bl. gegen die Beklagte könne jederzeit von anderen Gläubigern gepfändet werden. Das ist rechtsirrig, wie noch dargelegt wird. Dann aber ist das Revisionsgericht nicht an die Auslegung des Vertrags durch den Tatrichter gebunden (BGH Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 136/61 = LM ErbStG Nr. 1 für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung).

12

II.

Gleichwohl ging der vom Kläger erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ins Leere. Der Anspruch Bl. gegen die Beklagte auf Vorschußzahlungen zur Deckung der Bürokosten war nämlich für den Kläger nach § 399 BGB i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar.

13

1.

Das ergibt sich aus der Zweckbindung, die den Vorschüssen von Anfang an beigelegt war. In solchen Fällen gehört der Verwendungszweck zum Inhalt der zu erbringenden Leistung. Damit würde eine der getroffenen Bestimmung widersprechende Verwendung der Vorschüsse eine Veränderung des Leistungsinhalts im Sinne des § 399 (erste Alternative) BGB darstellen. Daraus folgt zwangsläufig die Unpfändbarkeit der Vorschüsse gemäß § 851 Abs. 1 ZPO. Abs. 2 dieser Vorschrift betrifft - entgegen dem zu weit gefaßten Wortlaut - bei richtiger Auslegung derartige Fälle nicht.

14

a)

Das ist für Baugelddarlehen nach dem Gesetz vom 1. Juni 1909 (RGBl S. 449) allgemein anerkannt (vgl. KG OLG 16, 378 und JW 1937, 2232; OLG München OLG 33, 117; OLG Dresden, SeuffArch 57 Nr. 185; Lange LeipzZ 1933, 218; Stöber, Forderungspfändung, 4. Aufl., 1975, S. 47; Münzberg in Stein/Jonas, 19. Aufl., Anm. III 3 zu § 851 ZPO m.w.N.). Ebenso behandelt worden sind von der Rechtsprechung Vorschüsse zur Entlohnung von Unterangestellten (RAG HRR 1931 Nr. 604), öffentliche Zuschüsse (LG Würzburg MDR 1952, 172) und Beihilfen (BGH Urteil vom 29. Oktober 1969 - I ZR 72/67 = LM ZPO § 549 Nr. 81 = WM 1970, 253 für die Hamburger Flutschadenbeihilfe). Weitere Anwendungsfälle kommen in Betracht, insbesondere bei treuhänderischer Zweckgebundenheit der dem Schuldner vom Drittschuldner zufließenden Mittel (vgl. Münzberg a.a.O. Anm. II 5 und III 1).

15

b)

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Beklagte hat sich nicht zur Zahlung der Vorschüsse schlechthin verpflichtet, sondern ausdrücklich nur, soweit diese zur Deckung der Bürounkosten notwendig waren. An dieser Zweckbindung hatte sie ein schutzwürdiges Interesse. Denn sie betrieb für die "Arbeitsgemeinschaft" die Fertigstellung des begonnenen Baues. Dazu brauchte sie ein eingerichtetes, störungsfrei arbeitendes Architektenbüro. Es bot sich an, daß sie sich dazu des Architekten Bl. bediente, der mit dem Bau schon vertraut war.

16

Bl. war aber nicht in der Lage, das Büro aus eigener Kraft weiter zu betreiben. Die Beklagte hätte deshalb die Deckung der nötigen Unkosten den "Bürogläubigern" gegenüber unmittelbar übernehmen können. Das war jedoch nicht der einzige ihr offenstehende Weg. Es blieb ihr unbenommen, die erforderlichen Mittel über Bl. an die richtige Stelle zu leiten. Das war auch für diesen schonender. Den schutzwerten Belangen der Beklagten gerecht wurde diese Lösung aber nur, wenn Bl. in der Verwendung der von der Beklagten herrührenden Mittel nicht frei war, sondern wenn ihm die Verwendung vielmehr genau vorgeschrieben wurde. Das war der Sinn der in der Vereinbarung über die Vorschüsse getroffenen Zweckbestimmung.

17

Damit aber hatte sich Bl. (ähnlich wie der Schuldner im Falle RAG HRR 1931 Nr. 604) der Beklagten gegenüber treuhänderisch gebunden, die ihm überlassenen Gelder allein zu den vertraglich bestimmten Zwecken zu verwenden. Er hätte seinen Anspruch auf diese Gelder gemäß § 399 (erste Alternative) BGB - außer zur Begleichung von Büroauslagen - nicht an Dritte abtreten dürfen. Dann sind sie gemäß § 851 ZPO - außer für "Bürogläubiger" - auch nicht pfändbar. Daß die Zweckbindung den einzelnen Vorschüssen im Rahmen einer Honorarvereinbarung beigelegt worden ist, spielt keine entscheidende Rolle. Die getroffene Pauschalabrede grenzte zunächst nur die Vorschußleistungen der Beklagten nach oben ab. Was darüber hinaus geht, unterliegt der Zweckbindung nicht. Auch brauchte der Pauschalbetrag keineswegs vollständig von den Bürounkosten aufgezehrt zu werden, etwa wenn der Bau fertiggestellt wurde, bevor die von der Beklagten gezahlten Monatsraten die gesamte Pauschale erreichten. Der dann übrig bleibende Betrag war ebenfalls nicht zweckgebunden und damit pfändbar.

18

Der Kläger wird dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt. Er ist zwar nicht gezwungen, sich an den Bemühungen der anderen Gläubiger Bl. zu beteiligen, ihre Forderungen durch Fertigstellung des steckengebliebenen Baues zu realisieren. Er kann aber auch nicht erwarten, daß ihm der Zugriff auf Gelder ermöglicht wird, die Bl. nur deshalb zufließen, weil der Bau von der Beklagten für die anderen Gläubiger weiter geführt wird, und die Gelder gerade diesem besonderen Zweck dienen sollen. Könnte der Kläger in diese Gelder vollstrecken, würden seine Interessen gegenüber denen der anderen Gläubiger, von denen die Mittel letztlich stammen, in ungerechtfertigter Weise bevorzugt.

19

2.

Die Beklagte kann die Unpfändbarkeit der Vorschußforderungen im vorliegenden Verfahren geltend machen.

20

a)

Inwieweit sich der Drittschuldner auf die Unpfändbarkeit der gegen ihn gerichteten Forderung berufen kann und in welchem Verfahren er das tun muß, ist umstritten. Auf der einen Seite am weitesten geht Pohle (JZ 1962, 344), der meint, für den Drittschuldner sei dazu grundsätzlich nur die Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben. Die entgegengesetzte Ansicht vertritt Baur (Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 9. Aufl., § 22 VII 2 c S. 104), der den Drittschuldner immer, auch gegenüber der Klage des Gläubigers aus dem Pfändungsbeschluß für berechtigt hält, sich auf die Unpfändbarkeit der eingeklagten Forderung zu berufen. Die Frage bedarf keiner abschließenden Untersuchung. Daß dem Drittschuldner überhaupt die Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen einen Pfändungsbeschluß zusteht, kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden (BGHZ 69, 144, 148). Ob er darauf auch angewiesen ist, hängt davon ab, ob dieser Rechtsbefehl der für den von ihm erhobenen Einwand einfachere, billigere und damit sachdienlichere Weg ist.

21

b)

Für den auf das materielle Recht (nämlich § 399 BGB) gestützten Einwand, die gepfändete Forderung sei unpfändbar, weil sie unabtretbar ist, trifft das nicht zu. Die damit zusammenhängenden vielfach schwierigen Rechtsfragen betreffen den Inhalt der gepfändeten Forderung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Vollstreckung. Ihrer Natur nach gehören aber Einwände, die sich auf den Inhalt eines Anspruchs beziehen, in das Erkenntnis verfahren. Dort sind sie in aller Regel auch in besseren Händen. Deshalb darf es dem Drittschuldner nicht verwehrt werden, einen solchen Einwand als Verteidigung gegenüber der Klage aus dem Pfändungsbeschluß zu erheben. Das ist für ihn dann der sicherere und damit sachdienlichere Weg, mag die Erinnerung gemäß § 766 ZPO auch sonst der billigere und einfachere sein.

22

In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht denn auch die Ansicht vor, der Drittschuldner könne die materiellrechtlich begründete Unpfändbarkeit der gepfändeten Forderung einredeweise geltend machen, wenn er vom Pfändungsgläubiger auf Zahlung verklagt wird (RGZ 66, 233, 234; 93, 74, 77/78; 146, 290, 295; BAG NJW 1977, 75; Stöber, Forderungspfändung, 4. Aufl., S. 260; Henckel ZZP 84, 447, 452; Blomeyer R.d.A 1974, 1, 10; offengelassen in BGH Urteil vom 31. Mai 1976 - II ZR 90/74 = WM 1976, 713; vgl. auch BGHZ 66, 79). Dem ist beizutreten, zumindest wenn es - wie hier - um die Unübertragbarkeit einer Forderung wegen zweckwidriger Verwendung geht (insoweit ausdrücklich zustimmend Münzberg in Stein/Jonas, 19. Aufl., § 829 ZPO Anm. VII 2 b). Der Streit darüber paßt nicht in das vereinfachte Erinnerungsverfahren gemäß § 766 ZPO.

23

III.

Nach alledem war der Anspruch B. gegen die Beklagte auf Zahlung der Bürounkosten nicht pfändbar. Der von der Klägerin erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ging schon aus diesem Grunde ins Leere. § 850 h ZPO kommt hier gar nicht zum Zuge. Daß die Bürounkosten im Monat März 1975 - nur diese Rate ist eingeklagt - weniger als 3.000,00 DM betragen hätten, hat der Kläger nicht dargetan.

24

Seine Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vogt
Girisch
Meise
Recken
Obenhaus