Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1978, Az.: 4 StR 1/78
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Entbindung vom Schöffenamt wegen der Drohung des Arbeitgebers, den Schöffen zu entlassen; Verhinderung eines Schöffen an der Dienstleistung; Verkehrsfeindlicher Einsatz eines Fahrzeuges ; Ordnungswidrigkeit als rechtswidrige Tat; Abgabe einer wissentlich unrichtigen Unfallschilderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 1/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 15.07.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.
Prozessführer
1. Autoverkäufer Heiko B. aus M.-V., geboren am ... 1949 in Bu.-S.
2. Hausfrau Marianne B. geborene T. aus M.-V., geboren am ... 1951 in Mü./R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 30. März 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Albrecht Mayer Dr. Knoblich Dr. Ruß als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Juli 1977 werden verworfen.
Jedoch wird die Einziehungsanordnung dahin neu gefaßt: "Der sichergestellte Personenkraftwagen Renault R 4 mit dem Kennzeichen OF - ... wird eingezogen".
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Heiko Bonath wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in sechs Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug und falscher Verdächtigung, in zwei Fällen mit versuchtem Betrug und falscher Verdächtigung und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, ferner wegen Betrugs in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, und schließlich wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die Angeklagte Marianne B. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug und falscher Verdächtigung, in einem Fall in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte Marianne B. verhängten Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hat ferner beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und "das sichergestellte Fahrzeug" eingezogen.
Gegen dieses Urteil richten sich die auf Verletzung Verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrügen
a)
Die Strafkammer war entgegen der Meinung des Angeklagten Heiko B. vorschriftsmäßig besetzt. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 534/77 - ausgesprochen, die Drohung des Arbeitgebers, den Schöffen zu entlassen, sei noch kein Hinderungsgrund i.S. des § 54 Abs. 1 GVG. Ob dem - in dieser Allgemeinheit - beizutreten ist, kann dahinstehen. Der Schöffe St. war nach der Mitteilung des - mittelständischen - Bauunternehmens, bei dem er tätig ist, "mit der ständigen Überwachung und Betreuung mehrerer Bauvorhaben beauftragt". Bei der Eigenart dieser Bauleitertätigkeit liegt in der Entbindung vom Schöffenamt eine noch vertretbare und nicht als fehlerhaft zu bezeichnende Ermessensausübung der Strafkammer. Auch nach der Auffassung des 5. Strafsenats rechtfertigen solche Berufsgeschäfte eine andere Beurteilung, "die der Schöffe nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden für sich oder den Betrieb aufschieben und bei denen er sich auch nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht zulassen oder ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht (BGH NJW 1967, 165)".
b)
Was die - ebenfalls beanstandete - Befreiung des Hilfsschöffen N. angeht, so hat dazu der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Zu ihr bedurfte es keiner schriftlichen Begründung. Angesichts des telefonisch übermittelten Antrages war die aktenkundige formlose Entscheidung ausreichend (Kleinknecht StPO 33. Aufl. § 54 GVG Anm. 1). Die Beurteilung, ob ein Schöffe an der Dienstleistung verhindert ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt oder ob die Entbindung von der Dienstleistung willkürlich erfolgt ist (BGH, Urteile vom 27. Mai 1975 - 1 StR 41/75 - und vom 7. Oktober 1975 - 1 StR 424/75). Beides ist hier nicht der Fall. Denn es darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Schöffe erst relativ kurz vor dem 1. Hauptverhandlungstermin geladen worden war und daß von ihm gleich zwei Verhinderungsgründe geltend gemacht werden waren. Unter diesen Voraussetzungen konnte der Vorsitzende andere Maßstäbe an die Prüfung der beruflichen Verhinderung legen (BGH, Urt. vom 3. Februar 1976 - 1 StR 768/75), zumal zeitraubende Nachprüfungen nach Dringlichkeit und Vertreterbestellung die Ladung des denn zu berufenden Hilfsschöffen weiter erschwert hätten".
Dem tritt der Senat bei.
c)
Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Angeklagten Marianne B., sind, soweit überhaupt in zulässiger Form erhoben, offensichtlich unbegründet.
2.
Die Sachbeschwerde
Die Schuldsprüche enthalten keine die Angeklagten beschwerenden sachlichrechtlichen Mängel. Die Angeklagten haben auch in den Fällen, in denen ein Beschleunigen ihres Wagens nicht festgestellt ist, ihr Fahrzeug bewußt verkehrsfeindlich eingesetzt und damit einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i.S. des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen. Was sie im übrigen zur Schuldfrage noch vorbringen, sind unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters.
Ebenfalls unbegründet sind die Bedenken, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift gegen die Anwendung des § 164 StGB erhoben hat. § 164 Abs. 1 StGB setzt allerdings den Vorwurf einer rechtswidrigen Tat, d.h. denjenigen einer Handelns oder Unterlassene voraus, das einem Straftatbestand unterfällt; ausreichend ist auch die Verdächtigung, eine Dienstpflicht verletzt zu haben. Dagegen erfüllt eine bloße Ordnungswidrigkeit nicht den Begriff der rechtswidrigen Tat.
Wohl aber haben die Angeklagten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 164 Abs. 2 StGB verwirklicht. Da diese Vorschrift erst durch das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 (RGBl. I 5. 295) dem Absatz 1 angefügt wurde, konnte die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts sagen, eine Beschuldigung, die lediglich den Charakter einer Ordnungswidrigkeit beinhalte, sei nicht in den Rahmen des § 164 StGB einzubeziehen (RGSt 32, 77). Für § 164 Abs. 2 StGB hingegen reicht die Eignung aus, ein behördliches Verfahren, somit auch ein Verfahren nach dem OWiG, herbeizuführen oder andauern zu lassen. Die Angeklagten haben hier eine wissentlich unrichtige Unfallschilderung gegeben (UA 7-9) und damit § 164 Abs. 2 StGB verwirklicht. Davon geht ersichtlich auch das Landgericht aus (vgl. UA 34). Wenn im übrigen in dem vom Generalbundesanwalt angeführten Urteil des BGH vom 14. September 1971 - 5 StR 315/71 - (S. 6) von § 164 StGB schlechthin die Rede ist, so ist dies freilich mißverständlich; die gebotene Unterscheidung zwischen den Absätzen 1 und 2 der Bestimmung wird außer acht gelassen.
Auch die Strafaussprüche sind, mit Ausnahme der Anordnung nach § 74 StGB, von rechtlichen Mängeln frei. Was die Einziehung betrifft, so muß die entsprechende Anordnung die einzuziehenden Sachen soweit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211/12). Da die nötigen Angaben den Urteilsgründen zu entnehmen sind, kann der Senat das Erforderliche nachholen.
Spiegel
Mayer
Knoblich
Ruß