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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1978, Az.: 4 StR 540/77

Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung; Versagung der Akteneinsicht; Voreingenommenheit von Zeugen durch ein vorausgegangenes Ermittlungsverfahren und dadurch bedingte Voreingenommenheit des Gerichts; Verurteilung wegen Betruges bei Vorspiegelung einer bestimmten Beschaffenheit von Münzen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1978
Aktenzeichen
4 StR 540/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 23.07.1976

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Kaufmann Heinrich Maria H. aus G., dort geboren am ... 1924

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. März 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Mayer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Juli 1976 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt.

2

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

3

I.

Verfahrensvoraussetzungen

4

1.

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß das Hauptverfahren in allen abgeurteilten Fällen wirksam eröffnet worden ist. Dies trifft auch für den in der einbezogenen Strafsache 16 Ds 97/73 AG Gelsenkirchen (vgl. Bl. 87 Protokollband II) angeklagten Fall zu. Dieser ist identisch mit dem Fall I 81 des ordnungsgemäß eröffneten Verfahrens 16 KMs 3/75 (vgl. Bd. II Bl. 4, 22, 129), so daß es eines gesonderten Eröffnungsbeschlusses nicht bedurfte.

5

2.

Bei dem im Urteil erörterten Fall des Betrugs zum Nachteil Friedrich K. (UA 58, III 105) ist das Verfahren im Hauptverhandlungstermin vom 13. Juli 1976 gemäß § 154 a StPO vorläufig eingestellt worden (Bl. 89 R Protokollband II). Ein Wiedereinbeziehungsbeschluß ist nicht ersichtlich. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da dieser Teilakt nicht zum Schuldspruch führte (UA 119). Ähnlich verhält es sich im Fall Edith V.. Obwohl aus der Sitzungsniederschrift ein Einstellungsbeschluß nicht zu entnehmen ist, ist dieser Teilakt unter den auf UA 14 unter III genannten 52 Fällen aufgezählt, die in entsprechender Anwendung der §§ 154, 154 a StPO eingestellt worden sind. Da dieser Einzelakt nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist, ist der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert.

6

II.

Verfahrensrügen

7

1.

Die Revision bemängelt, dem Pflichtverteidiger sei nicht ausreichend die Möglichkeit gewährt worden, "sich auf das Verfahren vorzubereiten, die vorhandenen Unterlagen vollständig und erschöpfend einzusehen sowie mit Hilfe von Gegenbeweisen eine halbwegs maximale Verteidigung des Angeklagten durchzuführen".

8

Diese Rüge, die offenbar auf eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO abzielt, ist nicht in zulässiger Weise erhoben, da der Beschwerdeführer nicht im einzelnen dartut, woraus sich die Beschränkung ergeben soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

9

Im übrigen folgt aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden (Bd. IV Bl. 202 bis 204), daß dieser nach Niederlegung der Verteidigung durch die Wahlverteidiger am 30. März 1976 den Pflichtverteidiger am 31. März 1976 bestellt hat, nachdem er ihn vorher telefonisch befragt hatte, ob er zur Übernahme des Mandats bereit und in der Lage sei. Er hat dem Pflichtverteidiger ferner sogleich eine Abschrift der Anklageschrift übersandt und ihn benachrichtigt, daß ihm die Akten zu jeder von ihm gewünschten Zeit für eine Woche zur Einsichtnahme zur Verfügung stünden. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden diese dem Verteidiger sodann auf seinen Wunsch am 11. Mai 1976 für eine Woche ausgehändigt. Am 12. Mai 1976 hat er sie bereits zurückgegeben. Die Einsicht in die Akten einschließlich der Ordner ist ihm zu keiner Zeit versagt worden. Er hat auch niemals erklärt, daß er die Verteidigung mangels ausreichender Vorbereitung - die Hauptverhandlung hat am 17. Mai 1976 begonnen - nicht führen könne. Einen Aussetzungsantrag in der Hauptverhandlung hat er nicht gestellt und auch nicht in seinem Schriftsatz vom 8. Juli 1976 (Bl. 69 f Protokollband II) auf eine zu geringe Vorbereitungszeit hingewiesen.

10

Bei dieser Sachlage gebot es die Fürsorgepflicht nicht, die Hauptverhandlung zu verlegen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für die Strafkammer hätten Anlaß sein müssen, die Erklärung des Verteidigers anzuzweifeln, er sei zur Verteidigung in der Lage. Im übrigen ist es Aufgabe des Verteidigers, nicht des Gerichts, sich um Akteneinsicht und Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung zu kümmern (BGH, Urteil vom 12. Januar 1978 - 4 StR 594/77). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang "Erschwernis der Verteidigung" rügt, weil "die zur Anklage gebrachten Tatbestände in einem großen Teil nicht mit den Tatsachen übereinstimmten" und "Namen von Zeugen entstellt oder gar verwechselt worden" seien, war es Sache der Verteidigung, entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen.

11

2.

Die Revision macht ferner geltend, ein großer Teil der im Verfahren vernommenen Zeugen sei durch das vorausgegangene Ermittlungsverfahren voreingenommen und beeinflußt gewesen und es müsse auch von einer Voreingenommenheit des Gerichts ausgegangen werden, weil es die erhobenen Beweise ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten verwertet und die wenigen sich bietenden Entlastungsmomente nicht aufgegriffen habe. Diese Beanstandungen sind als Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dasselbe gilt hinsichtlich der übrigen unter II der Revisionsrechtfertigungsschrift vom 25. November 1977 erhobenen Angriffe, bei denen es sich teils um Aufklärungsrügen, teils um die Rüge fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen handelt, die im Zusammenhang mit unzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung vorgetragen worden sind. Im übrigen hat sich die Strafkammer mit dem Vorbringen der Verteidigung, soweit es das Aussageverhalten der Zeugen und die angezweifelte Sachkunde des Sachverständigen betrifft, in rechtlich nicht angreifbarer Weise auseinandergesetzt (vgl. UA 110).

12

III.

Sachbeschwerde

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Das Urteil weist sachlichrechtlich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch hinsichtlich des Betrugs in den unter B der Urteilsgründe aufgeführten Einzelfällen. Das Landgericht hat in ausreichender Weise festgestellt, daß der Angeklagte unter Vorspiegelung einer bestimmten Beschaffenheit der Münzen die Kunden zur Bestellung und entsprechend ihrer Bestellung zur Bezahlung veranlaßte, während sie nur minderwertige Münzen erhielten und deshalb in ihrem Vermögen geschädigt wurden. Die Zeitungswerbung war dem Angeklagten in ihrer täuschenden Wirkung bekannt und von ihm so gewollt. Das Urteil stellt an Hand dieses unlauteren Geschäftsgebahrens des Angeklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise fest, daß er in Bezug auf alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs mit direktem Vorsatz und in der Absicht gehandelt hat, sich mit den Einnahmen aus dem Münzgeschäft einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen (UA 114 bis 116). Entgegen der Ansicht der Revision enthalten die Feststellungen weder Widersprüche noch sonstige auf die Sachrüge zu beachtende Mängel. Soweit der Beschwerdeführer eine Betrugsabsicht bestreitet, geht er von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.

14

Das angefochtene Urteil ist auch insoweit frei von Rechtsirrtum, als es ein betrügerisches Handeln darin erblickt, daß mit dem Nachnahmebetrag 11 % Mehrwertsteuer erhoben wurden. Da sich weder in den Zeitungsanzeigen noch im Katalog ein Hinweis auf einen Aufschlag der Mehrwertsteuer zu den angegebenen Preisen befand, konnten die Kunden davon ausgehen, daß es sich bei den angegebenen Preisen um Endpreise handelte (UA 116 bis 117).

15

Soweit sich die Revision gegen die Annahme eines Betrugs in den Fällen der Inseratenaufträge (Abschnitt C des Urteils) wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Zu Recht hat die Strafkammer auch den fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Münzkunden und den fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Verlage als rechtlich selbständige Handlungen gewertet.

Salger
Hürxthal
Mayer
Knoblich
Ruß