Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.1978, Az.: VI ZB 18/77
Vorliegen eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten einer Partei bei fehlender Beachtung des neuen Beginns der Rechtsmittelfrist; Maßgeblichkeit der Urteilszustellung für den Beginn der Rechtsmittelfrist; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten; Pflicht eines Rechtsanwaltes, sich Kenntnis über die Gesetze betreffend die Gebiete seiner Praxis zu verschaffen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1978
- Aktenzeichen
- VI ZB 18/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 08.11.1977
- LG München II
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1978, 829 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1486-1487 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Prozeßbevollmächtigte einer Partei nicht darauf geachtet, daß seit dem 1. Juli 1977 (Neufassung des § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Rechtsmittelfrist mit der Amtszustellung des Urteils beginnt, so trifft ihn ein Verschulden.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 7. März 1978
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 1977 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Gegen die Klägerin ist am 22. August 1977 ein klagabweisendes Urteil des Landgerichts ergangen, das ihrem Prozeßbevollmächtigten von Amts wegen am 30. August 1977 zugestellt worden ist. Mit einem am 25. Oktober 1977 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt, daher die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung dieses Beschlusses und die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Nach §§ 317 Abs. 1, 270 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1. Juli 1977 geltenden Fassung sind Urteile von Amts wegen zuzustellen. Seitdem ist nur eine solche Zustellung für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebend. Infolgedessen begann im vorliegenden Fall die Berufungsfrist mit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 30. August 1977; sie endete am 30. September 1977 (§ 516 ZPO). Die Klägerin hat mithin ihre Berufung verspätet eingelegt.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin meint, es sei zweifelhaft, ob die Zustellung wirksam gewesen sei. Er habe nämlich am Tage der Verkündung des Urteils bei der Geschäftsstelle des Landgerichts um Zusendung zweier Urteilsausfertigungen gebeten, indessen nur eine Ausfertigung und eine Durchschrift des Urteils ohne Beglaubigungsvermerk erhalten. Danach sei zweifelhaft, ob der Zustellungswille der Geschäftsstelle und sein Wille, die Ausfertigung als Amtszustellung anzunehmen, ausreichend dokumentiert worden sei. Diese Bedenken des Beschwerdeführers sind unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hatte eine wirksame Zustellung vorgenommen. Er hat die bei der Zustellung zu übergebende Abschrift des Urteils beglaubigt (§ 210 ZPO) und das zuzustellende Schriftstück dem Anwalt der Klägerin unter Beifügung der formularmäßigen Karte mit dem Empfangsbekenntnis übermittelt. Dieser hat daraufhin ein mit Datum und seiner Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis, das sich auf das angefochtene Urteil bezieht, abgegeben. Damit ist der Nachweis der Zustellung erbracht (§ 212 a ZPO). Demgegenüber ist dem Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht zu entnehmen, daß er das beglaubigte Zustellungsexemplar des Urteils nicht als zugestellt annehmen wollte. Dazu brauchte er nicht das Bewußtsein zu haben, es handele sich um eine Zustellung, die die Berufungsfrist in Lauf setzte.
2.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung versagt und demgemäß die Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin war nämlich nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Sie muß sich dabei das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Dieser macht lediglich geltend, sein Irrtum über die seit dem 1. Juli 1977, also kurz vor Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretene Änderung der Gesetzeslage, nämlich die Einführung der sog. Amtszustellung anstelle der bis dahin maßgebend gewesenen Parteizuslellung der Urteile (§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.), sei entschuldbar, zumal gerade diese Änderung in den von ihm gehaltenen Fachzeitschriften nicht besonders hervorgehoben worden sei.
Das vermag ihn indessen nicht zu entlasten.
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß die Unterlassung fristgerechter Einlegung eines Rechtsmittels infolge Rechtsirrtums in aller Regel nicht entschuldbar ist. Ein Rechtsanwalt muß sich die erforderliche Kenntnis von den Gesetzen verschaffen, die Gebiete betreffen, mit denen er in seiner Praxis gewöhnlich zu tun hat (vgl. BGH Beschl. v. 30. Juni 1971 - LM § 232 [Ca] ZPO Nr. 32 = VersR 1971, 956 = NJW 1971, 1704; zuletzt IV ZB 20/77 v. 6. Mai 1977 - VersR 1977, 835, nunmehr zu § 233 ZPO n.F. auch I ZB 27/77 v. 20. Dezember 1977, demnächst in VersR veröffentlicht). Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 233 ZPO, der nur noch auf das Verschulden bei der Versäumung der Frist abstellt, nichts geändert. Der Verstoß des Anwalts gegen seine prozessuale Sorgfaltspflicht, der darin liegt, daß er die Änderung der Gesetzgebung über die Zustellung von Urteilen nicht beachtet, ist vorwerfbar. Die am 3. Dezember 1976 ergangene Vereinfachungsnovelle zur Zivilprozeßordnung, die u.a. die Amtszustellung der Urteile eingeführt hat, hat eine ganze Reihe von einschneidenden Änderungen der prozessualen Vorschriften mit sich gebracht. Sie ist seit ihrer Verabschiedung durch den Gesetzgeber Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in juristischen Fachorganen gewesen und mußte wegen ihrer großen Bedeutung jedem Rechtsanwalt, der mit Zivilprozessen zu tun hat, Grund zu genauem und sorgfältigem Studium der Änderungen und, soweit erforderlich, zu entsprechenden organisatorischen Maßnahmen in seinem Büro geben. Ob, wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ausführt, die Änderung der Vorschriften über die Zustellung von Urteilen in den von ihm gehaltenen Zeitschriften besonders hervorgehoben worden ist, ist dabei ohne Belang. Wenn er diesen wichtigen Punkt übersehen hat, so ist das jedenfalls nicht entschuldbar.
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann