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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1978, Az.: VIII ZR 183/76

Anmietung eines Fotokopiergerätes; Erfüllung eines Mietvertrages; Ansprüche auf Entrichtung rückständigen Mietzinses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1978
Aktenzeichen
VIII ZR 183/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 04.05.1976
LG Hagen - 20.06.1975

Fundstellen

  • DB 1978, 1338-1339 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 835 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma R. X. GmbH, E. L.-Straße ... in D.-O.,
vertreten durch den Geschäftsführer Generaldirektor Dr. h.c. Albert J. G. in D.

Prozessgegner

Lehrer Gerhard T., D.weg ... in E.-V.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Wirksamkeit einer Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages, nach welcher der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters berechtigt sein soll, die Mietsache zurückzufordern und vom Mieter die Weiterzahlung des Mietzinses zu verlangen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 1978
durch die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Hoffmann, Merz und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 1976 geändert und wie folgt neu gefaßt:

    Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 20. Juni 1975 verurteilt, an die Klägerin 17.086,60 DM und 4 % Zinsen aus 2.886 DM vom 15. November 1973 bis 1. März 1974, aus 4.699 DM vom 2. März 1974 bis 11. März 1976 und aus 17.086,60 DM ab 12. März 1976 zu zahlen.

    Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

  2. 2.

    Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt. Die Kosten der Revision tragen die Klägerin zu 1/9 und der Beklagte zu 8/9.

Tatbestand

1

Der Beklagte, der damals ein Ingenieurbüro betrieb, mietete von der Klägerin mit Formularvertrag vom 30. Januar 1973 ab 1. Februar 1973 für zwei Jahre ein Fotokopiergerät. Die Parteien vereinbarten eine Grundmiete von 175 DM monatlich und eine Zusatzmiete. Deren Höhe richtete sich nach der Menge der abgenommenen Kopien. Ab Juni 1973 durfte die Klägerin eine Mindestabnahme berechnen, deren Wert für August 1973 mit 525 DM, für September 1973 mit 725 DM und für die Mietzeit ab Oktober 1973 mit monatlich 825 DM vereinbart wurde. § 4 der auf der Rückseite des Mietvertrages abgedruckten Vertragsbedingungen der Klägerin bestimmte in Nr. 6 folgendes:

"Ist der Mieter mit der Zahlung länger als einen Monat in Verzug, so kann der Vermieter fristlos kündigen (§ 8 Ziff. 1 c) oder den Automaten zur Sicherung seines Eigentums zurückfordern und vom Mieter Erfüllung des Vertrags im übrigen verlangen. Im letzteren Fall ist der Vermieter auf Wunsch bereit, dem Mieter erneut einen Automaten zu installieren, wobei § 3 Ziff. 1 und 2 entsprechend Anwendung finden."

2

Nach § 3 Nr. 1 durfte die Vermieterin für Antransport einschließlich Installation sowie für Abtransport einschließlich Abbau je 300 DM berechnen. In § 3 Nr. 2 werden Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist ausgeschlossen.

3

Da der Beklagte feststellte, daß das gemietete Gerät für seine Bedürfnisse zu groß war, versuchte er die Klägerin zu bewegen, ihm ein kleineres Gerät zu überlassen. Die Klägerin ging weder hierauf noch auf eine vom Beklagten mit Schreiben vom 29. Oktober 1973 erklärte Kündigung ein, sondern forderte, nachdem der Beklagte in Zahlungsrückstand mit der Miete gekommen war, mit Schreiben vom 13. November 1973 unter Hinweis auf § 5 Abs. 6 (gemeint war § 4 Nr. 6) des Mietvertrages das Gerät zur Sicherung ihres Eigentums zurück. Gleichzeitig verlangte sie vom Beklagten die Erfüllung des Mietvertrages. Sie wies darauf hin, daß das Gerät dem Beklagten wieder zur Verfügung gestellt werde, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Am 19. Januar 1974 holte sie das Gerät zurück.

4

Die Klägerin hat zunächst den bis Januar 1974 rückständigen Mietzins geltend gemacht. Sie hat ihn mit 6.216 DM beziffert. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung hat der Beklagte unter Bezugnahme auf einen ihm von der Klägerin zum 27. Juni 1975 erteilten Saldo die Herabsetzung der Urteilssumme auf 4.374,75 DM erstrebt. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt, mit der sie weitere 12.387,60 DM als Mietzins abzüglich ersparter Material- und Servicekosten für die Zeit vom 1. Februar 1974 bis Vertragsende (31. Januar 1975) und als Kosten des Rücktransports des Geräts je zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt hat. Das Berufungsgericht (BB 1976, 1049) hat den Beklagten zur Zahlung von 4.374,75 DM an rückständigem Mietzins und von 333 DM als Demontage- und Transportkosten verurteilt. Mit der Mehrforderung, insbesondere dem Anspruch auf Zahlung von Mietzins für die Zeit ab 1. Februar 1974, hat es die Klägerin abgewiesen.

5

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 12.387,60 DM.

Entscheidungsgründe

6

1.

Der Beklagte beruft sich auch im Revisionsrechtszug darauf, daß der Mietvertrag wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sei. Damit hat er keinen Erfolg.

7

Selbst wenn das Gerät, wie der Beklagte behauptet, einen Wert von nur 10.000 DM haben sollte, wäre das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht so erheblich, daß daraus zwingend auf eine verwerfliche Gesinnung der Vermieterin geschlossen werden müßte. Eine solche müßte aber vorliegen, um annehmen zu können, der Vertrag sei nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. das Senatsurteil vom 14. Juli 1969 - VIII ZR 245/67 = WM 1969, 1255, 1257 m.w.Nachw.).

8

2.

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung über die von der Klägerin bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Ansprüche den Kontoauszug der Klägerin vom 27. Juni 1975 zugrunde gelegt. In diesem hat die Klägerin dem Beklagten 4.546,78 DM als Restschuld angelastet. In dem Betrag sind (jeweils einschließlich Mehrwertsteuer) ein von den Parteien nach Grund und Höhe umstrittener Betrag von 369,25 DM, als Mietzins für September 1973 999 DM, als Mietzins für Oktober 1973 bis Januar 1974 je 1.110 DM und fünf weitere Beträge über insgesamt 255,53 DM enthalten. 1.517 DM sind dem Beklagten ohne Begründung gutgeschrieben. Das Berufungsgericht sieht das Vorbringen der Klägerin, der Kontoauszug beruhe auf einem Programmfehler der EDV-Anlage, als unbeachtlich an. Die Behauptung der Klägerin, der Betrag von 369,25 DM betreffe die Rechnung vom 28. August 1973 und müsse richtig auf die volle Rechnungssumme von 777 DM lauten, hält es für widerlegt mit der Erwägung, der Kontoauszug weise in der in Betracht kommenden Position nicht die genannte Rechnung, sondern einen Rechnungsrest, also einen Vortrag aus früheren Auszügen auf, die von der Klägerin aber nicht vorgelegt worden seien. Die Gutschrift von 1.517 DM, welche nach dem Vorbringen der Klägerin die Abrechnung über den tatsächlichen Abbau des Gerätes betroffen habe, mit im Auszug vom 27. Juni 1975 nicht aufgeführten weiteren Ansprüchen der Klägerin habe verrechnet werden sollen und versehentlich in den genannten Auszug mit aufgenommen worden sei, sieht das Berufungsgericht als wirksam erteilt an. Es ist der Auffassung, durch die vorgenommene Verrechnung seien die im Auszug aufgeführten Mietzinsansprüche in Höhe der Gutschrift erloschen.

9

a)

Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Mietzinsrückstände den Kontoauszug vom 27. Juni 1975 als für die Berechnung dieser Ansprüche maßgeblich angesehen hat. Nicht die Klägerin, sondern der Beklagte hat sich nämlich auf diesen Auszug berufen, und es ist Sache der Klägerin und nicht des Beklagten, wie sie die Klageansprüche begründet. Die Klägerin hat auch nach Vorlage des Auszuges vom 27. Juni 1975 erklärt, mit der Klage werde ausschließlich der rückständige Mietzins für die Monate August 1973 bis Januar 1974 geltend gemacht.

10

b)

Da aber der Beklagte sich die im Kontoauszug vom 27. Juni 1975 enthaltene Berechnung zu eigen gemacht hat, hatte das Berufungsgericht zu prüfen, ob sich daraus nicht ergab, daß ein Teil der geltend gemachten Mietzinsrückstände nicht mehr bestand.

11

aa)

Das konnte zutreffen, soweit der Mietzins für August 1973 in Betracht kam, weil dieser im Kontoauszug nur noch mit 369,25 DM ausgewiesen war. Für die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Betrag sei ein Rechnungsrest aus früheren Auszügen, fehlte allerdings jeder Anhalt. Die Klägerin hat rechtzeitig vorgetragen, dieser Betrag beziehe sich auf die Rechnung vom 28. August 1973 über die Augustmiete. Der Beklagte hat das nicht bestatten. Das Vorbringen der Klägerin mußte deshalb als zugestanden behandelt werden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Berufungsgericht auch hätte berücksichtigen müssen, daß im Kontoauszug als Rechnungsdatum für den Betrag von 369,25 DM der 28. August 1973 angegeben war. Zwar konnte der Umstand, daß der Rechnungsbetrag lediglich mit einem Teilbetrag aufgeführt ist, ein Beweisanzeichen dafür sein, daß die Mietzinsforderung für August 1973 teilweise getilgt war. Die Klägerin hat aber behauptet, durch einen Programmfehler der EDV-Anlage sei eine falsche Zahl in den Auszug aufgenommen worden und die Augustmiete sei noch in voller Höhe (777 DM) rückständig. Auch dieser Behauptung ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Wenn er den vollen Rechnungsbetrag nicht gelten lassen wollte, hätte er Gründe für ein teilweises Erlöschen der Forderung dartun müssen.

12

Das Berufungsgericht hätte deshalb den vollen Mietzins für August 1973, nämlich den Betrag von 777 DM als berechtigt ansehen müssen.

13

bb)

Soweit die Gutschrift über 1.517 DM in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob in Höhe dieses Betrages die Ansprüche auf Entrichtung rückständigen Mietzinses erloschen sind. In der Aufführung und Berücksichtigung der Gutschrift zugunsten des Beklagten ist nämlich die Aufrechnung mit den im Kontoauszug ebenfalls angegebenen Mietzinsforderungen der Klägerin gegen den Anspruch zu sehen, der zu der Gutschrift geführt hat. Darauf hat sich der Beklagte auch berufen, weil er in der Berufungsbegründung die Gutschrift zu seinen Gunsten geltend gemacht hat. Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß die Wirksamkeit der Aufrechnung voraussetzte, daß die Forderung, gegen welche die Klägerin aufrechnete, bestand (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl., § 387 Rdn. 47 m.Nachw.). Nach dem Vorbringen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 26. Januar 1976 mußte das Berufungsgericht aber davon ausgehen, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Gewährung einer Gutschrift zustand, weil die Klägerin in diesem Schriftsatz vorgetragen hatte, es handle sich bei der Gutschrift um "eine Abrechnung betreffend den tatsächlichen Abbau des Automaten", und die Klägerin damals den Abbau bereits vorgenommen hatte. Erst mit dem nicht nachgelassenen, nach der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 12. April 1976 hat die Klägerin vorgetragen, der Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift für den Abbau des Gerätes sei nicht zur Entstehung gelangt, weil das Gerät vor Ablauf des Mietvertrages und aus vom Beklagten zu vertretenden Gründen zurückgenommen worden sei. Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin bereits mit Beschluß vom 10. Januar 1976 aufgegeben, zu jeder Position des Kontoauszuges vom 27. Juni 1975 Stellung zu nehmen. Wenn die Klägerin dieser Auflage nicht rechtzeitig nachkam, muß sie die Nachteile hieraus tragen.

14

Die Frage, ob in dem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 12. April 1976 oder in dem Revisionsvorbringen die Anfechtung der Aufrechnungserklärung zu sehen ist, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, weil er eine solche nicht berücksichtigen darf (§ 561 Abs. 1 ZPO).

15

3.

Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin mit der Anschlußberufung geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Mietzins für die Zeit vom 1. Februar 1974 bis 31. Januar 1975 für nicht gerechtfertigt. Es meint, im Hinblick darauf, daß die Klägerin dem Beklagten in dieser Zeit den Gebrauch der von ihr im Januar 1974 abgeholten Mietsache nicht gewährt habe, sei sie nach dem dispositiven Recht nicht berechtigt, Mietzins zu verlangen. Das Bestehen von Mietzinsansprüchen aufgrund der Bestimmung in § 4 Nr. 6 der AGB der Klägerin verneint es mit der Begründung, mit dieser Regelung habe der Beklagte nicht zu rechnen brauchen. Eine solche überraschende Klausel hätte im Text der AGB deutlich hervorgehoben werden müssen, was nicht geschehen sei. Sie sei daher nicht Vertragsinhalt geworden. Zumindest sei sie nach § 242 BGB unwirksam, weil sie unangemessen sei. Die Klägerin könne nicht zugleich den Besitz entziehen und vom Beklagten Erfüllung verlangen, zu der sie ihrerseits nicht bereit sei.

16

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

17

a)

Der Mietvertrag der Parteien ist vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes abgeschlossen worden und untersteht diesem deshalb nicht (§ 28 Abs. 1 AGBG).

18

b)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Vertragsteil der sich ihnen unterwerfe, überraschend in dem Sinne seien, daß er mit ihnen redlicherweise nicht zu rechnen brauche, würden nicht Vertragsinhalt (jetzt § 3 AGBG), und Klauseln, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligten, seien unwirksam (jetzt § 9 AGBG), entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes (BGHZ 51, 55, 59; Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = WM 1975, 1203, 1205; Mattern WM 1974, 762, 763, 769, 770 m.w.Nachw.). Die Regelung in § 4 Nr. 6 der AGB der Klägerin kann aber weder als überraschend noch als unangemessen angesehen werden.

19

aa)

Ob eine Klausel im Einzelfall überraschend ist, bemißt sich in erster Linie nach dem Grad des Abweichens von dem durch das dispositive Recht geprägten Leitbild des Vertrages und nach der Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im einzelnen, insbesondere deren Umfang, Aufbau, Lesbarkeit und Verständlichkeit (vgl. das Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 a.a.O. und Mattern a.a.O.).

20

Die Vereinbarung in § 4 Nr. 6 der AGB der Klägerin weicht nicht in einem Maße vom dispositiven Recht ab, daß der Mieter mit ihr billiger- und gerechterweise (vgl. BGHZ 51, 55, 59) nicht rechnen muß. Das ergibt sich aus den folgenden Ausführungen zu bb. Sie ist aber auch nach der Ausgestaltung der Vertragsbedingungen der Klägerin nicht überraschend. Die AGB umfassen zwar eine volle DIN A 4-Seite im Kleindruck. Sie sind aber logisch aufgebaut und nach zusammenhängenden Bereichen sinnvoll geordnet (vgl. dazu das Senatsurteil vom 19. April 1972 - VIII ZR 30/71 = WM 1972, 770, 771). Die Klausel steht nicht, wie das Berufungsgericht meint, versteckt im Text. § 4 AGB trägt zwar die Überschrift "Abrechnung"; im Hinblick darauf, daß keiner der übrigen Paragraphen der AGB mit einer Überschrift versehen ist, aus der entnommen werden könnte, die dort getroffene Regelung befasse sich mit den Folgen eines Zahlungsverzuges, muß der unbefangene Leser der AGB aber bereits bei Beachtung nur der Überschriften zu der Erkenntnis gelangen, daß § 4 die Vertragsbestimmung ist, in der die Folgen eines Zahlungsverzuges geregelt sein könnten. Da die Überschriften zudem gesperrt gedruckt sind, kann er die Feststellung, welche Folge ein Zahlungsverzug haben soll, in kurzer Zeit treffen.

21

bb)

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist die in § 4 der AGB der Klägerin für den Fall des Zahlungsverzuges des Mieters getroffene Regelung auch nicht unangemessen.

22

Die Parteien haben einen Mietvertrag geschlossen. Nach § 535 BGB besteht die Hauptpflicht des Vermieters darin, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. In den mietrechtlichen Vorschriften des BGB ist geregelt, welche Rechtsfolgen eintreten, falls Sach- oder Rechtsmängel der Mietsache die Gewährung des Mietgebrauchs beeinträchtigen (§ 537 BGB) oder der Mieter aus in seiner Person liegenden Gründen den Mietgebrauch nicht ausüben kann (§ 552 BGB). Eine Bestimmung darüber, welchen Einfluß auf die Vertragsbeziehungen die Weigerung des Vermieters hat, den Mietgebrauch schlechthin nicht zu gewänren, enthalten sie nicht. Das ist auch nicht nötig, weil aus der rechtlichen Natur der Miete folgt, daß der Mieter nur für die Gewährung des Mietgebrauchs den Mietzins schuldet (vgl. Mittelstein, Die Miete, 4. Aufl., S. 278). Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß § 4 Nr. 6 der AGB der Klägerin eine Regelung enthält, die vom dispositiven Recht so wesentlich abweicht, daß sie als unangemessen bezeichnet werden könnte. Sie räumt nämlich dem Vermieter das Recht, die Herausgabe der Mietsache zu verlangen, nur unter der Voraussetzung ein, daß der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses länger als einen Monat in Verzug ist, und ein Herausgabeanspruch wird lediglich zur Sicherung des Eigentums gewährt. Für den Fall der Begleichung des Mietzinsrückstandes wird dem Mieter das Recht eingeräumt, erneut die Überlassung der Mietsache zu verlangen. Diese Regelung läuft entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht darauf hinaus, in nicht gerechtfertigter Weise dem Mieter den Besitz zu entziehen und ihm dennoch die volle Miete anzulasten. Sie enthält vielmehr eine die Interessen des Vermieters berücksichtigende, den nicht Vertragstreuen Mieter aber nicht unbillig belastende Vereinbarung, die dem Vermieter entsprechend der Regelung in § 320 BGB das Recht gibt, die Gebrauchsüberlassung so lange zu verweigern, bis der Mieter die rückständige Miete beglichen hat. Ob eine solche Klausel für die Miete von Gütern jeder Art gerechtfertigt ist, braucht nicht entschieden zu werden. Sie ist jedenfalls unter der hier gegebenen Voraussetzung nicht unangemessen, daß ein Gerät vermietet ist, das nach dem Vertrag besonderer Pflege und Wartung durch den Vermieter bedarf; das gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Mieter das Gerät außer Betrieb gesetzt und den Vermieter zum Abholen aufgefordert hat. Der Gesichtspunkt, daß die Mietsache, wenn sie vom Vermieter zurückgeholt und verwahrt wird, einer Abnutzung nicht unterliegt, der Mieter nach der Klausel aber zur Zahlung des vollen Mietzinses verpflichtet bleibt, der nach dem dispositiven Recht auch ein Ausgleich dafür sein soll, daß die Mietsache allein durch den Gebrauch eine Wertminderung erfährt, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, zumal es sich um ein Gerät handelt, das durch die technische Entwicklung ohnehin erfahrungsgemäß in wenigen Jahren überholt ist. Ein hier für den Mieter etwa in Betracht kommender Nachteil wird durch den Vorteil ausgeglichen, den der Mieter dadurch erlangt, daß der Vertrag trotz des Zahlungsverzugs fortbesteht mit der Folge, daß er nach Begleichung des Zahlungsrückstandes wieder die Überlassung der Mietsache verlangen kann. Zwar ist der Mietzins, den der Mieter trotz Rücknahme des Gerätes durch den Vermieter nach der Klausel weiterhin zu zahlen hat (monatlich 1.110 DM), erheblich; auch unter diesem Gesichtspunkt ist aber die Klausel nicht unangemessen, denn der Vertrag wurde auf die Dauer von nur zwei Jahren abgeschlossen.

23

Die Frage, ob die Klausel im Wege der Inhaltskontrolle deshalb, weil sie einer Schadensersatzregelung sehr nahe kommt, ergänzend dahin auszulegen ist, daß der Vermieter für den Fall der Möglichkeit der Weitervermietung hiervon Gebrauch machen muß unter der Voraussetzung, daß der Mieter eine Weitervermietung verlangt, braucht hier schon deshalb nicht entschieden zu werden, weil der Beklagte nicht vorgetragen hat, die anderweitige Vermietung des Gerätes begehrt zu haben.

24

4.

Das Berufungsurteil konnte demnach keinen Bestand haben.

25

Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte hat zwar geltend gemacht, die Servicekosten, welche die Klägerin bei Berechnung ihrer Mietzinsforderung ab 1. Februar 1974 mit monatlich 18 DM berücksichtigt hat, seien zu niedrig angesetzt; beachtliche Gründe hierfür hat er aber nicht vorgetragen.

26

Unter Abänderung des Berufungsurteils und des landgerichtlichen Urteils war der Beklagte daher zur Zahlung von 17.086,60 DM zu verurteilen (6.216 DM Mietzinsrückstände bis Januar 1974 abzüglich der Gutschrift von 1.517 DM = 4.699 DM zzgl. 333 DM Abbau- und Transportkosten zzgl. 12.054,60 DM Miete für die Zeit vom 1. Februar 1974 bis 31. Januar 1975). 4 % Zinsen waren der Klägerin nach § 246 BGB zuzusprechen.

27

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Dr. Hiddemann
Claßen
Hoffmann
Merz
Treier