Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1978, Az.: II ZR 145/76
Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts geführte Darlehnskonten der Gesellschafter; Forderungen und Schulden der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft; Darlehenskonten als Entnahmekonten; Beteiligungskonten der Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1978
- Aktenzeichen
- II ZR 145/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 08.06.1976
- LG Osnabrück - 07.11.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 877-878 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1978, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 734 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1053
Prozessführer
Richterin Irmgard R. geb. C., Am N., M.
Prozessgegner
1. Kaufmann Hermann Cr., R.-straße ..., S.
2. Kaufmann Dr. Friedrich Cri., B. Straße ..., Sc.
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts geführte Darlehnskonten der Gesellschafter sind im Zweifel dazu bestimmt, echte Forderungen und Schulden der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auszuweisen; daran ändern auch Entnahmebeschränkungen nichts. Gutschriften auf den Darlehnskonten unterliegen grundsätzlich den gesellschaftsrechtlichen Regeln dieses Kontos.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Die Beklagten werden unter Einbeziehung des Zahlungsurteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück vom 7. November 1975 verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 43.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 23. Juli 1975 zu zahlen.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister und waren zusammen mit einer Schwester Gesellschafter von drei Kommanditgesellschaften - darunter die Sch. & Söhne KG -, die wirtschaftlich eine Einheit bilden. Die Kommanditbeteiligung der Klägerin betrug 20 %, die beiden Beklagten waren als persönlich haftende Gesellschafter mit je 30 % beteiligt. Die Klägerin ist nach dem insoweit rechtskräftigen Berufungsurteil am 4. März 1975 aus den drei Gesellschaften ausgeschieden. Ihr Ausscheiden beruht auf § 14 des für alle drei Gesellschaften maßgeblichen Gesellschaftsvertrages der Schlikker & Söhne KG vom 10. Februar 1962. Dieser schreibt vor, daß unter bestimnten Voraussetzungen die persönlich haftenden Gesellschafter den "Gesellschaftsanteil gegen die nach § 13 zu leistende Abfindung" übernehmen können; von diesem Recht haben die Beklagten Gebrauch gemacht. Die Parteien streiten - soweit in der Revisionsinstanz noch von Belang - über einen von der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 43.000 DM nebst Zinsen geltend gemachten Zahlungsanspruch. Diesen stützt sie in erster Linie auf ihr Guthaben auf dem Darlehenskonto, das nach dem Vortrag der Beklagten am 31. Dezember 1975 einen Stand von etwa 600.000 DM hatte (Schriftsatz v. 30.4.1976, S. 10) und nach ihrer, der Klägerin, Ansicht sofort mit ihrem Ausscheiden oder spätestens nach Kündigung des Kontos fällig geworden ist; hilfsweise beruft sie sich auf ihren Abfindungsanspruch. § 9 des Gesellschaftsvertrages bestimmt für das Darlehenskonto unter anderem folgendes:
"(1)
Der nach Verrechnung der festen und der gewinnabhängigen Vergütungen für die persönlich haftenden Gesellschafter verbleibende Gewinn wird zunächst im ganzen dem Reservefond gutgeschrieben. Aus dem Reservefond sind den Darlehenskonten der Gesellschafter jeweils Teilbeträge nach dem Verhältnis ihrer Kapitalkonten in solchem Umfange zur Verfügung zu stellen, daß der Höchstbesteuerte von ihnen daraus die auf ihn aus seiner Beteiligung bei der Firma treffenden Steuern und öffentlichen Abgaben decken kann. Darüber hinaus werden auf die Darlehenskonten der Gesellschafter jährlich 5 % ihrer Kapitalkonten übertragen. ...(3)
Über die Darlehenskonten kann insoweit frei verfügt werden, als Beträge für Steuern, die mit der Beteiligung am Unternehmen im Zusammenhang stehen, benötigt werden. Außerdem können die den Darlehenskonten gutgeschriebenen Zinsen zuzüglich 5 % auf das Festkapital entnommen werden. Höhere Entnahmen sind nur mit Zustimmung aller persönlich haftenden Gesellschafter zulässig."...
Die Beklagten haben der Klägerin am 2. Januar 1976 durch Scheck eine a-conto-Leistung von 215.000 DM auf die Abfindung erbracht (Berufungsbegründung vom 1.3.1976, S. 15). Weitere Ansprüche halten sie nicht für fällig. Insoweit machen sie insbesondere geltend, daß es sich bei dem Guthaben auf dem Darlehenskonto in Wirklichkeit um eine Kapitaleinlage handle, was aus Abschn. 16 der Vermögensteuer-Richtlinien folge. Diese zu § 97 BewG ergangene Richtlinie sei deshalb maßgeblich, weil § 13 des Gesellschaftsvertrags als Abfindung für den Ausscheidenden den sich nach dem Bewertungsgesetz ergebenden Betrag vorsehe; § 13 hat folgenden Wortlaut:
"(1)
Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Kündigung (§ 10) oder des Erben eines Gesellschafters (§ 11) erhält der Ausscheidende als Abfindung den sich nach dem Bewertungsgesetz ergebenden Betrag (Anteil am Einheitswert). Der Ansatz eines Firmenwertes bleibt außer Betracht.(2)
Die Abfindung ist innerhalb von fünf Jahren in fünf, gleichen Raten in bar auszuzahlen und bis dahin mit 5 % jährlich zu verzinsen."
Entsprechend dieser vertraglichen Regelung könne die Klägerin, so meinen die Beklagten, nur Zahlung der Abfindung über einen Zeitraum von fünf Jahren und nicht gesonderte Auszahlung des Guthabens auf dem Darlehenskonto verlangen.
Das Landgericht hat der Klage in der damals beantragten Höhe von 3.100 DM stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie - nach Erhöhung durch Anschlußberufung - abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das auf dem Darlehenskonto verbuchte Guthaben der Klägerin könne nicht selbständig geltend gemacht werden, es unterliege vielmehr den Regeln des § 13 des Gesellschaftsvertrages und sei Teil der dort nach besonderen Grundsätzen zu berechnenden Abfindung. In § 9 des Vertrages würden zwar die Darlehenskonten nur als "Endstation" der Gewinnverteilung und damit als Entnahmekonten erwähnt. Aber einerseits sollten aus dem Reservefonds auf das Darlehenskonto nur zur Entnahme freigegebene Beträge überwiesen werden, andererseits sei bestimmt, daß höhere Beträge nur mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter entnommen werden könnten. Daraus sei zu folgern, daß von Anfang an vorgesehen gewesen sei, auf den Darlehnskonten auch andere, erheblich höhere, der freien Verfügbarkeit der Kommanditisten entzogene Beträge anzusammeln. Tatsächlich sei das später auch geschehen, denn man habe dort Guthaben verbucht, die aus ererbten Beteiligungen gestammt hätten. Das spreche gegen eine Qualifizierung der auf den Darlehnskonten verbuchten Beträge "als Darlehen im Sinne des § 607 BGB"; in Wirklichkeit seien die nicht entnahmefähigen Beträge dem Reservefonds zuzurechnen und - wie dieser - als Kapitalbeteiligung bei der Errechnung der Abfindung gemäß § 13 in diese mit einzustellen. Nach der von ihrem Zweck und der Interessenlage her einleuchtenden Bestimmung des § 13 solle ein Gesellschafter mit der nach dieser Bestimmung zu errechnenden Abfindung endgültig und vollständig ohne irgendeine weitere Beteiligung aus der Gesellschaft ausscheiden. Nur die auf den Darlehnskonten frei verfügbaren Beträge könne er beim Ausscheiden - wie jeder dritte Darlehnsgläubiger - ausbezahlt verlangen.
Diesen Ausführungen kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
a)
Das Berufungsgericht geht zunächst bei seiner Beurteilung der Darlehnskonten daran vorbei, daß der Gesellschaftsvertrag der Parteien deutlich zwischen echten Beteiligungskonten, nämlich den Kapitalkonten der Gesellschafter (und einer Beteiligung am Reservefonds im Verhältnis der Kapitalkonten), und den Darlehnskonten unterscheidet. Ist das aber der Fall, dann ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Darlehnskonten, wie ihre Bezeichnung nahelegt, dazu bestimmt sind, echte ziffernmäßig festgelegte Forderungen (und gegebenenfalls Schulden) der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auszuweisen. Natürlich kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag - sei es ausdrücklich, sei es aus der Zweckbestimmung des Kontos - etwas anderes ergeben. Gerade der Zweck der Darlehnskonten, wie er hier im Vertrag zum Ausdruck kommt, spricht aber keineswegs dafür. Denn vorgesehen ist in ihm, daß gewisse Teilbeträge des Jahresgewinns und die jährliche Verzinsung der Kapitalkonten dorthin zu übertragen sind, und weiterhin, daß die gutgeschriebenen Zinsen und die Beträge, die zur Bezahlung der mit der Beteiligung zusammenhängenden Steuern benötigt werden, ohne weiteres entnommen werden können; weitere Entnahmen sind mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter insbesondere bei bestimmten Anlässen möglich. Da der Jahresgewinn im übrigen auf dem Reservekonto der Gesellschaft zu verbleiben hat und zur Deckung von Verlusten zurückzuhalten ist, ist zu folgern, daß im Gegensatz dazu den Gesellschaftern auf den Darlehnskonten eben gerade Ansprüche eingeräumt werden sollen, die nach vollzogener Gutschrift - selbst bei Verlusten der Gesellschaft - nicht mehr entzogen werden können. Das entspricht auch der gesetzlichen Regel des § 169 Abs. 2 HGB, nach der ein Kommanditist rechtmäßig "bezogenen" d.h. ausgezahlten oder ihm persönlich gutgeschriebenen Gewinn wegen späterer Verluste nicht zurückzuzahlen braucht. Das Berufungsgericht hat nichts dafür anführen können, was eine andere Auslegung als vertretbar erscheinen lassen könnte. Entnahmebeschränkungen, denen es in diesem Zusammenhang entscheidende Bedeutung beigemessen hat, nehmen einem Guthaben noch nicht den Charakter eines selbständigen Forderungsrechts; sie sind in Gesellschaftsverträgen nichts Ungewöhnliches, werden im Gegenteil zur Erhaltung der Liquidität der Gesellschaft häufig vereinbart und setzen meist gerade voraus, daß die Gesellschafter sonst, d.h. ohne diese Beschränkung, Anspruch auf sofortige Auszahlung haben würden. Die Annahme des Berufungsgerichts, auf die nicht frei entnahmefähigen Beträge hätten die Gesellschafter keinen Anspruch, sie seien "in Wirklichkeit dem Reservefonds zuzurechnen", widerspricht daher der allgemeinen Vertragspraxis und hat auch sonst keine tatsächliche oder rechtliche Grundlage. Die Gutschrift zusätzlicher, im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehener, auch höherer Beträge auf diesem Konto vermag daran nichts zu ändern. Ohne dahingehende Anhaltspunkte ist es grundsätzlich nicht möglich, Beträge, die auf ein und demselben Konto verbucht werden, rechtlich in derart unterschiedlicher Weise einzuordnen, wie es das Berufungsgericht für richtig gehalten hat. Der Senat hat zwar in einem Urteil vom 19. Dezember 1977 (II ZR 10/76) einer der Rechtslage nicht entsprechenden Buchung bestimmter Beträge auf dem Darlehnskonto eines Gesellschafters die Wirkung abgesprochen, daß die für dieses Konto vereinbarten Regelungen (dort eine Verzinsung) nun auch für jene zu gelten hätten. Das lag aber daran, daß es sich um einen einseitig von der Geschäftsführung veranlaßten Buchungsvorgang gehandelt hatte, dem keine Entschließung der übrigen Gesellschafter zugrunde lag. Im vorliegenden Falle sind die aus den ererbten Anteilen herrührenden Beträge schon seit längerer Zeit und im allseitigen Einverständnis der Gesellschafter auf die Darlehnskonten der Kommanditisten überführt worden. Hieraus war ersichtlich, daß das ererbte Kapital nicht die Einlagen der Kommanditisten erhöhen sollte, wie es vielleicht nahegelegen hätte. Dann waren diese Beträge aber mit der vorbehaltlosen Gutschrift den auch sonst für die Darlehnskonten geltenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen unterworfen, also waren auch insoweit zwar nicht frei entnahmefähige, wohl aber echte unentziehbare Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesellschaft begründet worden, die spätestens mit der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses des betreffenden Gesellschafters geltend gemacht werden konnten.
b)
Ist danach der Ansicht nicht zuzustimmen, die festliegenden Teile der auf den Darlehnskonten verbuchten Guthaben seien "Kapitalbeteiligung", so ist auch der Folgerung des Berufungsgerichts der Boden entzogen, für solche Guthaben könne beim Ausscheiden eines Gesellschafters keine besondere Abfindungsregelung gelten, vielmehr seien diese in § 13 des Gesellschaftsvertrages mit einbezogen. Nach § 13 erhält der Ausscheidende als Abfindung den sich aus dem Bewertungsgesetz ergebenden Betrag (Anteil am Einheitswert). Da eine "Abfindung" nach § 738 BGB den Verlust der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ausgleichen soll, werden hiervon grundsätzlich die Forderungen und Schulden des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft nicht berührt; schon vom Wortlaut her ist deshalb eine Einbeziehung der Ansprüche aus den Darlehnskonten nicht anzunehmen. Außerdem haben die Gesellschafter mit der Beschränkung der Abfindungsansprüche auf den Anteil am steuerlichen Einheitswert einen vereinfachten Maßstab gewählt, der die lästigen Bewertungsstreitigkeiten über die Höhe des Gesellschaftsvermögens möglichst ausschließen soll; da dieser Gesichtspunkt bei den ziffernmäßig feststehenden Forderungen keine Rolle spielt, ist auch aus diesem Grunde eine auf die Darlehnskonten erweiterte Anwendung des § 13 nicht anzunehmen. Allerdings trifft es zu, daß nach dem Bewertungsgesetz für das Steuerrecht im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den Mitunternehmern bestehende Forderungen und Schulden nicht als solche behandelt werden; die Beziehungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern werden vielmehr nur einheitlich unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gewertet. Deshalb wäre es nicht schlechthin ausgeschlossen, eine Berechnung nach § 13 unter Einbeziehung der Darlehnskonten durchzuführen. Damit würde aber dem sich aus einem solchen Konto ergebenden Guthaben die bis dahin bestehende Qualität einer festen Rechnungsgröße genommen und unter Umständen für den Ausscheidensfall eine Art Nachschußpflicht oder eine weitere Verlustbeteiligung des Kommanditisten herbeigeführt, als sie im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag für das bestehende Gesellschaftsverhältnis vorgesehen ist: Die Auseinandersetzungsrechnung könnte insbesondere dann zu einem geringeren als dem auf dem Darlehnskonto ausgewiesenen Betrag führen, wenn ein niedrigerer als der wirkliche Wert des Gesellschaftsvermögens zugrunde zu legen oder aber das Gesellschaftsvermögen infolge von Verlusten so stark zurückgegangen wäre, daß der Abfindungsanspruch aus diesem Grunde unter dem Betrag des Guthabens läge, zu dessen Deckung das Gesellschaftsvermögen jedoch ausreichen würde. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der fest begründete Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft bei dessen Ausscheiden beschnitten oder zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können, wäre aber derart ungewöhnlich, daß dies im Gesellschaftsvertrag deutlich zum Ausdruck hätte kommen müssen. Der vorliegende Vertrag gibt jedoch dafür nichts her, und die Beklagten haben auch sonst keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich das ergeben könnte.
2.
Der Klaganspruch ist daher für den geltend gemachten Teilbetrag des Darlehnskontos in Höhe von 43.000 DM begründet. Die Verurteilung der Beklagten scheitert nicht daran, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beim Ausscheiden eines Gesellschafters einzelne Ansprüche zwischen ihm und der Gesellschaft grundsätzlich nur als Teilposten einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung zu behandeln sind und nicht mehr selbständig geltend gemacht werden können. Denn es ist unstreitig, daß die Klägerin ihrerseits nichts mehr auszugleichen, sondern neben ihrem Anspruch aus dem Darlehnskonto einen Abfindungsanspruch von erheblicher Höhe hat. In einem solchen Falle, in dem der ausgeschiedene Gesellschafter den eingeklagten Betrag auf alle Fälle zu erhalten hat, gibt es keinen Grund, ihn noch auf die endgültige Abrechnung zu verweisen (BGHZ 37, 305 unter 4; Sen.Urt. v. 3.5.76 - II ZR 92/75, WM 1976, 789 unter II 2). Sofern in dem von den Beklagten auf das, was sie unter Abfindung verstanden haben, gezahlten Betrag von 215.000 DM ein auf den Anspruch der Klägerin aus dem Darlehnskonto entfallender Anteil enthalten sein sollte, spielt das für diesen Rechtsstreit keine Rolle, weil das Guthaben der Klägerin insgesamt wesentlich höher als ein solcher Anteil und die eingeklagten 43.000 DM ist. § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Abfindung nur in Raten innerhalb von fünf Jahren ausbezahlt zu werden braucht, ist unmittelbar auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, die nicht zur Abfindung gehören, nicht anzuwenden. Die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob sich dennoch der Rechtsgedanke dieser Bestimmung auch hinsichtlich des Guthabens auf dem Darlehnskonto zumindest insoweit durchsetzen müßte, kann auf sich beruhen. Die Beklagten haben nichts Hinreichendes dafür vorgetragen, daß die Auszahlung wegen der Liquidität der Gesellschaft oder aus bestimmten anderen Gründen unzumutbar wäre und die Klägerin mit Rücksicht auf ihre nachwirkenden gesellschafterlichen Treuepflichten zurückstehen müßte. Der eingeklagte Betrag von 43.000 DM zuzüglich eines etwaigen Anteils vom Darlehnskonto in den gezahlten 215.000 DM erreicht, soweit ersichtlich, im Verhältnis zu der von den Beklagten angegebenen Gesamtsumme des Guthabens der Klägerin von etwa 600.000 DM auf dem Darlehnskonto keine solche Höhe, daß insoweit ein Hinweis nach § 139 ZPO geboten gewesen und die Sache aus diesem Grunde an das Berufungsgericht zurückzuverweisen wäre.
Die Beklagten sind daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von 43.000 DM zu verurteilen. Der Zinsanspruch ist ebenfalls antragsgemäß (8 % ab 23. Juli 1975) zuzusprechen. Die Klagesumme ist mit dem Ausscheiden der Klägerin am 4. März 1975 fällig gewesen. Die Beklagten sind jedenfalls seit Ablauf der ihnen im Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 25. März 1975 (Anlage zur Klageschrift) gesetzten Frist - 25. Juni 1975 - mit der Zahlung in Verzug. Nach den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen der Deutschen Bank (Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 11. Mai 1976) hätte sie im Juli 1975 - wie nicht substantiiert bestritten - die Möglichkeit zu einer Geldanlage mit 8 % Zinsen gehabt. Diesen Verzugsschaden durch Verlust von Anlagezinsen kann sie nach § 288 BGB ersetzt verlangen. Die Frage der Korrektur von Zinsgutschriften auf dem Darlehenskonto der Klägerin, soweit sie auf den Betrag von 43.000 DM entfallen, ist für diesen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe