Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1978, Az.: 4 StR 62/78
Zulässigkeit der Bezugnahme auf Feststellungen des früheren Urteils in der Rechtsmittelinstanz; Feststellungen über Lebensweg und persönliche Verhältnisse des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 62/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold - 30.09.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen u.a.
Prozessführer
Laborant Udo W. aus D., geboren am ... 1932 in Do.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. Februar 1978
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 1978 ausgeführt:
"Die auf die Revision gebotene Überprüfung des Urteils ergibt, daß das angefochtene Urteil die Wiedergabe der zur Straffrage erforderlichen eigenen Feststellungen vermissen läßt.
In den Gründen des Urteils (UA Bl. 2, 3) wird ausgeführt, daß die erneute Hauptverhandlung "zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten den gleichen Sachverhalt ergeben" habe, wie er "in den Gründen des Urteils der Strafkammer III Seite 2 bis Seite 3 2. Absatz einschließlich festgestellt worden ist". Weiter heißt es "Auch insoweit wird auf jenes Urteil verwiesen." Hierin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Detmold vom 26. November 1976 über den Lebensweg und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten gehörten zum Strafausspruch. Diese Feststellungen sind aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der Tatrichter war vielmehr gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebensweg zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschlüsse vom 30. April 1976 - 5 StR 272/76; vom 4. Juni 1976 - 2 StR 247/76; vom 13. September 1976 - 3 StR 331/76 und vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 374/76 -). Von dem Verbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils werden auch Fälle erfaßt, in denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 374/76 - und vom 2. März 1977 - 3 StR 18/77 -). Das neue Urteil gibt damit für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht keine verläßliche Grundlage ab."
Dem tritt der Senat bei (vgl. auch Urteil vom 3. Juli 1975 - 4 StR 255/75).
Mayer
Knoblich
Gribbohm
Ruß