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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1978, Az.: 1 StR 624/77

Darlegung von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der abgelehnten Richter ; Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Armenanwalts ; Bestellung eines Armenanwalts für den Beistand ; Erheblichkeit einer Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz ; Ausnahme der Parapsychologie von den gesicherten wissenschaftlichen, einem Sachverständigenbeweis zugänglichen Erkenntnissen; Verwendung eines früheren Gutachtens eines anderen Sachverständigen desselben Fachbereichs als Tatsachenunterlage für ein neues Gutachten; Billigende Inkaufnahme des Todes eines anderen Menschen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1978
Aktenzeichen
1 StR 624/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 23.03.1977

Fundstelle

  • NJW 1978, 1207 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Arbeiter Kurt S. aus Br.-Bo., geboren am ... 1944 in R., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 21. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... aus ... als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. März 1977 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Nebenkläger Karl-Eugen, Veronika und Monika H. sowie Bernd B. erstreben mit ihrer Revision, die ebenfalls die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts beanstandet, die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.

3

A.

Die Revision des Angeklagten.

4

I.

Verfahrensrügen.

5

1.

Der Beschwerdeführer sieht § 338 Nr. 3 i.V.m. § 24 StPO als verletzt an, weil ein gegen den Vorsitzenden Richter Dr. ... und gegen den Richter am Landgericht F. gerichtetes Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden sei.

6

Zur Begründung des Gesuchs hatte der Angeklagte vorgetragen, die abgelehnten Richter hätten am 2. Juli 1976 an der Neufassung des Haftbefehls gegen den Angeklagten mitgewirkt, in welchem der Hergang der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat im Indikativ dargestellt worden sei; das gleiche sei im Eröffnungsbeschluß vom 23. August 1976 geschehen. Ferner hätten die beiden Richter schon vor Erlaß des Eröffnungsbeschlusses dem Oberlandesgericht im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens mitgeteilt, daß der Beginn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten für den 7. Dezember 1976 geplant sei. Das zeige, daß für diese Richter die Schuld des Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung festgestanden habe.

7

Damit fehlt es jedoch an der Darlegung eines Sachverhalts, der dem Antragsteller bei vernünftiger Würdigung aller Umstände erkennbaren Anlaß gab, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der abgelehnten Richter zu zweifeln (vgl. BGHSt 24, 336, 338; BVerfGE 31, 145, 165; 32, 288, 290). Denn ein verständiger Angeklagter geht davon aus, daß der Richter durch die bei einer Haftentscheidung abgegebene vorläufige Meinungsäußerung zur Frage des dringenden Tatverdachts und durch die für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendige Annahme des hinreichenden Tatverdachts nicht daran gehindert wird, sich seine endgültige Überzeugung zur Schuld- und Straffrage unabhängig von seiner früheren Stellungnahme allein auf Grund der Hauptverhandlung zu bilden (BGH, Urteile vom 27. Juni 1962 - 2 StR 243/62 - und vom 25. Mai 1976 - 1 StR 858/75). Das gilt unabhängig davon, ob die Schilderung des Sachverhalts im Haftbefehl und im Eröffnungsbeschluß entsprechend einem weithin bestehenden Gerichtsgebrauch zur Vermeidung sprachlicher Schwerfälligkeit nicht im Konjunktiv, sondern im Indikativ gehalten ist; denn diese sprachliche Äußerlichkeit bietet keinerlei Hinweis darauf, daß sich die Richter entgegen den grundsätzlichen Regeln ihres Berufes schon vor der Hauptverhandlung eine abschließende Meinung von der Schuld des Angeklagten gebildet hätten.

8

Ebenso stand das Schreiben des Richters ... vom 14. Juli 1976, in dem die Terminsplanung mitgeteilt wurde, ersichtlich unter dem Vorbehalt der Eröffnung des Hauptverfahrens, zumal in diesem Schreiben nur vom "Verdacht des Mordes" die Rede ist.

9

Das Ablehnungsgesuch ist nach allem zu Recht zurückgewiesen worden; der im Zusammenhang damit gestellte Antrag, das Verfahren einzustellen, weil hier "nicht ein fairer Prozeß, sondern allenfalls eine Prozeßparodie" zu erwarten sei, vergriff sich nicht nur im Ton, sondern lag rechtlich neben der Sache.

10

2.

Die Revision rügt einen Verstoß gegen § 149 StPO, Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG, weil der als Beistand zugelassenen Ehefrau des Angeklagten entgegen ihrem Antrag das Armenrecht nicht bewilligt und ein Armenanwalt nicht beigeordnet wurde.

11

Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Ehegatte des Angeklagten in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören; er ist auch dann zuzulassen, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat (BGHSt 4, 205). Die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Armenanwalts sieht die Strafprozeßordnung für den Beistand im Gegensatz zum Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO), zum Privatkläger (§ 379 Abs. 3 StPO) und zum Nebenkläger (§ 396 Abs. 4 StPO) nicht ausdrücklich vor.

12

Damit ist allerdings noch nicht abschließend entschieden, daß dem Beistand das Armenrecht nicht bewilligt werden könne. Denn rechtsstaatliche Grundsätze und das verfassungskräftige Gebot eines fairen Verfahrens können es auch in gesetzlich nicht geregelten Fällen gebieten, das Armenrecht zu bewilligen; dabei kann allerdings nicht für alle Verfahrensarten und für alle Instanzen generell entschieden werden, ob und in welchem Umfang die Gewährung des Armenrechts verfassungsrechtlich notwendig ist, sondern die Entscheidung hängt für den Einzelfall von der Bedeutung der Auslagen- und Gebührenfreiheit und der anwaltlichen Vertretung nach der Eigenart der Materie und der Ausgestaltung des Verfahrens ab (BVerfGE 9, 124, 131).

13

Der Beistand unterstützt den Angeklagten als sein, wenigstens in der Regel, natürlicher Vertrauter (Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 149 Rdn. 3), er ist sein Fürsprecher in der Hauptverhandlung (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Vorbem. 31 vor § 137); dementsprechend erschöpft sich sein Recht in der Beratung des Angeklagten und in der Stellungnahme zur Sache; prozessuale Rechte des Angeklagten kann er nicht ausüben, noch weniger stehen ihm Rechte zu, die allein zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger bestehen oder die allein der Verteidiger ausüben kann (Löwe/Rosenberg, a.a.O. Rdn. 5; Eb. Schmidt a.a.O.). Zieht er zu seiner Unterstützung einen Anwalt zu, was ihm ebensowenig wie einem Zeugen verwehrt werden kann (vgl. BVerfGE 38, 105), so hat dieser Anwalt im Verhältnis zum Angeklagten eine ungleich schwächere Stellung als dessen Verteidiger, weil er ebensowenig wie der Beistand selbst prozessuale Befugnisse des Angeklagten oder des Verteidigers ausüben kann; erst recht können ihm keinerlei Befugnisse zustehen, die nicht auch der Verteidiger im Interesse des Angeklagten ausüben könnte.

14

Die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die Bestellung eines Verteidigers aufgestellt hat (vgl. zuletzt BVerfG NJW 1978, 151), können demnach auf die Bestellung eines Armenanwalts für den Beistand keine Anwendung finden; den Interessen des Angeklagten ist vielmehr durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers, die hier geschehen ist, ausreichend Rechnung getragen. Die Lage des Beistands ist eher vergleichbar mit der des Zeugen, der sich zwar eines Anwalts bedienen kann, diesen aber selbst zu bezahlen hat (BVerfGE 38, 105, 116).

15

Da nach allem verfassungsrechtliche Gesichtspunkte, die entgegen der Regelung des einfachen Gesetzes die Bestellung eines Armenanwalts für den Beistand gebieten könnten, nicht ersichtlich sind, hat das Schwurgericht zu Recht den darauf zielenden Antrag zurückgewiesen.

16

3.

Die Revision sieht die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) als verletzt an, weil das Schwurgericht die Hauptverhandlung nicht ausgesetzt hat, um Gelegenheit zu geben, ein Todeserklärungsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz für Frau Magdalena H. durchzuführen.

17

Die Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht ist in seinem den Aussetzungsantrag zurückweisenden Beschluß zu Recht davon ausgegangen, daß die Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz oder die Feststellung des Todeszeitpunkts für das Strafverfahren nicht erheblich sind. Nach den umfangreichen Fahndungsmaßnahmen der Polizei waren durch das im Verschollenheitsgesetz vorgesehene Verfahren keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten für eine zusätzliche Sachaufklärung zu erwarten. Die Polizei hatte nicht nur eine umfassende Befragungsaktion in dem in Betracht kommenden Raum durchgeführt, sie hatte auch Wohnungen und Grundstücke, die nur entfernte Anhaltspunkte für den Verbleib von Frau H. bieten konnten, durchsucht; vor allem aber hatte sie sich mit Lautsprecherdurchsagen, Vermißtenmeldungen in der Presse, Fahndungshandzetteln und Fahndungsplakaten und in größeren Zeitabständen mit weiteren Presseberichten und Aufrufen an die Öffentlichkeit gewendet (siehe Leitzordner V der Ermittlungsakten), so daß eine nur im Anzeigenteil von Zeitungen erscheinende Aufforderung nach dem Verschollenheitsgesetz demgegenüber keine zusätzliche Aufklärungsmöglichkeit versprach. Den von der Revision behaupteten Erfahrungssatz, daß eine solche gerichtliche Aufforderung wirksamer sei als die geschilderten polizeilichen Fahndungsmaßnahmen, gibt es nicht; gerade in einem Falle, in dem - wie hier - eine Frau unter auffallenden Umständen spurlos verschwindet, pflegen Aufrufe der Polizei durch Lautsprecherdurchsagen, Befragungen von Haus zu Haus, Handzettel, Plakate und Zeitungsberichte die Öffentlichkeit besonders stark anzusprechen.

18

4.

a)

Die Verteidigung hatte den Beweisantrag gestellt, die Hellseherin Käthe N. als Sachverständige zu der Frage zu hören, ob Frau H. noch lebe und wo sie sich gegebenenfalls aufhalte, für den Fall ihres Todes, wo sich die Leiche befinde und daß nicht der Angeklagte Frau H. getötet habe; zur Vorbereitung der Entscheidung über diesen Antrag sollte der Parapsychologe Prof. Dr. Be. als Sachverständiger dazu gehört werden, daß Frau N. die Gabe der Telepathie und des Hellsehens besitze und insbesondere in der Lage sei, den Aufenthalt eines verschollenen Menschen oder im Falle seines Todes den Fundort seiner Leiche mitzuteilen.

19

Beide Anträge hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, die Beweismittel seien völlig ungeeignet. Das beanstandet die Revision als Verstoß gegen § 244 Abs. 2, 3, 4 StPO.

20

b)

Die Rüge ist unbegründet.

21

Die Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen besteht vornehmlich darin, aus seinem eigenen besonderen Fachwissen dem Richter die zur Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts erforderlichen Erfahrungssätze, die dieser nicht selbst kennt, zu vermitteln (BGHSt 3, 27, 28; 9, 292, 293; Eb. Schmidt, a.a.O. Vorbem. 7 vor § 72); dabei ist der Tatrichter den Gesetzen des Denkens und der Erfahrung unterstellt; es gibt wissenschaftliche Erkenntnisse, denen eine unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Mitteln ausschließende Beweiskraft zukommt und die der Tatrichter als richtig hinnehmen muß, auch wenn er ihre Grundlagen im einzelnen nicht selbst erschöpfend nachprüfen kann (BGHSt 10, 208, 211; 6, 70; 5, 34; vgl. auch BGHSt 21, 157, 159).

22

Zu diesen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich sind, gehört die Parapsychologie nicht. Auch die Veröffentlichungen des von der Verteidigung benannten Inhabers des Lehrstuhls für Parapsychologie an der Universität F., Prof. Be., vermögen nichts daran zu ändern, daß zumindest im Bereich der Strafrechtswissenschaft und der Kriminologie - worauf es hier allein anzukommen hat - die Ergebnisse der Parapsychologie nicht als naturwissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse anerkannt werden können (vgl. die Besprechung von Bender, Unser sechster Sinn, durch Wimmer in ZStrW 85, 964, 967, wonach die von Bender geschilderten Methoden letztlich einer glaubensbefangenen Haltung entspringen und nichts mit Naturwissenschaft zu tun haben). Auch wenn man nicht so weit geht, die Parapsychologie für wissenschaftsfeindlich zu halten (Prokop/Göhler, Forensische Medizin 3. Aufl. S. 703; vgl. auch Prokop, Naturwissenschaft contra Parapsychologie, ArchKrim Bd. 154 (1974) S. 100 ff), so gilt jedenfalls im Bereich des Strafverfahrens immer noch die Regel, daß die hier in Rede stehenden Kräfte nicht beweisbar sind, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahne angehören und daher, als nicht in der wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung des Lebens begründet, vom Richter nicht als Quelle realer Wirkungen anerkannt werden können (RGSt 33, 321, 323).

23

Zu Recht hat daher der Tatrichter die von der Verteidigung angebotenen parapsychologischen Sachverständigen als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen (im Ergebnis ebenso Wimmer, NJW 1976, 1131, 1133 m.zahlr.Nachw.; Krause, Festschrift für Karl Peters (1974) S. 323, 328).

24

5.

Der Beschwerdeführer sieht § 261 StPO als verletzt an, weil in dem angefochtenen Urteil Feststellungen aus einem Urteil des Jugendschöffengerichts Fü. vom 18. Dezember 1964 enthalten seien, obwohl dieses Urteil nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden sei.

25

Ein Verfahrensverstoß ist insoweit nicht nachgewiesen. In der Hauptverhandlung wurde nämlich das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Januar 1970 auszugsweise verlesen (Bl. 271 des Prot.); darin sind aber die Taten, die Gegenstand der Verurteilung vom 18. Dezember 1964 waren, in dem gleichen Umfang geschildert, in dem sie im vorliegenden Urteil mitgeteilt werden. Daß dieser Teil des Urteils nicht verlesen worden wäre, hat die Revision nicht dargetan.

26

6.

Die Revision bemängelt die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags, einen "Psychiater und Psychologen" zum Beweis dafür zu hören, daß Frau H. angesichts ihrer Äußerungen gegenüber verschiedenen Personen ein Selbstmord durchaus zuzutrauen sei.

27

Diesen Antrag hat das Schwurgericht (UA S. 99/100) mit der Begründung abgelehnt, daß es selbst die erforderliche Sachkenntnis zur Beurteilung der von Zeugen wiedergegebenen Äußerungen von Frau H. habe. Diese Sachkunde ist durch die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Frage eines etwaigen Selbstmordes von Frau H. (UA S. 58/59) hinreichend ausgewiesen. Die Überzeugung des Tatrichters davon, daß Frau H. jedenfalls in der Nacht zum 16. September 1975 - dem Zeitpunkt ihres Verschwindens - "alles andere als Selbstmordgedanken" hatte, ist durch so zahlreiche äußere Umstände belegt worden, daß die Annahme eines Selbstmordes als eine rein theoretische Möglichkeit verblieb, die bei der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 261 StPO außer Betracht bleiben konnte.

28

Das Schwurgericht hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß Frau H. dabei war, sich nach einer neuen Wohnung umzusehen, daß sie sich noch am 15. September 1975 um eine Arbeitsstelle bemüht hat, daß sie sich mit dem Angeklagten in einem Festzelt in L. aufgehalten hat und anschließend mit dem Angeklagten dessen Geburtstag feiern wollte; insgesamt gewinnt das Landgericht aus der eingehenden Beweisaufnahme die Überzeugung, "daß sich Magdalena H. in dieser Nacht in einer ausgesprochen lebensbejahenden Stimmung befand" und "nicht daran gedacht hat, freiwillig durch Selbstmord oder ... durch Tötung auf Verlangen aus dem Leben zu scheiden" (UA S. 59). Alle diese Umstände konnte das Gericht aus eigener Sachkunde ohne Zuziehung eines Psychiaters oder eines Psychologen würdigen, ohne daß es dafür von Bedeutung sein konnte, ob ein Sachverständiger die allgemein bekannte Tatsache bestätigt hätte, daß selbstmordgefährdete labile Menschen starken Stimmungsschwankungen ausgesetzt sein können. Daß insoweit Grundsätze der Lebenserfahrung verletzt worden seien (Rev.begr. S. 24), ist nicht ersichtlich.

29

7.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ra. hatte die Häufigkeit der bei Frau H. festgestellten Blutgruppenformel mit etwa 1,6 % veranschlagt und diese Zahl auf alle Angehörigen der weißen Rasse bezogen; die Verteidigung hatte dazu den Hilfsbeweisantrag gestellt (Antrag Nr. 37, UA S. 100), ein weiteres Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen, weil die Brockhaus-Enzyklopädie die Häufigkeitsverteilung im Blutgruppensystem A-B-0 für Mitteleuropa mitteile und daneben hervorhebe, daß bei anderen Menschengruppen wesentlich andere Häufigkeitsverteilungen vorliegen könnten.

30

Diesen Antrag hat das Schwurgericht zurückgewiesen mit der Begründung, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen und die Sachkunde des Sachverständigen nicht zweifelhaft sei (UA S. 101). Diese Begründung ist nicht rechtsfehlerhaft. Die von der Revision zitierten Angaben in der Brockhaus-Enzyklopädie mußten beim Tatrichter um so weniger Zweifel an der Sachkunde des Gutachters aufkommen lassen, als sie sich nur auf die Verteilung der Blutgruppen A, B und 0 beziehen, während der Sachverständige weitaus präziser die Kombination der Blutgruppe A mit dem reinerbigen Typ MM, dem Fermenttyp PGM, dem Gamma-Globulin-Merkmal GM und dem negativen Typ Inv seiner Berechnung zugrunde gelegt hatte (UA S. 48).

31

8.

Die Revision beanstandet, daß der Sachverständige Prof. Dr. Sch. im Rahmen seines Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten auch auf Erkenntnisse zurückgegriffen habe, die ein anderer Sachverständiger im Rahmen eines gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahrens beim Schöffengericht Minden gewonnen hatte (UA S. 69); sie meint, diese Gesichtspunkte seien nicht in zulässiger Weise in das Verfahren eingeführt worden (Verstoß gegen § 261 StPO).

32

Die Rüge ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Sachverständiger ein früheres Gutachten eines anderen Sachverständigen desselben Fachbereichs als Tatsachenunterlage für sein eigenes Gutachten verwenden, wenn er sich auf Grund seiner Sachkunde kritisch mit ihm auseinandersetzen kann (BGHSt 9, 292, 293; BGH GA 1954, 119; BGH bei Holtz, MDR 1977, 105, 108); nichts anderes ist, wie das Urteil und die Sitzungsniederschrift ergeben, im vorliegenden Falle geschehen. Der Sachverständige hatte zudem zur Heranziehung und Verwertung des früheren Gutachtens neben der eigenen Exploration und der Teilnahme an der Beweisaufnahme um so mehr Anlaß, als der Angeklagte testpsychologische Untersuchungen durch den Sachverständigen abgelehnt und das Explorationsgespräch nur sehr reserviert angenommen hatte (UA S. 69).

33

9.

Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisantrag (Antrag Nr. 38, UA S. 101), "den Ehemann der Zeugin Lieselotte Sc. zum Beweis dafür zu vernehmen, daß Leni H. ihn einige Zeit vor ihrem Verschwinden dazu anstiften wollte, eine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB zu begehen", mit der Begründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache sei durch die Aussage von Lieselotte Sc. bereits bewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

34

Diese Ablehnung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist in den Urteilsgründen von der Richtigkeit der Beweisbehauptung ausgegangen. Der Vortrag der Revision, bei der Vernehmung des Zeugen hätte sich ergeben, daß Frau H. vor dem Begehren, sie zu töten, in gleicher Weise "lebensbejahend" gewesen sei wie in den Stunden vor ihrem Verschwinden, wird von der Beweisbehauptung nicht erfaßt und kann daher nicht zur Begründung eines Verfahrensverstoßes dienen. Die Revision trägt ferner keine Tatsachen vor, die den Tatrichter zur Benutzung des Beweismittels hätten drängen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 244 Abs. 2 StPO).

35

10.

36

Eines Freispruches wegen der tateinheitlich mit dem Tötungsdelikt angeklagten Vergewaltigung bedurfte es nicht, da die Annahme von Tateinheit wegen der hier in Betracht kommenden natürlichen Handlungseinheit keinesfalls von vornherein fehlerhaft war (vgl. Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 260 Rdn. 11).

37

II.

Die Sachrüge zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

38

1.

Die Feststellungen zum äußeren Tathergang können bei der Besonderheit des Falles naturgemäß nur sehr knapp sein. Die Leiche von Magdalena H. wurde nie gefunden, aus den gesicherten Spuren läßt sich der Tatablauf nicht im einzelnen rekonstruieren, der Angeklagte machte über die Geschehnisse in der Tatnacht keine Angaben.

39

Das Schwurgericht hat jedoch aus zahlreichen Beweisanzeichen die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand eines Tötungsdelikts verwirklicht hat. Er hat mit Frau H. das Festzelt in Lauffen besucht; Frau H. wurde zuletzt gesehen, als sie das Auto des Angeklagten bestieg und mit diesem wegfuhr; über seinen Aufenthalt vom Verlassen des Festzeltes mit Frau H. gegen 24.00 Uhr bis zum Eintreffen in seiner Wohnung gegen 4.30 Uhr machte der Angeklagte keine Angaben; nach dem Eintreffen vor seinem Haus suchte der Angeklagte zunächst seinen Hasenstall auf und versteckte dort einen roten Schuh der Frau H., der in seinem Pkw zurückgeblieben war; im und am Pkw des Angeklagten fanden sich umfangreiche Blutspuren, die nach der eingehend begründeten Überzeugung des Schwurgerichts nur von Magdalena H. stammen können; im Pkw des Angeklagten wurden ferner mehrere Haare sichergestellt, die eine auffallende Ähnlichkeit mit Haaren der Frau H. aufweisen; bei seiner polizeilichen Vernehmung hat sich der Angeklagte in einer Weise eingelassen, die sich nach der Überzeugung des Tatrichters nur damit erklären läßt, daß er im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Frau H. etwas zu verbergen hat.

40

Daß der Tatrichter aus allen diesen Umständen auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen hat, ist frei von Rechtsirrtum; die Schlüsse brauchen nicht zwingend zu sein, das Revisionsgericht kann sie nur darauf überprüfen, ob sie möglich sind und nicht gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstoßen. Das aber ist nicht der Fall.

41

2.

Auch die Darlegungen zur inneren Tatseite halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

42

Zwar stand das Schwurgericht hier vor besonderen Schwierigkeiten, da der genaue Tatablauf und das Motiv der Tat nicht bekannt waren und daher die Willensrichtung des Angeklagten und seine innere Einstellung zum Tode des Opfers nur durch eine Würdigung verschiedener Beweisanzeichen ergründet werden konnten. Diese Frage hat der Tatrichter jedoch eingehend geprüft (UA S. 66 bis 68) und ist dabei zum Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte in der Nacht zum 16. September 1975 auf Magdalena H. gewalttätig eingewirkt und dabei ihren Tod mindestens billigend in Kauf genommen hat.

43

a)

Das Urteil führt aus: "Um einen Menschen zu töten, der, wie Magdalena H., keine Erkrankung an lebenswichtigen Organen hatte, gehört jedoch eine so massive Gewalteinwirkung, daß sich nach Überzeugung des Schwurgerichts auch beim Angeklagten die Vorstellung von einem möglichen Todeseintritt mit Sicherheit gebildet hat, zumal der Angeklagte keine Bewußtseinsstörung hatte, sondern den Vorgang bewußt mit erlebt hat" (UA S. 66). Damit sollte ersichtlich kein allgemein gültiger Satz der Lebenserfahrung aufgestellt werden - der in dieser Form freilich nicht bestünde -, sondern nach dem Zusammenhang der Feststellungen soll damit gesagt werden, daß eine Gewaltanwendung, die wie hier zu einem erheblichen Blutverlust eines gesunden Menschen führt, auch die Vorstellung vom möglichen Tod des Opfers begründen muß. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

44

b)

Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat (Beseitigung der Leiche, Verstecken des Schuhes, fröhliche Geburtstagsfeier am folgenden Tag, rüde abfällige Äußerungen über die Verschwundene) konnte das Schwurgericht in seiner Gesamtheit als Grundlage für die Schlußfolgerung mit verwerten, daß der Angeklagte mindestens mit bedingtem Vorsatz getötet hat. Mag auch jedes einzelne Beweisanzeichen für sich allein nicht als stichhaltig angesehen werden können, so ist die vom Tatrichter vorgenommene, eingehend begründete Gesamtschau aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß der Angeklagte, nachdem er wegen des dringenden Verdachts des Totschlags am 20. September 1975 in Haft genommen worden war, nicht das Leichenversteck bezeichnete, um objektive Feststellungen über die Todesursache zu ermöglichen, konnte in diesem Zusammenhang ebenfalls als Beweisanzeichen verwertet werden.

45

c)

Das Schwurgericht hat nicht übersehen, daß Frau H. auch das Opfer einer fahrlässigen Tötung oder einer Körperverletzung mit Todesfolge geworden sein könnte; es hat diese Möglichkeiten jedoch mit einer rechtlich unangreifbaren Begründung ausgeschlossen (UA S. 68).

46

d)

Die Nichtanwendung des § 213 StGB (UA S. 105) läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen; daß sich hier allein das Schweigen des Angeklagten in rechtlich zu mißbilligender Weise zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte, ist nach der Gesamtheit der Feststellungen auszuschließen.

47

B.

Die Revision der Nebenkläger.

48

I.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

49

II.

Auch die Sachrüge erweist sich als unbegründet. Das Schwurgericht konnte sich nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte bei der Tötung von Frau H. ein Merkmal des Mordtatbestandes (§ 211 Abs. 2 StGB) verwirklicht hat. Das ist rechtlich nicht zu bemängeln. Auch wenn die Annahme naheliegen mag, daß der Angeklagte aus sexuellen Beweggründen handelte und zur Ermöglichung oder Verdeckung einer Sexualstraftat tötete, verbleiben andere Möglichkeiten und Motive, die bei der Uberzeugungsbildung nicht außer Betracht bleiben durften.

50

Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter nicht geglaubt hat, was der Zeuge Heinz St. über angebliche Äußerungen des Angeklagten zum Tathergang zu berichten wußte (UA S. 61 ff). Das Schwurgericht hat sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen befaßt und ist zum Ergebnis gekommen, daß es ihm keinen Glauben schenken könne (UA S. 65); das lag im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung.

51

C.

Nach allem sind die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger als unbegründet zu verwerfen.

Mayr
Mösl
Pikart
Zipfel
RiBGH Kuhn ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Mayr