Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1978, Az.: II ZB 2/78
Versäumen der Revisionsfrist aufgrund des Verlegens des Urteils innerhalb der Anwaltskanzlei; Entlastung des Prozessbevollmächtigten durch generelle Anweisung an das Büropersonal zur Vorlage des den Handakten beigefügten Urteils; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei unverschuldeter Versäumung der Frist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigen; Pflicht des Prozessbevollmächtigten zum Treffen von Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen unter Berücksichtigung der Möglichkeit menschlichen Versagens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1978
- Aktenzeichen
- II ZB 2/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 21.12.1977
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ein Anwalt, der den Empfang eines ohne Handakten vorgelegten Urteils bescheinigt, erhöht damit die Gefahr, daß eine Fristnotierung unterbleibt und das erst nach Fristablauf bemerkt wird. Einem solchen Risiko ist durch zusätzliche organisatorische Vorkehrungen zu begegnen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 16. Februar 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 21. Dezember 1977 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
Die Kläger haben gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 18. August 1977 zugestellte Urteil des Landgerichts am 3. Oktober 1977 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Um die Fristversäumnis zu erklären, haben sie vorgetragen: Wie in der Praxis ihrer Prozeßbevollmächtigten üblich, habe Rechtsanwalt Bo., der das Empfangsbekenntnis unterschrieb, zusammen mit diesem nur das Urteil vorgelegen. Gemäß einer generellen Anweisung hätte ihm das Büropersonal das Urteil, das zunächst wieder in die Kanzlei hinausgereicht worden sei, nach Beifügung der Handakten erneut vorlegen müssen. Es sei jedoch unter andere Schriftstücke geraten, habe sich dort an Büroklammern festgehängt, sei auf diese Weise in eine falsche Akte gelangt und dort erst nach Ablauf der Berufungsfrist gefunden worden. Die Kläger sind der Ansicht, ihren Prozeßbevollmächtigten könne daraus kein Vorwurf gemacht werden.
Das Berufungsgericht hat ihren Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Ihre sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Einer Partei, die die Berufungsfrist versäumt hat, ist nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie "ohne ihr Verschulden verhindert" war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Hier beruht aber die Fristversäumnis auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten, das sich die Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Wer den Empfang eines Urteils bescheinigt, das ihm ohne die Handakten vorliegt, erhöht damit die - allerdings auch sonst nicht immer völlig vermeidbare - Gefahr, daß eine Fristnotierung unterbleibt und dies erst nach Ablauf der Frist bemerkt wird. Ein solches zusätzliches Risiko kann nur eingehen, wer Vorkehrungen getroffen hat oder gleichzeitig trifft, die es auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit menschlichen Versagens als unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt wird (vgl. dazu die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 22.1.1955 - VI ZB 41/54 = LM ZPO § 232 Nr. 21; vom 20.12.1955 - VI ZB 22/55 = LM ZPO § 233 Nr. 63; vom 3.11.1965 - VIII ZB 24/65 = LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 18 vom 21.3.1973 - IV ZB 8/73 = VersR 1973, 547; vom 19.9.1973 - VIII ZB 18/73 = VersR 1974, 57; vom 30.1.1975 - VII ZB 29/74 = VersR 1975, 471).
An dieser Organisationspflicht und daran, daß deren Verletzung einem Rechtsanwalt zum Vorwurf gereicht, hat sich entgegen der Ansicht der Kläger mit der Neufassung von § 233 ZPO zum 1. Juli 1977 nichts geändert. Durch die generelle Anweisung an das Personal, Urteile nach deren Trennung von ihrem Empfangsbekenntnis mit den Handakten wieder vorzulegen, haben die Prozeßbevollmächtigten der Kläger ihrer Verpflichtung nicht genügt. Daß die von ihnen erteilte Weisung, wie sie vorgetragen haben, bisher stets genügt hat, ist kein entscheidender Gesichtspunkt. Vermochte diese Weisung die Fristnotierung nicht zu gewährleisten, so können die Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Prozeßbevollmächtigten hätten sie ihrem Personal immer wieder ins Gedächtnis gerufen.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Bundschuh