Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1978, Az.: I ZR 149/75
„Golfrasenmäher“
Rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers; Unzulässiges Versperren von Bezugsquellen; Entfernung von an Golfrasenmähern vom Hersteller angebrachten Nummernschildern, um den Hersteller daran zu hindern den Lieferanten zu ermitteln; Überwachung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit von Geräten; Schutzwürdigkeit des wirtschaftlichen Interesses; Unterhaltung eines lückenlosen Vertriebsbindungssystem
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1978
- Aktenzeichen
- I ZR 149/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11456
- Entscheidungsname
- Golfrasenmäher
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 12.06.1974
- OLG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 1 UWG
- Art. 85 EWGV
Fundstellen
- DB 1978, 784-785 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 638 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2548 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Golfrasenmäher
Amtlicher Leitsatz
Die Entfernung von an Golfrasenmähern vom Hersteller angebrachten Nummernschildern, die im Rahmen eines Service-Systems auch zur Überwachung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der Geräte dienen, kann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers darstellen. Das Interesse eines Händlers, durch die Entfernung dieser Schilder bei den von ihm auf den Markt gebrachten Geräten den Hersteller daran zu hindern, seinen (des Händlers) Lieferanten zu ermitteln und diese Bezugsquelle - möglicherweise unzulässig - zu versperren, hat hinter den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit (Gefährdung der Gerätebenutzer und unbeteiligter Dritter durch schadhafte Rasenmäher) zurückzutreten.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das Rechtsgut des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs umfaßt den Schutz des Bestandes des Unternehmens als auch den Schutz des gesamten gewerblichen Tätigkeitsbereichs des Unternehmens.
- 2.
Dazu gehören auch organisatorische und technische Maßnahmen, die der Funktionsfähigkeit des Kundendienstes dienen sowie der Material- und Funktionskontrolle, um von schadhaften Geräten ausgehende Gefahren auszuräumen und die Fertigung betriebssicherer Geräte zu gewährleisten.
- 3.
Insofern kann die Entfernung der an Golfrasenmähern vom Hersteller befestigten Nummernschilder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers bedeuten. Hierzu DRsp I(145)20Nr. 165.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1978
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das an Verkündungsstatt dem Beklagten am 12. August und der Klägerin am 13. August 1975 zugestellte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12. Juni 1974 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum Betrag von 500.000,00 DM oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Golfplatz-Pflegemaschinen des Fabrikats T. und Zubehör anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, soweit die Typen- und Nummernschilder der Herstellerfirma entfernt sind.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt Golfplatz-Pflegemaschinen des Fabrikats T. der Firma T.-Manufacturing Corporation, USA.
Die Maschinen sind mit der Marke "T." und der zusätzlichen Typenbezeichnung wie "Greensmaster 3" gekennzeichnet. Sie weisen außerdem Typen- und Nummernschilder auf.
Auf dem Nummernschild befindet sich die Serien-Nummer des Geräts. Aus ihr sind das Herstellungsjahr und das spezifische Gerät ersichtlich. So bedeutet etwa die Serien-Nummer 40341, daß das Baujahr 1974 ist, während die Nummer 341 das spezifische Gerät bezeichnet. Die Typen-Nummer auf dem Typenschild gibt in erster Linie den Typ des Gerätes an. So haben etwa die Geräte vom Typ 70 Zoll Standard die Nummer 03205. Die Nummern sind nicht nochmals auf dem Gerät selbst eingeschlagen. Auf beiden Schildern befindet sich ferner noch der Name der Herstellerfirma, auf dem Typenschild ferner die Marke "T." sowie die Typenbezeichnung.
Die Klägerin bringt auf den von ihr vertriebenen Maschinen ihren Namen "R." an.
Die Klägerin bedient sich einer Reihe von Stützpunkthändlern. Sie unterhält darüber hinaus Bezirksauslieferungslager.
Der Beklagte bezog für die Dauer von etwa drei Jahren - 1970 bis 1972 - T.-Erzeugnisse als Eigenhändler über die Klägerin. Seitdem vertreibt er T.-Erzeugnisse, die er nicht über die Klägerin eingekauft hat.
Unstreitig lieferte er an Kunden T.-Maschinen aus, von denen er das Typen- und das Nummernschild entfernt hatte. Auf den Maschinen befand sich ein Aufkleber mit dem Namen und der Anschrift des Beklagten. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie hält es für unzulässig, T.-Geräte in den Verkehr zu bringen, bei denen die Typen- und Nummernschilder entfernt worden sind.
Sie hat unter anderem vorgetragen:
Sie habe seit 1955 den Alleinvertrieb der T.-Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland. Die Herstellerin liefere die Geräte in der für den amerikanischen Markt vorgesehenen Ausführung. Sie, die Klägerin, montiere, justiere, erprobe die Geräte, rüste sie um und beschildere sie entsprechend den Erfordernissen des deutschen Marktes. Auf ihre Kosten sorge sie für die Einweisung des Bedienungspersonals, die erste Inspektion und die Betreuungsinspektion. Sie informiere ihre Stützpunkthändler ständig über den neuesten Stand der Technik, gebe Service-Informationen und führe in ihrem Werk jährlich Schulungen durch. Sonst seien die Werkstätten nicht in der Lage, einen einwandfreien Kundendienst zu leisten. Wenn technisch unqualifizierte Außenseiter auf dem Markt aufträten, so werde die straffe Informations- und Leistungsorganisation der Klägerin empfindlich gestört, und zwar sowohl zum Schaden der Herstellerin, der Kunden als auch der Klägerin.
Sie übernehme ferner sämtliche Garantieleistungen im Inland für und in Abstimmung mit der Herstellerin. Auch die Ersatzteilbeschaffung werde ausschließlich über ihren Betrieb abgewickelt.
Die Serien-Nummer habe grundlegende Bedeutung für die Material- und Fertigungskontrolle, insbesondere für die Feststellung, welche Ersatzteile für das konkrete Gerät notwendig seien. Das sei vor allem im Rahmen der Garantiehaftung und für den Kundendienst wesentlich. So verschicke die Herstellerin laufend sogenannte "Service-Bulletins", in denen sich Hinweise auf Herstellungs- und Materialfehler von Geräten mit einer gewissen Serien-Nummer befänden. Ohne die Serien-Nummer sei es den Kundendienststationen nicht möglich, die notwendige Reparatur auf dem schnellsten und billigsten Weg durchzuführen. Vielmehr müsse erst durch aufwendige Untersuchungen am Gerät festgestellt werden, ob es sich im konkreten Fall um ein betroffenes Gerät handele oder nicht.
Der Beklagte könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sich die Serien-Nummer aus der dazugehörigen Ersatzteilliste ergebe. Da er über eine eigene Kundendienstorganisation nicht verfüge, seien die Golfplätze auf den Kundendienst der Stützpunkthändler der Klägerin angewiesen. Tatsächlich nehme auch eine ganze Reihe von Kunden des Beklagten ihren Kundendienst in Anspruch. Die Effektivität ihrer Kundendienstleistungen müsse aber erheblich leiden, wenn die Serien-Nummer nicht am Gerät selbst angebracht sei. Der Stützpunkthändler müsse dann den Kunden im Einzelfall bitten, ihm die Ersatzteilliste nachzureichen, was zu Verzögerungen führe. Im übrigen ergebe sich aus der Ersatzteilliste nicht die konkrete Serien-Nummer, auf die es im Einzelfall ankomme. Die Ersatzteilliste werde von der Herstellerin vielmehr nur global für eine Serie ab einer bestimmten Seriennummer und höher aufgestellt.
Die Nummern seien auch für den Rückruf im Falle eines Herstellungsfehlers von besonderer Bedeutung. Nur mit Hilfe der Nummern lasse sich ermitteln, welche Händler fehlerhafte Geräte einer bestimmten Serie geliefert hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß es sich um Spezialgeräte mit überschaubaren Stückzahlen handele. Die Geräte, die der Beklagte ohne Nummernschilder ausgeliefert habe, könnten nicht zurückgerufen werden.
Die Nummern seien ferner für den Hersteller und die Allgemeinheit deshalb wichtig, weil der Hersteller hafte, wenn das Erzeugnis fehlerhaft sei und er nicht beweise, daß er den Fehler nicht zu vertreten habe. Fehlten die Nummern, so werde dieser Nachweis erschwert.
Das Typenschild enthalte außerdem technische Hinweise, die für die Betriebssicherheit und -bereitschaft des Geräts unentbehrlich seien: Motor- und Getriebeöl, Treibstoff und Abschmierung. Würden andere als die vorgeschriebenen Betriebsstoffe verwendet, so könne das Gerät Schaden nehmen. Entsprechende Hinweise fänden sich zwar auch in der Betriebsanleitung, diese sei aber erfahrungsgemäß nicht immer zur Hand. Bei den Geräten, die der Beklagte geliefert habe, sei die Betriebssicherheit nicht gewährleistet, weil das Typenschild fehle und ihm auch nicht die entsprechenden deutschsprachigen Aufkleber zur Verfügung stünden. Die Nichtbeachtung dieser Hinweise könne für den Kunden auch zur Folge haben, daß weder die Klägerin noch die Herstellerin Garantie leiste.
Die Herstellerin unterhalte ein weltweites Alleinvertriebssystem. In jedem Land, in das sie exportiere, sei der alleinige Vertrieb einem einzigen Händler übertragen. Jedem Händler sei es verboten, in das Vertragsgebiet eines anderen zu liefern. Zur Kontrolle dieses Systems bediene sich die Herstellerin der Seriennummern. Das System sei auch praktisch lückenlos.
Sie, die Klägerin, sei von der Herstellerin ermächtigt, deren Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten in eigenem Namen geltend zu machen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes oder einer festzusetzenden Ordnungshaft zu verurteilen, es zu unterlassen, Golfplatz-Pflegemaschinen des Fabrikats T. und Zubehör anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, soweit die Typen- und Nummernschilder der Herstellerfirma entfernt sind.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Nachdem er die Zusammenarbeit mit der Klägerin unter anderem aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über deren unverantwortlich hohe Handelsspannen aufgekündigt habe, habe er T.-Geräte von einer amerikanischen Lieferantin bezogen. Da die Klägerin gedroht habe, seine Bezugsquelle zu verschließen, habe er sich gezwungen gesehen, Typen- und Nummernschilder der Geräte zu entfernen, um seine Bezugsquelle geheimzuhalten. Seit dem Erlaß der gegen ihn gerichteten einstweiligen Verfügung vom 4. Oktober 1973 tue er das nicht mehr.
Er habe seinerzeit das Typen- und das Nummernschild im Einvernehmen mit seinen Kunden entfernt und bei sich aufbewahrt. Der Abnehmer erhalte den Original-T.-Prospekt und die dazugehörige Ersatzteilliste nebst Original-Betriebsanleitung. Im Kopf der Ersatzteilliste befinde sich jeweils die laufende Modell-Nummer, ferner die Seriennummer. Diese allein seien von Bedeutung. Soweit die Klägerin behaupte, die Ersatzteilliste reiche nicht aus, um daraus die "konkrete Seriennummer" zu ersehen, so meine sie damit offenbar die konkrete Nummer des betreffenden Gerätes. Diese ergebe sich in der Tat nicht aus der Ersatzteilliste.
Er sei besser als die Klägerin in der Lage, sämtliche Arbeiten auszuführen, die für den ordnungsgemäßen Vertrieb von T.-Geräten erforderlich seien. Seine Kunden seien zufrieden. Beanstandungen lägen nicht vor.
Er erhalte das Service-Bulletin von seinem US-Lieferanten. Er verfüge über einen schnellen Kundendienst und über ein umfangreiches Ersatzteillager, außerdem über einen Vorführ- und Ersatzmaschinenpark.
Grundsätzlich ließen seine Kunden die Maschinen bei ihm warten und reparieren. Wenn es ausnahmsweise einmal anders sein sollte, so sei die Ersatzteilleistung anhand der Nummern auf der Ersatzteilliste ohne Schwierigkeiten durchzuführen.
Auf den meisten Typenschildern seien keine Angaben über Betriebsstoffe enthalten. Er versehe entsprechend den Auflagen der Berufsgenossenschaft die Maschinen mit deutscher Beschriftung, so auch mit der Art des Motoröls, des Getriebeöls und des Treibstoffs.
Der Verkehr erwarte aufgrund des Aufklebers nicht, daß er der Hersteller der Geräte sei. Mit dem Aufkleber weise er, ähnlich wie die Klägerin, auf seine Eigenschaft als Händler hin.
Es bestehe kein lückenloses Alleinvertriebssystem für T.-Erzeugnisse. In den USA scheitere die theoretische Lückenlosigkeit an dem Anti-Trust-Gesetz. Auch sonst sei der Vertriebsweg in jeder Hinsicht durchbrochen. Jeder Interessent von T.-Erzeugnissen könne bei einer ganzen Reihe von ausländischen Vertriebsgesellschaften völlig frei kaufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin und die Herstellerin hätten inzwischen erreicht, daß er von seiner amerikanischen Bezugsquelle nicht mehr beliefert werde. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
1.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin aus eigenem Recht finde in § 1 UWG keine Stütze.
Es könne offen bleiben, ob - wie der Beklagte behaupte - die Klägerin im Zusammenwirken mit der Herstellerin erreicht habe, daß das amerikanische Unternehmen, von dem der Beklagte T.-Geräte bezogen habe, ihn nicht mehr beliefere. Entscheidend sei, daß andere Gründe des Beklagten für die Entfernung der Schilder als die Befürchtung, die Klägerin könne anhand der Schilder seinen Lieferanten ausfindig machen und seine Bezugsquelle versperren, nicht ersichtlich seien. Insbesondere habe der Beklagte kein Interesse daran, vorzutäuschen, es handele sich bei diesen Geräten nicht um T.-Geräte. Er wolle seinen Kunden T.-Geräte verkaufen. Bei den Kunden bestehe insoweit auch keine Unklarheit. Die Marke T. sei unübersehbar auf den Geräten angebracht; außerdem erhielten die Kunden vom Beklagten auch die Bezeichnung T. aufweisende Ersatzteillisten.
Das Unterlassungsbegehren könne allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Beklagte als Außenseiter durch seine Machenschaften zu Lasten der Klägerin in ein lückenloses Vertriebsbindungssystem einbräche. Die Klägerin habe jedoch nicht hinreichend dargetan, daß sie für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der T.-Geräte ein Alleinvertriebsrecht habe, das in ein lückenloses Vertriebsbindungssystem eingegliedert sei. Der Beklagte hingegen habe substantiiert dargelegt, daß das System lückenhaft sei.
Träfe die abweichende Darstellung der Klägerin zu, hätte es für sie nahegelegen, den Beklagten uneingeschränkt auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn das System lückenhaft wäre, könne es im übrigen im Hinblick auf Art. 85 EWGV zweifelhaft sein, ob das beanstandete Verhalten des Beklagten gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoße.
Das Unterlassungsbegehren lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Abwehr einer Rufschädigung rechtfertigen. Es möge sein, daß der Service an den von Kunden des Beklagten erworbenen T.-Geräten beeinträchtigt werde, wenn die Kunden sich an Vertragswerkstätten der Klägerin wendeten, weil dann möglicherweise die für die Durchführung der Reparatur erforderlichen Angaben nicht den Nummern- und Typenschildern entnommen werden könnten. Solche Schwierigkeiten bei Reparaturdurchführungen könnten jedoch nicht den Ruf des von den Vertragswerkstätten der Klägerin geleisteten Services beeinträchtigen. Der Kunde könne dem Einwand, daß die Erschwerung der Reparatur auf das Fehlen der Serien- und Typenschilder zurückzuführen und dieser Umstand von der Klägerin nicht zu vertreten sei, weil die Geräte nicht von ihr als Vertragshändlerin der Fa. T. erworben worden seien, nichts entgegensetzen. Derartige Schwierigkeiten beim Service könnten allenfalls nur den Ruf des Beklagten, nicht aber den der Klägerin schädigen.
Da der Beklagte die Kunden nicht über die Herkunft der Geräte täusche, liege auch kein Verstoß gegen § 3 UWG vor. Ebensowenig täusche er über das Bestehen eines Garantieanspruchs. Da seine Abnehmer die T.-Geräte von ihm gekauft hätten, sei er Schuldner der Gewährleistungsansprüche.
Daß er Garantieleistungen ablehne, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Im übrigen nähmen die Abnehmer des Beklagten wahr, daß die Typen- und Nummernschilder entfernt seien. Wenn sie damit nicht einverstanden wären, würden sie keine T.-Geräte vom Beklagten kaufen.
2.
Soweit die Klägerin Ansprüche der Herstellerin geltend mache, sei die Klage unzulässig, weil ihr insoweit das Prozeßführungsrecht fehle. Die Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft setze voraus, daß der Inhaber des Rechts den Dritten zur Geltendmachung des Rechts im eigenen Namen ermächtigt und der Dritte einen berechtigten eigenen Grund zur Geltendmachung des fremden Rechts habe. Eine Ermächtigung liege zwar vor. Indes habe die Klägerin keine berechtigten eigenen Gründe, etwaige der Herstellerin gegen den Beklagten zustehende Ansprüche geltend zu machen.
Wenn der Beklagte gegenüber der Fa. T. durch das Entfernen der Typen- und Nummernschilder eine nach § 1 UWG unzulässige Wettbewerbshandlung begehen sollte, indem er den Ruf der Fa. T. im Hinblick darauf schädige, daß die Angaben auf den Nummern- und Typenschildern für die Durchführung von Reparaturen von Bedeutung seien und der Ruf, den ein Maschinenhersteller genieße, auch wesentlich vom Funktionieren des von ihm eingerichteten Services abhänge, würde die Klägerin keinen berechtigten eigenen Grund haben, einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch der Fa. T. geltend zu machen. Die Klägerin sei zwar, weil sie Vertragshändlerin der Fa. T. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sei, daran interessiert, daß sich die T.-Geräte, und zwar auch im Hinblick auf den Service, eines guten Rufes erfreuten. Dieses Interesse sei jedoch nur wirtschaftlicher Art. Dem rechtlichen Interesse der Klägerin sei genügt, wenn durch die Machenschaften des Beklagten nicht der Ruf des durch ihre Vertragswerkstätten geleisteten Services beeinträchtigt werde.
Sollte die Fa. T. gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Hinblick darauf haben, daß die Entfernung der Nummern- und Typenschilder die Material- und Fertigungskontrolle beeinträchtige, würde die Klägerin ebenfalls keinen berechtigten eigenen Grund haben, einen solchen der Fa. T. zustehenden Anspruch geltend zu machen. Sie sei wiederum nur wirtschaftlich daran interessiert, daß das Gleichbleiben oder eine Verbesserung der Qualität der T.-Geräte nicht durch eine Beeinträchtigung der Material- und Fertigungskontrolle beeinträchtigt werde. Ihrem rechtlichen Interesse sei dadurch genügt, daß sie einen Anspruch gegen die Fa. T. auf Lieferung einwandfreier Geräte habe. Allerdings habe die Klägerin als Vertragshändlerin der Fa. T. auch deren Belange im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmen. Ihre diesbezügliche Verpflichtung könne sie der Fa. T. gegenüber, wenn durch Machenschaften an den T.-Geräten die Material- und Fertigungskontrolle beeinträchtigt werde, jedoch auch dann wahrnehmen, wenn sie den der Fa. T. dann zustehenden Unterlassungsanspruch in deren Namen verfolge. Die Material- und Fertigungskontrolle und deren Organisation seien Sache der Fa. T.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin beizupflichten ist, daß der Klägerin der Unterlassungsanspruch aus eigenem Recht nicht zustehe. Die Revision beanstandet jedenfalls zu Recht, daß das Berufungsgericht dem Klagebegehren nicht stattgegeben hat, soweit die Klägerin im Wege der Prozeßstandschaft Rechte der Herstellerfirma geltend macht. Hier liegt das Schwergewicht des Rechtsstreits. Im Kern geht es darum, ob die Herstellerin, die Fa. T., die Entfernung der Typen- und Nummernschilder durch den Beklagten hinnehmen muß. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt zu Recht - sachlich damit nicht auseinandergesetzt, weil es die Klägerin zur Geltendmachung dieses Anspruchs nicht für befugt hält. Die Gründe, die es hierfür anführt, sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers in gewillkürter Prozeßstandschaft auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (vgl. BGH GRUR 1956, 279, 280 [BGH 20.03.1956 - I ZR 162/55] - olivin; BGH GRUR 1961, 635, 636, 637 - Stahlrohrstuhl). Auch ein wirtschaftliches Interesse kann schutzwürdig sein (vgl. BGH NJW 1965, 1962 [BGH 14.07.1965 - VIII ZR 121/64] unter II, 2. Absatz). Die Ermächtigung der Firma T. liegt vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung zu bejahen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß es zu Schwierigkeiten kommen kann, wenn T.-Geräte, von denen die Schilder entfernt wurden, zur Reparatur in die Vertragswerkstätten der Klägerin gegeben werden und daß auch die Gefahr besteht, daß die Entfernung der Schilder die von der Herstellerin organisierte Material- und Fertigungskontrolle beeinträchtigt. Dadurch hervorgerufene Störungen des Services und negative Auswirkungen auf die Funktion und Einsatzbereitschaft der Geräte fallen erfahrungsgemäß rufschädigend nicht nur auf den Hersteller, sondern auch auf die Vertriebsorganisation der Klägerin und deren Vertragswerkstätten zurück. Der Klägerin kann ein schutzwürdiges Interesse, durch die vorliegende Klage solchen Unzuträglichkeiten zu begegnen, nicht abgesprochen werden, zumal sie - nach der Feststellung des Berufungsgerichts - als Vertragshändlerin der Fa. T. auch deren Belange im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmen hat. Sie kann nicht - wie das Berufungsgericht meint - darauf verwiesen werden, daß sie die Möglichkeit habe, betroffene Kunden über die tatsächlichen Ursachen solcher Störungen, nämlich das mit der Klage angegriffene Verhalten des Beklagten, aufzuklären. Abgesehen von den damit verbundenen unerfreulichen Auseinandersetzungen mit den Kunden könnte die Klägerin nicht einmal sicher sein, daß solche Klarstellungen zu dem erwünschten Erfolg führten.
Der Senat kann aufgrund des unstreitigen Sachverhalts über den von der Klägerin im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend gemachten Unterlassungsanspruch von sich aus entscheiden. Einer weiteren tatsächlichen Klärung bedarf es nicht.
Die auf den T.-Geräten angebrachten Schilder, um die es hier geht, sind Teile eines Service-Systems, das nach dem Klagevortrag unter anderem dazu bestimmt ist, die schnelle und sachgemäße Instandsetzung reparaturbedürftiger Geräte zu gewährleisten, Garantiefälle zuverlässig abwickeln zu können sowie für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Geräte erforderliche Material- und Fertigungskontrollen zu ermöglichen, um gegebenenfalls von festgestellten Mängeln betroffene Geräte in die Werkstatt rufen zu können.
Die in Rede stehenden Schilder weisen neben der Firmenbezeichnung der Herstellerin unter anderem folgende Nummernbezeichnungen auf: Das Typenschild trägt die Typennummer des Geräts. Aus ihr ist zu entnehmen - das wird von dem Beklagten nicht bestritten -, welche Ersatzteile bei etwaigen Reparaturen des jeweiligen Geräts benötigt werden. Auf dem Nummernschild befindet sich die Seriennummer. Aus ihr ist das Herstellungsjahr und das spezifische Gerät ersichtlich. Die konkrete Geräte-Nummer benötigt der Gerätebesitzer - das wird vom Beklagten ebenfalls nicht bestritten -, wenn er Garantieleistungen in Anspruch nehmen will. Sie hat darüber hinaus aber auch eine wesentliche Bedeutung für die nachträgliche Fertigungs- und Materialkontrolle. Der Beklagte hat zwar bestritten, daß die Fa. T. derartige Kontrollen durchführe Damit setzt er sich jedoch in Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag, er erhalte von seiner amerikanischen Lieferantin laufend die sogenannten Service-Bulletins der Herstellerin. Diese Bulletins, von denen einige zu den Gerichtsakten gereicht worden sind, beruhen gerade auf solchen nachträglichen Kontrollen; denn in diesen für den Kundendienst bestimmten Berichten weist die Fa. T. auf nachträglich festgestellte Mängel bei Geräten bestimmter Seriennummern hin. - Das Nummernschild bezeichnet außerdem Kraftstoff und Schmiermittel, die beim Betrieb des Gerätes zu verwenden sind. Es liegt auf der Hand, daß der in dieser Weise von der Fa. T. organisierte Service sowohl zu ihrem eigenen Nachteil als auch zu Lasten der Gerätebesitzer beeinträchtigt werden kann, wenn die beiden Schilder von den Geräten entfernt werden. Darüber hinaus werden davon aber auch Belange der Allgemeinheit berührt. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß beim Betrieb schadhafter Geräte unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen können. Soweit Fertigungs- und Materialfehler die Ursachen solcher Geräte-Schäden sind, hat die Firma T. im Rahmen ihres Service-Systems Vorsorge getroffen (Service-Bulletins), daß betroffene Geräte anhand der Geräte-Nummern identifiziert werden und in die Werkstatt gerufen werden können.
Der Käufer eines Gerätes erhält von dem Beklagten zwar eine Ersatzteilliste, eine Betriebsanweisung und Prospekte mit den Angaben über die Ersatzteile, Betriebsstoffe und Schmiermittel. Die Klägerin weist jedoch mit Recht darauf hin, daß dieses Schriftmaterial keinen gleichwertigen Ersatz für die fest mit dem Gerät verbundenen Schilder darstellt, da es leicht verloren gehen oder verlegt werden kann. Die für den T.-Service wesentliche Nummer des speziellen Gerätes ist im übrigen unstreitig in dem Schriftmaterial nicht enthalten.
Ob der Beklagte von ihm mit T.-Geräten belieferten Kunden - wie er behauptet - Kundendienstleistungen erbringt, die denen der Klägerin und der Firma T. gleichwertig sind, und ob er Vorkehrungen getroffen hatte, die die dargelegten durch die Entfernung der Schilder drohenden nachteiligen Folgen verhindern, mag dahinstehen. Es muß grundsätzlich der Firma T. überlassen werden, die organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, die sie für einen zuverlässigen Kundendienst und für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der von ihr auf den Markt gebrachten Geräte für geboten hält. Sie braucht nicht hinzunehmen, daß ein Dritter für die Funktion des T.-Services wesentliche Teile aus diesem System herausbricht und durch andere ersetzt, zumal sie keine Möglichkeit hat, die angeblich gleichwertigen Maßnahmen des Beklagten zu beeinflussen oder zu kontrollieren. Zudem kann der Beklagte unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags die der Firma T., der Klägerin und den Gerätebesitzern drohenden Beeinträchtigungen nicht in jedem Falle, z.B. dann nicht verhindern, wenn Kunden des Beklagten - was der Beklagte nicht ausschließt und auch bereits vorgekommen ist - die Leistungen der Vertragswerkstätten der Klägerin in Anspruch nehmen. Werden zur Durchführung der Reparatur die Serien- oder Geräte-Nummern benötigt, müssen diese erst vom Beklagten, der die Geräteschilder angeblich in Verwahrung nimmt, angefordert werden; daß es dabei zur Verzögerung der Reparaturen kommen kann und die Geräte länger als üblich nicht einsatzbereit sind, ist nicht zu verkennen.
Die Herstellerin hat nach § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, daß der Beklagte keine Geräte in den Verkehr bringt, von denen die Nummern- und Typenschilder entfernt wurden. § 1 UWG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil es an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Firma T. fehlt. Ein solches kann zwar auch zwischen Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen gegeben sein. Veräußert indes - wie hier - ein Einzelhändler Erzeugnisse eines Herstellers an Letztverbraucher, stehen Hersteller und Händler nicht in Wettbewerb miteinander. Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich jedoch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieser Schutz umfaßt nicht nur den Bestand des Unternehmens, sondern dessen gesamten gewerblichen Tätigkeitsbereich, wozu auch technische und organisatorische Maßnahmen und Vorkehrungen gehören, die dazu bestimmt sind, einen funktionsfähigen Kundendienst sicherzustellen, eine Material- und Fertigungskontrolle zu ermöglichen und dadurch von schadhaften Geräten ausgehende Gefahren auszuräumen und die Fertigung betriebssicherer Geräte zu gewährleisten. In das zu diesem Zweck von der Fa. T. aufgebaute Service-System hat der Beklagte durch die Entfernung der in Rede stehenden Schilder rechtswidrig eingegriffen (vgl. auch die in GRUR 1970, 248 abgedruckte Entscheidung des OLG Düsseldorf). Bei der gebotenen Interessenabwägung haben etwaige dem Klagebegehren entgegenstehende Interessen des Beklagten zurückzutreten, da schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit auf dem Spiel stehen (vgl. BGH LM § 1 UWG Nr. 90 a; BGHZ 23, 365, 375, 376 [BGH 22.02.1957 - I ZR 68/56]- Süwa; Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 11. Aufl., Einl. UWG Anm. 308). Die beanstandete Entfernung der Schilder birgt die Gefahr in sich, daß das von der Herstellerin aufgebaute Überwachungssystem gestört wird, Geräteschäden nicht rechtzeitig erkannt werden und dadurch sowohl Gerätebenutzer als auch unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen können. Wenn der Beklagte Anlaß zu der Befürchtung hatte, die Fa. T. oder die Klägerin seien bemüht, anhand der Nummern der von ihm ausgelieferten Geräte seine Lieferanten zu ermitteln und ihn in unzulässiger Weise von der Belieferung auszuschließen, kann jedenfalls die Entfernung der Schilder nicht als rechtlich zulässige Abwehrmaßnahme gebilligt werden. Darüber hinaus war die Entfernung der Schilder auf Dauer nicht einmal geeignet, die Bezugsquelle des Beklagten geheimzuhalten. Denn der Beklagte hält sich nach seinem eigenen Vortrag für verpflichtet, seinen Kunden, soweit sie den Service der Firma T. bzw. der Klägerin in Anspruch nehmen, die Serien- und Geräte-Nummern mitzuteilen, wenn diese benötigt werden. In diesen Fällen erfährt die Firma T. über ihre Service-Organisation dann ohnehin diese Nummern und kann so die Lieferanten des Beklagten ermitteln.
Ob die Klage auch deshalb gerechtfertigt ist, weil auf den vom Beklagten entfernten Schildern die Firmenbezeichnung und Anschrift der Firma T. wiedergegeben sind (BGH GRUR 1972, 558 - Teerspritzmaschine), bedarf keiner Erörterung. Des weiteren ist es entscheidungsunerheblich, ob die Firma T. ein lückenloses Vertriebsbindungssystem unterhält.
III.
Auf die Revision der Klägerin war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger
Rebitzki