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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1956, Az.: I ZR 162/55
„Olivin“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1956
Aktenzeichen
I ZR 162/55
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1956, 13862
Entscheidungsname
Olivin
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 27.04.1955
OLG Köln - 15.07.1955

Fundstellen

  • DB 1956, 422 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1956, 279 "Olivin"
  • NJW 1956, 911-912 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1) ...

2) ...

Prozessgegner

...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Klagen der in §2 ZugabeVO genannten Verbände wegen Zuwiderhandlungen gegen §1 ZugabeVO können im Gerichtsstand des §32 ZPO erhoben werden.

  2. 2)

    Die ZugabeVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15. Juli 1955 und der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Köln vom 27. April 1955 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "O.-Werk" in W. ein Unternehmen der Parfümerie- und Körperpflegemittelindustrie, dessen Erzeugnisse sie insbesondere unter den Marken "O.", "C." und "S." vertreibt.

2

Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe ihrer Kundschaft zum Weihnachtsfest 1954 nach vorheriger Ankündigung durch ein Werbeschreiben mit dem Titel "Weihnachtsspiel der O." eine Flasche Schaumwein in einer Weihnachtspackung mit einem Reklameaufdruck auf dem Flaschenetikett übersandt. Sie haben darin einen Verstoß gegen das Zugabeverbot und gegen §1 UnlWG sowie eine unerlaubte Handlung nach §823 BGB erblickt. Mit der Behauptung, die Beklagte habe den Schaumwein auch an Kunden versandt, die im Bezirk des Landgerichts Köln ansässig seien, haben sie vor diesem Gericht gemäß §32 ZPO aus eigenem Recht und aus Rechten, die ihnen die Firma Johann Maria F. J.platz Nr. ... in K. als Mitbewerberin der Beklagten zugleich mit dem Prozeßführungsrecht abgetreten habe, Klage mit dem Antrag erhoben:

3

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

4

in Werbeaktionen an O.-Kunden Schaumwein unentgeltlich zu verteilen.

5

Die Beklagte hat sich in dem Rechtsstreit nicht vertreten lassen.

6

Die Kläger haben um Erlaß des Versäumnisurteils gebeten. Das Landgericht hat die Klage durch Prozeßurteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichte abgewiesen.

7

Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

8

Mit der Revision verfolgen die Kläger den Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Gerichtsstand des §32 ZPO nicht nur für Klagen aus unerlaubten Handlungen im Sinne der §§823 ff BGB gegeben sei. Der Begriff der unerlaubten Handlungen müsse hier in einem weiteren Sinne verstanden werden und umfasse jedes objektiv rechtswidrige, einen anderen verletzenden Tun, das einen Unterlassungsanspruch und bei Verschulden auch eine Schadensersatzpflicht auslöse. Ein Verstoß gegen das Zugabeverbot stelle sich jedenfalls als unerlaubte Handlung in diesem weiteren Sinne dar. Ansprüche aus einem solchen Verstoß könnten daher im Gerichtsstand des §32 ZPO verfolgt werden, ohne daß es auf die Frage ankomme, ob einer der Tatbestände der §§823 ff, insbesondere der Tatbestand des §823 Abs. 2 BGB erfüllt sei.

10

Gleichwohl ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die gegenwärtige Klage nicht im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erhoben werden könne. Es meint, von einer Klage aus einer unerlaubten Handlung, wie sie in §32 ZPO vorausgesetzt werde, könne nur dann gesprochen werden, wenn derjenige sie erhebe, der durch die behauptete unerlaubte Handlung unmittelbar verletzt worden sei oder bedroht werde und in dessen Person das Gesetz den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch als Folge der unerlaubten Handlung entstehen lasse. Soweit die Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit Ansprüche aus eigenem Recht geltend machten, sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Die Klagebefugnis der Kläger gründe sich insoweit allein auf die Bestimmung des §2 ZugbVO. Rechtsgrundlage sei hier - ebenso wie in den Fällen des §13 UnlWG - nicht die unerlaubte Handlung. Diese bilde nur die mittelbare Veranlassung für die Gewährung der Klagebefugnis. In Fällen dieser Art handele es sich daher nur um Klagen "aus Anlaß", aber nicht um solche aus einer unerlaubten Handlung. Auf die ihnen nach ihrer Behauptung abgetretenen Rechte der Firma Johann Maria F. J.platz Nr. ... könnten sich die Kläger zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht berufen, weil diese Abtretung, auch soweit sie die Einräumung der Prozeßführungsbefugnis enthalte, ersichtlich zu dem Zwecke erfolgt sei, den Klägern rechtsmißbräuchlich den ihnen nach dem Gesetz verschlossenen Gerichtsstand des §32 ZPO zu eröffnen.

11

II.

Dem angefochtenen Urteil ist in seinem Ausgangspunkte beizutreten. Die Auffassung, daß der Begriff der unerlaubten Handlung in §32 ZPO nicht auf die Tatbestände der §§823 ff BGB zu beschränken sei, sondern umfassendere Bedeutung habe, ist allgemein anerkannt (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, S. 138; Stein-Jonas-Schönke, Anm. II zu §32 ZPO; Baumbach-Lauterbach, Anm. 2 zu §32 ZPO). Ob der Begriff sich in der Weise abgrenzen läßt, in der das Berufungsgericht ihn umrissen hat, kann dabei auf sich beruhen. Denn jedenfalls erscheint es unbedenklich, ihn auf solche Handlungen auszudehnen, die durch ein gesetzliches Verbot als unerlaubt gekennzeichnet werden und deren zivilrechtliche Folgen im Gesetz in gleicher Weise wie die der unerlaubten Handlungen der §§823 ff BGB geregelt worden sind. Daraus ergibt sich aber, daß Verstöße gegen das Zugabeverbot, wie die Kläger sie im vorliegenden Falle behauptet haben, als unerlaubte Handlungen im Sinne des §32 ZPO anzusehen sind. Abgesehen hiervon trägt der erkennende Senat indessen auch keine Bedenken, die Zugabeverordnung als ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB aufzufassen und demzufolge anzunehmen, daß Verstöße gegen das dort ausgesprochene Zugabeverbot den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllen (ebenso Krieger, GRUR 1953, 111; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl. Anm. 20 zu §1 ZugbVO).

12

III.

Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum.

13

1)

Es trifft allerdings zu, daß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung - abgesehen von Ausnahmefällen (§§844, 845 BGB) - nur für den unmittelbar Verletzten entstehen und nur von diesem geltend gemacht werden können. Wenn das Gesetz in Durchbrechung dieses Prinzips entsprechend der in §13 UnlWG für die Fälle der §§1 und 3 dieses Gesetzes getroffenen Regelung in §2 ZugbVO nicht nur den Mitbewerbern, sondern auch den dort genannten Verbänden die Befugnis eingeräumt hat, Verstöße gegen das Zugabeverbot zu verfolgen, so beruht das auf dem Gedanken, daß durch die Zugabeverordnung nicht nur die Mitbewerber geschützt, sondern auch die Möglichkeit gegeben werden sollte, im öffentlichen Interesse Auswüchsen des Zugabewesens entgegentreten zu können (vgl. BGHZ 11, 260 [264/65]; RGZ 120, 47; RG JW 1935, 3157 Nr. 6). Es erschien dem Gesetzgeber - ebenso wie in den Fällen der §§1, 3 UnlWG - nicht angebracht, die Verfolgung von Verletzungshandlungen, die die Allgemeinheit berührten, dem Belieben des unmittelbar Verletzten zu überlassen. Deshalb wurde die Klagebefugnis den Mitbewerbern ohne Rücksicht darauf, ob sie durch die Handlung unmittelbar betroffen worden sind, und ebenso jenen Verbänden gewährt, obwohl diese als unmittelbar Verletzte von vornherein nicht in Betracht kommen konnten. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ansprüche, zu deren Geltendmachung die Verbände in den §§2 ZugbVO, 13 UnlWG befugt worden sind, sich in ihrer rechtlichen Natur von denjenigen Ansprüchen unterschieden, die dem unmittelbar Verletzten zustehen, fehlt es unter diesen Umständen aber an jeder Rechtsgrundlage. Die Verletzungs handlung erhält ihre rechtliche Charakterisierung durch das Gesetz, das mit ihr verletzt worden ist. Sie stellt sich, wie dargelegt, bei Verstößen gegen das Zugabeverbot als eine unerlaubte Handlung im Sinne des §32 ZPO dar. Ist den Klägern durch §2 ZugbVO die Befugnis eingeräumt worden, solche Verstöße zu verfolgen, so ist der Anspruch, den sie in Ausübung dieser Befugnis geltend machen, ein Anspruch aus einer unerlaubten Handlung im Sinne dieser Bestimmung. Es handelt sich dabei, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nicht um den Anspruch des etwa durch den Verstoß unmittelbar Verletzten. Die Auffassung, daß es sich bei der Klagebefugnis der Verbände nach den §§13 UnlWG, 2 ZugbVO um eine bloße Prozeßstandschaft für den unmittelbar Verletzten handele, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausdrücklich abgelehnt worden (RGZ 120, 47), und hiervon abzuweichen besteht kein begründeter Anlaß. Die den Klägern eingeräumte Klagebefugnis ist von der des unmittelbar Verletzten unabhängig. Der von ihnen auf Grund dieser Befugnis geltend gemachte Anspruch beruht aber auf der gleichen Handlung wie der Anspruch des unmittelbar Verletzten und ist daher rechtlich ebenso wie dieser als Anspruch aus einer unerlaubten Handlung zu charakterisieren. Das Reichsgericht spricht denn auch in den von ihm erörterten Fällen der §§13, 1 UnlWG ausdrücklich davon, daß der klagende Verband den Anspruch aus§1 UnlWG geltend mache.

14

Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, in allen Fällen der unerlaubten Handlung sei erforderlich, daß ein Schaden entstanden sei oder doch die Entstehung eines Schadens drohe, so trifft das zunächst in dieser Allgemeinheit dann nicht zu, wenn der Begriff der unerlaubten Handlung in dem weiteren Sinne des §32 ZPO verstanden wird. So sind gerade Verstöße gegen das Zugabeverbot durchaus denkbar, die eine unmittelbare Schädigung eines Dritten nicht zur Folge haben. Aber auch abgesehen hiervon kann daraus für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei den in Rede stehenden Klagen der in §2 ZugbVO genannten Verbände nicht um solche aus unerlaubten Handlungen im Sinne des §32 ZPO handele, nichts hergeleitet werden. Soweit im Einzelfalle, um eine unerlaubte Handlung als gegeben annehmen zu können, der Eintritt oder die Gefahr der Entstehung eines Schadens vorliegen muß, handelt es sich um eine materiellrechtliche Voraussetzung des von dem klagenden Verband verfolgten Anspruchs, die der Verband in einem solchen Falle ebenso nachweisen muß wie die in jedem Falle für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Auffassung indessen, daß aus diesem Grunde nur derjenige aus der unerlaubten Handlung klage, in dessen Person der Schaden eingetreten sei oder einzutreten drohe, ist nicht gerechtfertigt und steht in Widerspruch zu der vom Gesetz getroffenen Regelung. Wenn das Gesetz in §2 ZugbVO den dort genannten Verbänden die Befugnis eingeräumt hat, denjenigen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, der den Vorschriften des §1 ZugbVO zuwiderhandelt, so bildet diese Bestimmung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht die materiellrechtliche Grundlage des von den Verbänden verfolgten Anspruchs. Diese besteht vielmehr allein in §1 ZugbVO, während sich die Bedeutung der Bestimmung des §2, soweit sie hier interessiert, darin erschöpft, daß sie die Aktivlegitimation der Verbände für einen materiellrechtlich auf §1 gestützten Unterlassungsanspruch begründet, die den Verbänden ohne diese Bestimmung fehlen würde. Noch klarer kommt das in §13 UnlWG zum Ausdruck, indem dort gesagt wird, daß in den Fällen der §§1, 3 UnlWG der Anspruch auf Unterlassung, worunter nur der in diesen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehene Unterlassungsanspruch verstanden werden kann, auch von den Verbänden geltend gemacht werden könne.

15

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln konnte hiernach nicht mit der Begründung verneint werden, daß es sich bei der gegenwärtigen Klage, soweit die Kläger ihre Klagebefugnis aus §2 ZugbVO herleiten, nicht um eine solche aus unerlaubten Handlungen im Sinne des §32 ZPO handele. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu eingegangen zu werden brauchte. Unter gleichzeitiger Aufhebung auch des erstinstanzlichen Urteils war der Rechtsstreit nach den §§538, 565 ZPO (vgl. dazu BGH GRUR 1955, 342) an das Landgericht zurückzuverweisen, das seine örtliche Zuständigkeit, soweit die Kläger aus eigenem Recht klagen, nach §32 ZPO jedenfalls für das Säumnisverfahren als gegeben anzunehmen haben wird, da die Beklagte die beanstandeten Handlungen nach dem gemäß §331 ZPO als zugestanden anzusehenden Sachvortrage der Kläger auch in seinem Bezirk vorgenommen hat und dieser Sachvortrag eine Würdigung dahin, daß die Beklagte gegen das Zugabeverbot verstoßen habe, nicht ausschließt.

16

2)

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Klägern auch versagt, sich auf die ihnen nach ihrer Behauptung abgetretenen Ansprüche der Firma Johann Maria F. J.platz Nr. ... zu berufen. Auf die Frage, ob und inwieweit ein auf die §§1 ZugbVO, 1 UnlWG, 823 BGB gegründeter Unterlassungsanspruch abgetreten werden kann, brauchte dabei nicht eingegangen zu werden, da die genannte Firma den Klägern nach deren Sachvortrag zum mindesten die Prozeßführungsbefugnis eingeräumt hat. Gegen die Einräumung dieser Befugnis bestehen im vorliegenden Falle keine rechtlichen Bedenken, da bei den Klägern mit Rücksicht auf die von ihnen satzungsgemäß verfolgten Zwecke ein eigenes Interesse an der Verfolgung des Unterlassungsanspruchs der genannten Firma besteht. Dem Berufungsgericht kann insbesondere nicht beigetreten werden, wenn es meint, die Kläger könnten sich auf die ihnen eingeräumte Prozeßstandschaft nicht berufen, weil damit lediglich der Zweck verfolgt worden sei, ihnen rechtsmißbräuchlich den Gerichtsstand des §32 ZPO zu eröffnen. Sofern den Klägern der Gerichtsstand des §32 ZPO für die Ansprüche versagt sein sollte, die sie auf Grund der §§2, 1 ZugbVO aus eigenem Recht geltend machen, wird er ihnen für diese Ansprüche, wie das Berufungsgericht nicht beachtet, auch durch die Prozeßstandschaft hinsichtlich der Ansprüche der genannten Firma nicht eröffnet. Soweit die Kläger aber auf Grund der ihnen eingeräumten Prozeßstandschaft die Ansprüche dieser Firma geltend machen, ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, gegeben. Es trifft daher nicht zu, daß durch die Einräumung der Prozeßstandschaft eine sonst nicht gegebene Zuständigkeit begründet worden wäre. Allerdings haben die Kläger als Prozeßstandschafter die Möglichkeit erlangt, selbst den Rechtsstreit gegen die Beklagten, und zwar, in einem Gerichtsstande, zu führen, der ihnen - vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus - für ihre eigenen Ansprüche nicht gegeben gewesen wäre. Diese Möglichkeit folgt aber aus dem Wesen der Prozeßstandschaft. Ebensowenig wie den Klägern, wenn sie sich darauf beschränkt hätten, nur die Ansprüche der Firma Johann Maria F. J.platz Nr. ... geltend zu machen, entgegen gehalten werden könnte, daß ihnen eigene Ansprüche zustünden, für die die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben sei, kann die etwa mangelnde Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für diese Ansprüche der Verfolgung jener fremden Ansprüche im vorliegenden Falle entgegenstehen, in dem die Kläger neben den fremden zugleich auch ihre eigenen Ansprüche geltend machen. Auch aus diesen Erwägungen war die Aufhebung der Instanzurteile und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht geboten.

17

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge war dem Landgericht zu überlassen.

Birnbach Nastelski Christoph BR Dr. Weiß ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert Birnbach Nörr