Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.1978, Az.: 2 StR 776/77
Mord in Form der Verdeckung einer Straftat bei Entstehung der Vortat aufgrund eines Angriffs des Opfers und unmittelbarem Mord danach
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 776/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 05.09.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Arbeiter Hans B. aus P., geboren am ... 1941 in J., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Februar 1978
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Während einer mehrere Tage andauernden Trennung von seiner Ehefrau unterhielt der Angeklagte mit der damals 28jährigen Margarete M. in seiner Wohnung ein eheähnliches Verhältnis. Etwa zwei Monate nach dessen Beendigung begegnete er Margarete M. wieder. Sie war erheblich angetrunken. Als sie andeutete, daß sie etwas mit ihm zu besprechen habe, lud er sie in seine eheliche Wohnung ein. Während ihrer Unterhaltung kam die Ehefrau des Angeklagten hinzu. Sie war wegen der Trunkenheit des Angeklagten und der Anwesenheit der anderen Frau wütend. Der Angeklagte machte daraufhin Margarete M. den Vorschlag, sie nach Hause zu begleiten, damit man sich ungestört unterhalten könne. Beide verließen das Haus.
Im Verlauf der weiteren Unterhaltung erklärte M. dem Angeklagten der Wahrheit zuwider, daß sie ein Kind von ihm bekomme. Der Angeklagte war "wie vor den Kopf geschlagen". Er dachte an eine Abtreibung, ohne dies jedoch auszusprechen. Auf seinen Vorschlag, noch einmal über die Angelegenheit zu sprechen, entgegnete die Frau, daß man die Sache auch anders regeln könne. Auf entsprechende Frage des Angeklagten erklärte sie, daß sie von ihm 15.000 DM verlange. Der Angeklagte machte deutlich, daß er kein Geld, vielmehr Schulden habe und überdies für den Unterhalt seiner Familie aufkommen müsse; er wolle aber für die Sache geradestehen. Margarete M. antwortete nur: "15.000 DM oder ...". Der Angeklagte war verärgert und erregt darüber, daß die Frau ihn unter Druck setzen wollte. Er versetzte ihr mehrere Faustschläge an den Kopf, folgte dann der Weglaufenden und schlug sie weiter. Nachdem sie zu Boden gefallen war, versuchte er vergeblich, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Auch verletzte er sie mit einem Holzstück schwer in der Scheide. Als er das dort austretende Blut sah, kam ihm der Gedanke, daß er bestraft werden würde, wenn die Frau ihn wegen seines Verhaltens anzeige. Er faßte den Entschluß, Margarete M. zu töten, und erwürgte sie.
II.
Die Strafkammer (Schwurgericht) hat den Angeklagten wegen Mordes in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat (§ 211 Abs. 2 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg. Zwar sind die von der Revision erhobenen Verfahrens- und Sachbeschwerden unbegründet. Auch entspricht die Entscheidung des Schwurgerichts der bisherigen Gesetzesauslegung. Das angefochtene Urteil kann jedoch mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (NJW 1977, 1525) nicht bestehenbleiben.
Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 1. Februar 1978 (2 StR 530/77), auf das zur näheren Begründung verwiesen wird, entschieden hat, ist der Tatbestand des Mordes in der Begehungsform der Verdeckung einer Straftat bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Grenzfällen zu verneinen, in denen die Vortat in einem aus einem augenblicklichen Konflikt erwachsenen, mit Körperverletzungs- oder Tötungsvorsatz geführten Angriff gegen das Opfer besteht, und die Tötung, die der Verdeckung der Vortat dienen soll, sich diesem Angriff unmittelbar anschließt. So verhielt es sich auch hier. Dabei kann es für die Frage der Anwendung des Mordtatbestandes keinen wesentlichen Unterschied machen, daß der Angeklagte auch auf eine Vergewaltigung des Opfers ausging. Denn der Entschluß hierzu stand nicht am Anfang seines tätlichen Vorgehens und war nicht für dieses bestimmend, sondern stellte sich erst im Gefolge der Angriffe ein, die aus dem vom Opfer zumindest mitverursachten Streit erwachsen und nur auf Körperverletzung ausgerichtet waren. Bei dieser Sachlage kann die Verurteilung wegen Mordes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Tötung zur Verdeckung einer Straftat keinen Bestand haben.
Anders wäre es, wenn der Angeklagte von Anfang an auf eine Vergewaltigung des Opfers ausgegangen wäre. Bei einem solchen Sachverhalt hat der Senat an der Anwendung des Mordtatbestandes festgehalten (vgl. BGHSt 27, 281). Dies gilt auch dann, wenn der Entschluß zur Vortat einer sogleich in die Tat umgesetzten augenblicklichen Eingebung entsprang.
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer