Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1978, Az.: 4 StR 512/77
Tritt ins Gesicht mit einem beschuhten Fuss im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 512/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 06.06.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Prozessführer
Günter F. aus P., geboren am ... 1952 in D.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Januar 1978
gemäß § 349 Abs. 2-4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Juni 1977 wird als unbegründet verworfen. Doch wird der Schuldspruch im Fall D. (Nr. II 1 f der Urteilsgründe) dahin geändert, daß der Angeklagte nur der Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung läßt mit einer Ausnahme keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Fall Diekmann (Nr. II 1 f) tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) nicht. Während sich im Fall K. (Nr. II 1 e) dem Zusammenhang der Urteilsgründe wegen der mitgeteilten Verletzungen noch entnehmen läßt, daß der Angeklagte dem Opfer mit den beschuhten Füßen ins Gesicht getreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1975 - 2 StR 604/75), fehlt es im Fall Diekmann an näheren Angaben über Trittrichtung und etwaige Folgen. Aus dem angefochtenen Urteil geht nur hervor, daß es zwischen dem Angeklagten und Klaus D. aus ungeklärten Gründen zu einer Auseinandersetzung kam, bei der der Angeklagte auf das später am Boden liegende Opfer auch dann noch mit beschuhten Füßen eintrat, als es sich eindeutig nicht mehr wehrte (UA S. 12). Das reicht nicht aus für die Annahme, der Schuh am Fuß des Angeklagten sei als gefährliches Werkzeug benutzt worden. Denn entscheidend ist, ob die Tritte im Einzelfall die Gefahr erheblicher Verletzung für das Opfer mit sich gebracht haben (vgl. BGH, Urteil von 14. Oktober 1970 - 3 StR 185/70). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Der Schuldspruch mußte dementsprechend berichtigt werden, Bei der Zahl der Taten, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, und der sehr maßvollen Strafe ist es nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen, daß der zur gehörige Einzelstrafausspruch und der Gesamtstrafausspruch von der Schuldspruchänderung betroffen werden. Die Revision erweist sich deshalb im Ergebnis als offensichtlich unbegründet.
Hürxthal
Mayer
Knoblich
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