Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1975, Az.: 2 StR 604/75
Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung; Lebensgefährlichkeit einer Misshandlung durch Vielzahl von Einwirkungen ; Einfacher Schuh als gefährliches Werkzeug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1975
- Aktenzeichen
- 2 StR 604/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 18.03.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 26. November 1975,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer und Buddenberg als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt S... in der Verhandlung,
der erste Staatsanwalt Dr. S... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
der Justizhauptsekretär G... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 18. März 1975
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223 a, 240, 52 StGB) verurteilt wird,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte erreichte am Abend des 16. Januar 1974 mit der Drohung, sonst "sämtliche Scheiben einzuschlagen", daß ihm der am 27. August 1898 geborene Rentner D... die Tür zu seinem Haus öffnete; er wollte D... um die Rücknahme einer gegen ihn erstatteten Strafanzeige bitten. Nachdem D... die Tür geöffnet hatte, schlug ihm der Angeklagte sofort mit der Faust in das Gesicht und traf ihn im Bereich des linken Auges. D... fiel, von diesem Schlag benommen, zurück gegen seine hinter ihm stehende Ehefrau. Der Angeklagte drang sogleich auf ihn ein und zerrte ihn am Schlafanzug durch die Tür in den Hof. Dort schlug er ihm mit der rechten und der linken Faust insgesamt drei- bis viermal ins Gesicht. Nachdem D... infolge dieser Schläge in die Knie gegangen war, gab ihm der Angeklagte mit seinem Knie einen Stoß ins Gesicht. Außerdem versetzte er ihm mit seinem mit einem normalen Straßenschuh versehenen Fuß von der Seite einen Tritt ins Gesicht. D... verlor danach das Gleichgewicht, fiel um und stöhnte. Seine Frau ging zu ihm, um sich um ihn zu kümmern und ihn ins Haus zu bringen. Der Angeklagte ging jedoch dazwischen, ergriff D... erneut, stellte ihn an eine Mauer im Hof und schlug noch einmal mit der Faust auf ihn ein. D... sackte sofort zusammen und war für kurze Zeit bewußtlos. Der Angeklagte ließ dann von ihm ab und entfernte sich.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223, 240 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die - entsprechend der zugelassenen Anklage - mit der Sachbeschwerde die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) erstrebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen nicht der einfachen, sondern der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, und zwar sowohl durch eine das Leben seines Opfers gefährdende Behandlung wie auch durch die Benutzung eines gefährlichen Werkzeugs.
1.
Es kann offen bleiben, ob nicht schon jede einzelne der dem Rentner D... vom Angeklagten zugefügten Mißhandlungen angesichts des Alters und der körperlichen Unterlegenheit des Opfers geeignet war, dessen Leben zu gefährden. In jedem Fall lag eine das Leben gefährdende Behandlung in der Vielzahl der unmittelbar aufeinander folgenden erheblichen Einwirkungen auf den Kopf des D.... Besonders schwerwiegend ist dabei der Stoß mit dem Knie in das Gesicht, da D... in diesem Augenblick bereits benommen in die Knie gegangen und deshalb der vollen Wucht der Mißhandlung ungeschützt preisgegeben war. Ebenso wehrlos und reaktionsunfähig war er dann den Schlägen ausgeliefert, die ihm der Angeklagte noch versetzte, nachdem er ihn an die Mauer gestellt hatte, und die schließlich zu seiner Bewußtlosigkeit führten. Wird in dieser Weise ein alter Mann von einem wesentlich Jüngeren nieder- und bewußtlos geschlagen, so kann die Lebensgefährlichkeit der Mißhandlungen auch dann nicht verneint werden, wenn sich der Verletzte später wieder erholt.
2.
Der vom Angeklagten getragene Schuh war, als er D... damit ins Gesicht trat, ein "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 223 a StGB. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Gegenstand ein solches Werkzeug ist, kommt es nicht nur auf seine objektive Beschaffenheit, sondern auch darauf an, ob ihn die Art seiner Benützung gefährlich macht (BGHSt 3, 105, 109). Ein "normaler Straßenschuh" ist in diesem Sinne immer gefährlich, wenn damit, mit welcher Stelle des Schuhes auch immer, einem Menschen in das Gesicht getreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1965 - 5 StR 121/65 -). Das bedarf keiner näheren Begründung.
3.
Die Strafkammer geht hiernach zu Unrecht davon aus, daß sich der Angeklagte nur der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, da in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und hinsichtlich der inneren Tatseite gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 223 a StGB keine Bedenken bestehen (BGHSt 19, 352).
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.