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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1977, Az.: V BLw 16/76

Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde; Kostengründe als Begründung für die Zulässigkeit einer bereits abgelehnten Rechtsbeschwerde in der nächsten Instanz; Erforderlicher Inhalt einer Abweichungsrechtsbeschwerde ; Gleichstellung gemeinnütziger Siedlungsunternehmen gegenüber hauptberuflichen Landwirten bei Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1977
Aktenzeichen
V BLw 16/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 01.07.1976
AG Varel

Fundstelle

  • MDR 1978, 566-567 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags

Prozessführer

5. der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks O. als übergeordnete Behörde des Amtes für Agrarstruktur O.

Rechtsanwälte ... und ...

Prozessgegner

2. Bankkaufmann Gert M., Am M., Z./N.

Rechtsanwälte ... und ...

3. Frau Annegret M. geb. L., ebenda

Rechtsanwälte ... und ...

Sonstige Beteiligte

1. Erben des am 17. Juli 1975 verstorbenen Heinrich S. zuletzt wohnhaft gewesen in B-Road-H.-Station, ..., USA, als Rechtsnachfolger des Verkäufers, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsbeistand Enno M., Postfach ... N.

Rechtsanwälte ... und ...

4. Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung N. Str. ..., Z.

Rechtsanwälte ... und ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abweichungsrechtsbeschwerde im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nachträglich dadurch unzulässig wird, daß die Entscheidung, von welcher der angefochtene Beschluß abweicht, bei Berücksichtigung einer späteren Entscheidung des sie erlassenden oder eines übergeordneten Gerichts, die mit dem angefochtenen Beschluß rechtsgrundsätzlich übereinstimmt, als "überholt" anzusehen ist.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat
am 7. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juli 1976 wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 5 hat den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Durch Vertrag vom 3. März 1975 hat der inzwischen verstorbene Heinrich S. seinen im Grundbuch von F. W. Band ... Blatt 55, Liegenschaftsbuch Nr. 10 von N., eingetragenen, 2,8384 ha großen landwirtschaftlichen Grundbesitz für 80.000 DM an die Beteiligten zu 2 und 3, die beide keine Landwirte sind, veräußert. Der Grundbesitz, auf dem sich ein Wohngebäude mit einer kleinen Stallung befindet, liegt im Flurbereinigungsgebiet Neuenburg.

2

Die Beteiligte zu 4 hat das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 und 5, § 1 Abs. 1 Satz 3 des Reichssiedlungsgesetzes (RSG) in Verbindung mit § 2 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Reichssiedlungsgesetzes vom 22. Dezember 1961 (NdsGVOBl 1961 S. 373) ausgeübt. Nachdem der Landkreis F. dem Notar hiervon Mitteilung gemacht hatte, haben die Beteiligten zu 2 und 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung haben sie angeführt, sie wollten das Haus selbst bewohnen und die Stallungen sowie die landwirtschaftliche Nutzfläche zur Pferdezucht und zum Pferdesport nutzen.

3

Das Landwirtschaftsgericht hat die Einwendungen der Antragsteller gegen das Vorkaufsrecht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens führen würde (§ 4 RSG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG), da sie den durch das Flurbereinigungsverfahren beabsichtigten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspreche.

4

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß geändert und die Grundstücksveräußerung genehmigt.

5

Mit seiner - vom Oberlandesgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 5 die Zurückweisung der Einwendungen der Antragsteller.

6

Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Insbesondere liegt keine Abweichung in dem genannten Sinne vor.

7

1.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Zwar sei grundsätzlich von einer nachteiligen Auswirkung auf die Agrarstruktur auszugehen, wenn landwirtschaftliche Nutzflächen an einen Nichtlandwirt veräußert würden, sofern bei einem hauptberuflich geführten Betrieb ein Bedarf an landwirtschaftlichen Grundstücken zur Verbesserung der Betriebsgrundlage bestehe. Ob es für die grundsätzliche Gleichstellung von Siedlungsunternehmen und Teilnehmergemeinschaften an Flurbereinigungsverfahren mit einem Berufslandwirt im allgemeinen ausreiche, wenn das Grundstück lediglich als Vorrats- und Ersatzland zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur diene, oder ob von vornherein eine bestimmte Verwendungsabsicht angegeben werden müsse, könne offenbleiben; denn im vorliegenden Falle lägen besondere Umstände vor: Die veräußerten Grundflächen grenzten unmittelbar an die Ortschaft N. und A. Das Flurstück, auf dem sich die Gebäude befänden, reiche bereits in die vorhandene Ortsbebauung hinein. Diese günstige Ortslage erkläre auch den für landwirtschaftliche Grundstücke von 2,8 ha besonders hohen Kaufpreis von 80.000 DM. Das Hausgrundstück werde schon aufgrund seiner Lage nicht mehr Mittelpunkt eines landwirtschaftlichen Betriebes sein können. Die Flächen kämen daher allenfalls zur Aufstockung vorhandener Betriebe in Betracht. Schon jetzt lasse sich absehen, daß es sich dabei nur um das landwirtschaftliche Unternehmen handeln könne, an das die Flächen (mit Ausnahme der leerstehenden Gebäude) verpachtet seien. Unter diesen Umständen könne (ausnahmsweise) erwartet werden, daß die Teilnehmergemeinschaft inzwischen gewisse Vorstellungen über den Verwendungszweck der Flächen äußere, zumal sie das Vorkaufsrecht bereits am 27. März 1975 ausgeübt habe. Nach Auskunft des Landkreises bestünden insoweit aber noch keine Planungen. Angesichts des außergewöhnlich hohen, durch die günstige Lage am Ortsrand bedingten Kaufpreises sei der Senat nicht davon überzeugt, daß die gesamte Grundfläche künftig ausschließlich der Verbesserung der Agrarstruktur zugeführt werde.

8

2.

Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, der Beteiligten zu 4 (oder dem Amt für Agrarstruktur als ihrer übergeordneten Behörde) obliege es, Vorstellungen über den Verwendungszweck der verkauften Flächen zu äußern. Sie meint, es reiche zur Feststellung einer drohenden ungesunden Bodenverteilung schon aus, daß eine Teilnehmergemeinschaft im Rahmen einer Flurbereinigung das Vorkaufsrecht ausgeübt habe, um die zu erwerbenden Grundflächen als Vorratsland zu verwenden.

9

Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß beruhe auf Abweichungen von folgenden Entscheidungen:

  1. a)
  2. b)

    OLG Frankfurt RdL 1970, 108;

  3. c)

    OLG Celle, Beschluß vom 2. Juni 1975 - 7 WLw 4/75 -;

  4. d)

    OLG Köln RdL 1962, 97.

10

3.

a)

Es stellt sich zunächst die Frage, ob eine etwaige Abweichung von den genannten Entscheidungen nicht schon deswegen unberücksichtigt bleiben müßte, weil die Vergleichsentscheidungen in dem hier in Betracht kommenden Punkt als durch die neuere Rechtsprechung des Senats überholt anzusehen sind (Lange/Wulff, LwVG Anm. II 3 a a.E. [S. 125]; Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 24 III c ß 3 [S. 331]; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG § 24 Anm. 14 [S. 222]). In seinem Beschluß vom 11. November 1976 (BGHZ 67, 330, 333) ist der Senat von seinem Beschluß vom 31. Januar 1967 - V BLw 32/66 - (RdL 1967, 97, 98) abgerückt. Wie der Senat in dem Beschluß vom 11. November 1976 ausgeführt hat, muß auch dann, wenn ein Siedlungsunternehmen den veräußerten Grundbesitz als Vorratsland erwerben will, eine gerichtliche Kontrolle unter dem Gesichtspunkt drohender Verschlechterung der Agrarstruktur ermöglicht werden; deshalb obliege es dem Siedlungsunternehmen, durch gerichtlich nachprüfbare Angaben darzulegen, welchen bereits unternommenen oder beabsichtigten agrarstrukturellen Maßnahmen der Erwerb des Grundstücks durch einen Nichtlandwirt zuwiderlaufe. Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch für den Fall, daß das Vorkaufsrecht nicht durch ein Siedlungsunternehmen, sondern durch eine - ihm nach § 2 der NdsVO zur Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Reichssiedlungsgesetzes gleichgestellte - Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz ausgeübt wird. Das Oberlandesgericht vermißt im Hinblick auf die geographische Lage des verkauften Grundbesitzes (Randlage zur bereits vorhandenen Ortsbebauung) die Darlegung näherer Vorstellungen über den Verwendungszweck der Grundflächen. Es befindet sich damit in rechtsgrundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluß vom 11. November 1976.

11

b)

Indessen ist zu beachten, daß die letzterwähnte Senatsentscheidung erst nach dem Beschluß des Beschwerdegerichts im vorliegenden Verfahren und auch erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangen ist. Deshalb könnten Zweifel hinsichtlich der Frage bestehen, ob wegen dieser Senatsentscheidung die Vergleichsentscheidungen als überholt unberücksichtigt zu bleiben haben. Der Senat neigt dazu, die Frage zu bejahen.

12

Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG gibt insoweit keinen Aufschluß. Entscheidendes Gewicht kommt daher dem Sinn und Zweck der Abweichungsrechtsbeschwerde zu. Er geht dahin, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen zu gewährleisten (amtl. Begründung zu § 24 LwVG und allg. Teil der Begründung unter 2 b, BT Drucks, Nr. 3819, 1. WP., Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1954 - V BLw 48/54 - RdL 1955, 75; BGHZ 25, 96, 103). Deshalb ist anerkannt, daß bei der Frage der Abweichung grundsätzlich auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellen ist (BGH a.a.O.). Der Senat hat allerdings in seinem letztgenannten Beschluß den Standpunkt vertreten, daß eine - einmal zulässig gewesene - Abweichungsrechtsbeschwerde nicht dadurch unzulässig wird, daß nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergeht, welche die Rechtsfrage in sachlicher Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluß (und im sachlichen Widerspruch zu den Vergleichsentscheidungen) klärt. Ob an dieser Ansicht festzuhalten ist, mag offenbleiben. Der Senat hat sich in jenem Beschluß an die Argumentation eines Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Mai 1956 (AP Nr. 43 zu § 72 ArbGG mit Anm. Pohle) zur Divergenzrevision nach § 72 Abs. 1 S. 2 ArbGG angelehnt, demzufolge diese nur statthaft ist, wenn die angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bereits vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangen ist. Zum einen betraf dieser Beschluß des Bundesarbeitsgerichts indessen die Frage nach dem Zeitpunkt, in dem spätestens eine divergierende Vergleichsentscheidung vorliegen muß, damit die Divergenzrevision überhaupt zulässig wird. Dagegen ging es nicht um die - hier entscheidungserhebliche - Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Vergleichsentscheidung (die rechtzeitig ergangen ist) noch die Zulässigkeit der Divergenzrevision begründen kann, wenn sie im Hinblick auf später ergangene Entscheidungen als überholt anzusehen ist. Zum anderen hat in letzterer Hinsicht das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 7. Mai 1957 (BAG 4, 101) ausgesprochen (freilich ohne daß das Ergebnis der Entscheidung hiervon abhing), daß es für die Zulässigkeit der Divergenzrevision nach § 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG darauf ankomme, ob die Divergenz zur Zeit der Einlegung der Revision (nicht zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung oder zur Zeit der Entscheidung über die gegen sie eingelegte Revision) noch gegeben sei. Abgesehen hiervon ist fraglich, ob zu § 72 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG entwickelte Rechtsgrundsätze auch für § 24 LwVG passen; denn § 72 Abs. 1 ArbGG enthält eine unterschiedliche Regelung für divergierende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts einerseits (Satz 2 a.a.O.) und der Landesarbeitsgerichte oder der obersten Arbeitsgerichte eines Landes andererseits (Satz 3 a.a.O.), während § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG eine solche Differenzierung nicht enthält. Jedenfalls für den Bereich des Landwirtschaftsrechts spricht vieles dafür, die Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht weiter auszudehnen, als es nach dem Sinn und Zweck dieses Rechtsmittels geboten ist. Gemessen an dem Ziel, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zum Landwirtschaftsrecht zu gewährleisten, könnte als ausreichend erachtet werden, daß jeweils nur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs die rechtsgrundsätzliche Frage klärt; ob diese Klärung bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung oder auch nur bei Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgt war, erscheint unter diesem maßgeblichen Gesichtspunkt als unerheblich; vielmehr entfällt der gesetzgeberische Grund zur sachlichen Nachprüfung der Abweichungsrechtsbeschwerde schon dann, wenn jedenfalls noch vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eine rechtsgrundsätzliche Klärung erfolgt ist. Diese Klärung kann bei einer abweichenden Vergleichsentscheidung eines Oberlandesgerichts dadurch erfolgen, daß dieses Gericht seine Ansicht aufgibt, im übrigen jedenfalls dadurch, daß eine mit der angefochtenen Entscheidung rechtsgrundsätzlich übereinstimmende Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts ergeht.

13

Demgegenüber erscheinen die vom Bundesarbeitsgericht (in anderem Zusammenhang, s.o.) angeführten und vom Senat in seinem Beschluß BGHZ 25, 96 für die hier zu entscheidende Frage übernommenen Argumente für eine Vorverlegung des für die Beurteilung der Divergenz maßgeblichen Zeitpunkts als nicht hinreichend schwerwiegend. Wollte man später (als die angefochtene) ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als maßgebend ansehen, so würden die Beteiligten - nach den Erwägungen des Senats in seinem früheren Beschluß - allerdings nicht voraussehen können, ob nicht eine zulässigerweise eingelegte Rechtsbeschwerde im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (durch eine nach Einlegung des Rechtsmittels ergehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs) unzulässig werden wird. Indessen wird die Überzeugungskraft dieses Gesichtspunkts schon dann geschmälert, wenn man im Einklang mit der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Statthaftigkeit der Divergenzrevision nicht davon abhängig sein läßt, ob und in welchem Zeitpunkt die Parteien die Abweichung des Berufungsurteils von einer vor seinem Erlaß ergangenen Entscheidung feststellen konnten (BAG 10, 346): Gehört es danach zum Prozeßrisiko der Parteien, ob sie eine früher ergangene Entscheidung ermitteln und zur ausreichenden Begründung einer Divergenzrevision heranziehen können, so liegt es nahe, dem Prozeßrisiko auch jene Ungewißheit zuzurechnen. Im übrigen verliert der Kostengesichtspunkt jedenfalls für das Landwirtschaftsrecht dadurch an Bedeutung, daß §§ 44, 45 LwVG es dem billigen Ermessen des Gerichts überlassen, wie die Gerichtskosten zu verteilen und ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind; auf dieser Grundlage lassen sich Härten weitgehend ausgleichen. Schon damit ist auch der weitere Einwand entkräftet, die Entscheidung der strittigen Frage durch das Bundesarbeitsgericht (den Bundesgerichtshof) könne noch schwebende andere Revisionen (Rechtsbeschwerden) nicht unstatthaft machen, denn auch eine Partei, die mit der einmal zulässigerweise eingelegten Revision (Rechtsbeschwerde) ihr Recht suche, habe ein Interesse an der richtigen Entscheidung ihres Rechtsstreits und dürfe nicht der Gefahr ausgesetzt werden, daß ihre zulässig eingelegte Revision durch die später von dem Bundesarbeitsgericht (dem Bundesgerichtshof) in einem anderen Verfahren vorgenommene Klärung der Rechtsfrage unzulässig werde und ihr noch dazu die Kosten des Rechtsmittels aufgebürdet würden (BGHZ 25, 96, 106/107). Dem ist entgegenzuhalten, daß das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (ebenso wie dasjenige der Divergenzrevision) vorrangig nicht im Hinblick auf das Individualinteresse der rechtsuchenden Partei, sondern im Hinblick auf die Wahrung einheitlicher Rechtsprechungsgrundsätze (Richtlinienfunktion der Rechtsbeschwerde- und Revisionsinstanz) geschaffen worden ist. Warum das Individualinteresse dennoch überwiegen sollte, nachdem das Rechtsmittel einmal zulässig eingelegt worden ist, ist nicht ersichtlich; Kostengründe allein haben, wie dargelegt, jedenfalls für den Bereich des Landwirtschaftsrechts kein ausreichendes Gewicht. Im übrigen entspricht es einem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage oder eines sonstigen Antrags (einschließlich von Rechtsmitteln) noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung (oder in Ermangelung einer solchen bis zum letztmöglichen Zeitpunkt für die Stellung von Anträgen) gegeben sein müssen, damit eine solche Nachprüfung erfolgen kann. Einschränkungen dieses Grundsatzes ohne positiv-rechtliche Grundlage bedürfen als Ausnahmen einer hinreichend gewichtigen Begründung.

14

4.

Einer abschließenden Entscheidung der vorstehend erörterten Frage bedarf es hier indessen nicht, da das Beschwerdegericht von den Entscheidungen, welche die Rechtsbeschwerde angeführt hat, nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG abgewichen ist.

15

Nach der Auslegung, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in der ständigen Rechtsprechung des Senats erfahren hat, liegt eine Abweichung im Sinne der Vorschrift nur vor, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsfrage anders beurteilt hat, als dies in der Vergleichsentscheidung geschehen ist (vgl. BGHZ 9, 15; Pritsch, RdL 1959, 172, 175). Bei der Beurteilung dieser Frage ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat; denn die Frage, ob die Feststellung dieses Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht (Pritsch a.a.O. m. w. Hinw.). Wie das Bundesarbeitsgericht zu § 72 Abs. 1 ArbGG zutreffend entwickelt hat, muß die angefochtene Entscheidung einen abstrakten tragenden Rechtssatz aufstellen, der im Widerspruch zu einem ebenso tragenden Grundsatz der Vergleichsentscheidung steht (BAG AP Nrn. 31 und 33 zu § 72). Es genügt nicht, daß aus den Ausführungen der Entscheidungen auf einen den Ausführungen zugrunde liegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann (BAG a.a.O. Nr. 24). Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte, zur Begründung einer Divergenz aus (Auffarth/Schönherr, ArbGG 2. Aufl. B § 72-3018). Auch wenn sich das Gericht in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht in rechtsgrundsätzlicher Übereinstimmung mit einer Vergleichsentscheidung geglaubt hat, schließt dies nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine Divergenz aus (BAG a.a.O. Nr. 31). Dem ist auch für den Bereich des Landwirtschaftsrechts zu folgen, denn der Zweck der Abweichungsrechtsbeschwerde, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (für die Zukunft) zu gewährleisten, wird durch eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht gefährdet. Dasselbe muß gelten, wenn das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles offen läßt, ob den in der Vergleichsentscheidung niedergelegten Grundsätzen zu folgen ist, und wenn es - mit willkürfreier Begründung - die Ansicht vertritt, diese Grundsätze seien wegen der Besonderheiten des Falles nicht einschlägig (vgl. hierzu auch Pritsch a.a.O. S. 175 1. Sp. unten und r. Sp. oben).

16

Von diesen Beurteilungsmaßstäben her ergibt sich hier folgendes:

17

a)

Der Senatsbeschluß vom 31. Januar 1967 (RdL 1967, 97) stellt in Bezug auf den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke gemeinnützige Siedlungsunternehmen zwar "grundsätzlich" hauptberuflichen Landwirten gleich (und entsprechendes müßte für Teilnehmergemeinschaften von Flurbereinigungsverfahren gelten, vgl. zur Gleichstellung hier § 2 der Nieders. VO zur Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Reichssiedlungsgesetzes vom 22. Dezember 1961); aber die Aufstellung eines solchen Grundsatzes schließt - schon nach dem üblichen Sprachgebrauch höchstrichterlicher Entscheidungen - die Zulässig- keit von Ausnahmen für besonders gelagerte Fälle nicht aus. In seiner Vergleichsentscheidung vom 31. Januar 1967 hatte der Senat keinen Anlaß, rechtsgrundsätzliche Aussagen zu treffen, die unabhängig von allen - im einzelnen gar nicht vorhersehbaren - Besonderheiten der jeweiligen Fallgestaltungen Gültigkeit beanspruchten. Der gleiche Vorbehalt gilt, wie sich auch aus dem Begründungszusammenhang ergibt, sinngemäß ebenfalls für den weiteren in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Satz, demzufolge das Siedlungsunternehmen nicht darzulegen brauche, wie es das Kaufgrundstück verwenden wolle, insbesondere welcher Betrieb damit aufgestockt werden solle.

18

Die Richtigkeit der in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Grundsätze läßt das Beschwerdegericht ausdrücklich dahingestellt (Beschwerdebeschluß S. 5 unten). Es meint lediglich, daß die Grundsätze auf den vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht zuträfen, weil im Hinblick auf die besondere geographische Lage des Grundstücks (Angrenzen an die bebaute Ortschaft, zum Teil Hineinragen in die Ortsbebauung) die vorhandenen Flächen nur zur Aufstockung weniger Betriebe in Frage kämen, deren Benennung bereits jetzt möglich und zumutbar sei. In den Mittelpunkt seiner Begründung hat das Beschwerdegericht gestellt, daß es angesichts des außergewöhnlich hohen Kaufpreises (80.000 DM für 2,8 ha) Zweifel daran habe, ob die gesamte Grundfläche künftig ausschließlich der Verbesserung der Agrarstruktur zugeführt werden solle; diese Zweifel würden unterstützt durch die Auskunft des Landkreises, daß in einem Aufstellungsbeschluß zu einem Bebauungsplan bereits vorgesehen sei, Teile des Grundbesitzes für Parkplatzzwecke in Anspruch zu nehmen.

19

Diese Begründung beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung der besonderen Umstände des Falles, deren Richtigkeit im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht - unabhängig von insoweit erhobenen Verfahrensrügen - grundsätzlich hingenommen werden muß. Im Hinblick auf die - hiernach als begründet zu unterstellenden - Zweifel an einer dem Flurbereinigungszweck entsprechenden Verwendung der Grundstücke - und damit an einer drohenden Verschlechterung der Agrarstruktur im Falle der Genehmigung des Grundstückskaufvertrages - hat das Beschwerdegericht in willkürfreier Weise den Standpunkt vertreten, es weiche nicht rechtsgrundsätzlich von der Vergleichsentscheidung des Senats ab.

20

b)

Eine Abweichung liegt auch nicht im Hinblick auf den - nicht veröffentlichten - Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juni 1975 vor; denn darin beruft sich das Oberlandesgericht ausdrücklich auf den Senatsbeschluß vom 31. Januar 1967, und auch sonst fehlen Anhaltspunkte dafür, daß es in der hier maßgeblichen Hinsicht über diesen Beschluß hinausgehende (strengere) Grundsätze aufstellen wollte.

21

c)

In der weiteren Vergleichsentscheidung vom 11. Dezember 1969 (RdL 1970, 108) hat sich das OLG Frankfurt/Main sogar um eine Einschränkung der im Senatsbeschluß vom 31. Januar 1967 ausgesprochenen Grundsätze bemüht. Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt vertreten, daß einem Siedlungsunternehmen nur dann gegenüber einem Landwirt im Nebenberuf der Vorrang gebühre, wenn es darlege, welche konkreten Absichten es mit dem Erwerb des Grundstücks verfolge; die Erklärung, Vorratsland werde benötigt, genüge dafür ebensowenig wie die Erklärung, das Grundstück werde von einer "agrarstrukturellen Vorplanung" erfaßt werden. Dieser Beschluß geht in seiner allgemeineren Formulierung über die einzelfallbezogene Beschwerdeentscheidung hinaus, so daß jedenfalls keine Abweichung im Sinne der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Rechtsansicht gegeben ist.

22

d)

In der letzten Vergleichsentscheidung, dem Beschluß des OLG Köln vom 17. Januar 1962 (RdL 1962, 97), ist ausgeführt, daß beim Erwerb von Waldparzellen durch einen nur nebenberuflichen Land- oder Fortwirt das Kaufinteresse der Teilnehmergemeinschaft eines Flurbereinigungsverfahrens dem Kaufinteresse von hauptberuflichen Land- und Forstwirten gleichzusetzen sei, so daß die Genehmigung wegen ungesunder Verteilung der Bodennutzung zu versagen sei. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht u.a. auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Gleichstellung des Erwerbsinteresses von landwirtschaftlichen Siedlungsunternehmen mit demjenigen von hauptberuflichen Landwirten abgestellt. Die Vergleichsentscheidung, die im übrigen nicht auf Besonderheiten wie die hier vom Beschwerdegericht festgestellten abhebt, will daher für den Erwerb von Waldparzellen ersichtlich nicht über den Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken hinausgehen. Aus den zum Senatsbeschluß vom 31. Januar 1967 dargelegten Gründen (s.o. unter a), die auf den späteren - und daher für die Abweichungsfrage maßgeblichen - Stand dieser Rechtsprechung Bezug nehmen, liegt nach alledem auch in Bezug auf den Beschluß des OLG Köln keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 vor.

23

5.

Ob das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondernder Begründetheit des Rechtsmittels. Der Senat könnte in die Prüfung dieser Frage nur eintreten, wenn das Rechtsmittel zulässig wäre, was nach den vorstehenden Erörterungen nicht der Fall ist.

24

III.

Von der Zahlung von Gerichtskosten ist der Beteiligte zu 5 als Landwirtschaftsbehörde befreit (§ 42 Abs. 2 LwVG). Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 sind ihm gemäß § 45 LwVG auferlegt worden.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Hill
Hagen
Linden