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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1977, Az.: 5 StR 700/77

Einfuhr von Betäubungsmitteln als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1977
Aktenzeichen
5 StR 700/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 15.07.1977

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

Bankangestellter Martin S. aus H., geboren am ... 1934 in B.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 29. November 1977
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Juli 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO unter Abänderung des Schuldspruchs wie folgt neu gefaßt:

    Der Angeklagte ist der gemeinschaftlichen vorsätzlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Steuerhinterziehung,

    der vorsätzlichen Einfuhr in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Steuerhinterziehung,

    des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in drei Fällen schuldig.

    Angewendete Vorschriften: §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nrn. 5, 6 a BetmG, 370 AO 1977, 74, 25 Abs. 2 StGB.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet. Auf die allgemeine Sachrüge war der Schuldspruch jedoch im Sinne der Urteilsformel zu ändern.

2

1.

Der vom Landgericht in den Fällen II 1, 2,4 bis 6 der Urteilsgründe tateinheitlich angenommene Bannbruch nach § 372 AO 1977 muß entfallen. Dieser Tatbestand tritt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO 1977 hinter § 11 Abs. 4 Nr. 6 BetmG zurück (zuletzt BGH 5 StR 521/77 vom 4. Oktober 1977).

3

2.

In den Fällen II 4 bis 6 der Urteilsgründe hatte der Angeklagte bereits "zu den Zeitpunkten der Einfuhr vor, eigennützig am Verkauf des eingeführten Heroins in der Bundesrepublik mitzuwirken" (UA S. 21). Die Einfuhr war deshalb ein unselbständiger Teilakt des vom Landgericht ebenfalls angenommenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der in dieser Tathandlung aufgeht; an der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 6 a BetmG ändert sich dadurch nichts (BGHSt 25, 290, 291, 293; 2 StR 167/75 vom 6. Juni 1975; 5 StR 120/77 vom 18. März 1977).

4

3.

Im Fall II 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte das von ihm eingeführte Heroin "vereinbarungsgemäß an seinen Interessenten" abgegeben (UA S. 8). Die Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 5 ist die rein tatsächliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt auf einen anderen (Erbs-Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze, § 11 Anm. 8). Sie ist deshalb gegenüber dem Besitz der weitergehende Begriff, der diesen als Teilakt mit umfaßt und in dem dieser aufgeht. Der vom Landgericht in dem Fall II 2 tateinheitlich angenommene Besitz nicht geringer Mengen Heroin mußte deshalb ebenfalls wegfallen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 1974 - 5 StR 629/74 - ausgeführt hat, dient der umfassende Katalog der in § 11 BetmG unter Strafe gestellten Handlungen erkennbar kriminalpolitischen Zwecken und nicht der Häufung von Konkurrenzfragen.

5

4.

Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn er selbst von einem richtigen Verhältnis der einzelnen in Betracht kommenden Gesetzesverletzungen ausgegangen wäre.

Schmidt
Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte