Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1977, Az.: VIII ZB 34/77
Berufung; Rubrum; Verwechslung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1977
- Aktenzeichen
- VIII ZB 34/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 11438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 04.05.1977
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- IPRspr 1977, 139
- JZ 1978, 283
- MDR 1978, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Dritter, der infolge einer Verwechslung im Rubrum eines Urteils als Partei genannt ist, Berufung gegen dieses Urteil einlegen kann.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Berufungsklägers wird der Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mai vom 4. Mai 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe
Die Klägerin erwirkte einen Zahlungsbefehl gegen die "Firma Ca. und Ve. Inhaber Tiziano Ve. O. N.str ..." und benannte einen Zustellungsbevollmächtigten, an den die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte. Nachdem Rechtsanwalt S. für die Beklagte Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl eingelegt hatte, wurde der Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt verwiesen. In der Klageerwiderung bestritt Rechtsanwalt Sigwart die Zuständigkeit dieses Gerichts und trug u.a. vor, Dr. Ca. und Giuseppe Ve., die in R. wohnten, hätten sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, um ein Bauvorhaben in O. durchzuführen; die im Zahlungsbefehl genannte Anschrift sei die Baustelle in O., die nicht mehr betrieben werde; überdies sei Dr. Ca. verstorben. Die Klägerin änderte daraufhin ihren Antrag dahin, daß Beklagte die "Arbeitsgemeinschaft Ca. und Ve., vertreten durch den Gesellschafter Giuseppe Ve." sei. Im Termin vom 13. März 1975 nahm der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Bezug auf den Antrag des Zahlungsbefehls, "wobei er klarstellte, daß Beklagter nur Tiziano Ve. sei". Das Landgericht gab der Klage statt. In seinem Urteil ist als Beklagter "Tiziano Ve., ... O./M., N.str. ..." genannt. Gegen dieses Urteil wurde für "Tiziano Ve., O./M., N.str. ..." Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung wurde vorgetragen, die Klägerin habe möglicherweise eine Forderung gegen die Arbeitsgemeinschaft Ca. und Ve.; Tiziano Ve. sei jedoch an dieser Arbeitsgemeinschaft nicht beteiligt gewesen, sein Vater Giuseppe Ve. sei Mitglied der Arbeitsgemeinschaft gewesen; der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe möglicherweise angenommen, daß Tiziano ein weiterer Vorname des Giuseppe Ve. sei.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 4. Mai 1977 die Berufung des Tiziano Ve. als unzulässig verworfen, weil sich das angefochtene Urteil nicht gegen ihn richte. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Zur Einlegung der Berufung ist derjenige befugt, gegen den sich das Urteil richtet (BGHZ 4, 328, 332; Thomas/Putzo, ZPO 8. Aufl. § 511 Anm. 2 a; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 511 Anm. III 1). Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Sinn der von der Klägerin gewählten Parteibezeichnung beizulegen ist, wie die Erklärung der Klägerin objektiv zu deuten ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGHZ 4, 328, 334; Thomas/Putzo, a.a.O. Vorbem. § 50 Anm. III 1; Stein/Jonas/Pohle, a.a.O. vor § 50 Anm. III 1 und 1 a).
2.
a)
Hier hat das Berufungsgericht Tiziano Ve. nicht als Prozeßpartei angesehen. Die Klägerin hatte zwar die Klage zunächst gegen die "Firma Ca. und Ve. Inhaber Tiziano Ve." gerichtet. Abgesehen davon, daß sie in der Folge beantragt hatte, die "Arbeitsgemeinschaft Ca. und Ve., vertreten durch den Gesellschafter Giuseppe Ve." zur Zahlung zu verurteilen, hatte sie Giuseppe Ve. als Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft in O. in Anspruch genommen. Sie hatte geltend gemacht, daß die Arbeitsgemeinschaft Ca. und Ve. in O. eine Baustelle gehabt habe und daß die Lieferungen, deren Bezahlung sie verlangt, an die Arbeitsgemeinschaft in O. gegangen seien, deren Gesellschafter Giuseppe Ve. war, mit der Tiziano Ve. jedoch nichts zu tun gehabt hatte. Die Klage richtete sich also gegen Giuseppe Ve.. Daran ändert nichts, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Termin vom 13. März 1975 ersichtlich infolge eines Versehens erklärte, "daß Beklagter nur Tiziano Ve. sei".
b)
Indessen darf auch derjenige Berufung einlegen, gegen den sich das Urteil richtet, obwohl er im Prozeß nicht als Partei beteiligt war, wie das bei Verwechslungen der Identität vorkommt (Wieczorek, Großkommentare der Praxis, ZPO, 2. Aufl. § 511 Rdn. K I a 1). Es muß nämlich jedem, der durch eine unrichtige Bezeichnung in dem Urteil betroffen ist, das Recht eingeräumt werden, denjenigen Rechtsbehelf geltend zu machen, der zur Beseitigung des Urteils gegeben ist (OLG Braunschweig OLG Rspr. 23, 145, 147; vgl. auch OLG Köln JW 1928, 742, 743). Das muß auch dann gelten, wenn, wie hier, der im Urteil als Beklagter zur Zahlung Verurteilte nicht in dem im Urteil angegebenen Orte wohnt oder gewohnt hat.
aa)
Denn es ist fraglich, ob dieser sich andernfalls gegen eine Zwangsvollstreckung mit Erfolg wehren könnte. An den Voraussetzungen für eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO fehlt es. Ob die mangelnde Identität zwischen dem, gegen den sich das Urteil nach dem Rubrum richtet, und demjenigen, gegen den eine Zwangsvollstreckung erfolgt, gemäß § 766 ZPO bei der Vollstreckung geltend gemacht werden könnte, ist zweifelhaft (OLG Braunschweig a.a.O.). Denn insoweit handelt es sich schwerlich um Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.
bb)
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil ein Antrag auf Berichtigung des Rubrums ein einfacherer und billigerer Weg wäre. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung fällt zwar jedenfalls dann unter § 319 ZPO, wenn die richtige Partei am Prozeß beteiligt war (Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 35. Aufl. § 319 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. § 319 Anm. 15). Die Berichtigung kann sowohl von Amts wegen wie auf Antrag einer Partei geschehen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 319 Anm. 3; Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. § 319 Anm. II 1). Eine Berichtigung von Amts wegen ist nicht erfolgt. Tiziano Ve. ist nicht Partei, kann also eine Berichtigung des Urteils nicht beantragen. Überdies kann nach der überwiegenden Rechtsprechung selbst eine Partei anstatt des Antrags nach § 319 ZPO oder neben ihm die Beseitigung der Unrichtigkeit des Urteils, soweit sie dadurch beschwert ist, durch ein Rechtsmittel herbeiführen (Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. § 319 Anm. II 4). Es kann nämlich zweifelhaft sein, ob überhaupt und insbesondere wann dem Berichtigungsantrag stattgegeben wird. Geschähe das nicht innerhalb der Berufungsfrist, so hätte ein Dritter, der als Partei benannt wurde, obwohl er nicht am Rechtsstreit beteiligt war, keine Möglichkeit, eine Beseitigung des ihm nachteiligen Urteils zu erreichen.
cc)
Es kommt daher nicht darauf an, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, Tiziano Ve. sich nach dem Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 774) gegen eine Zwangsvollstreckung erfolgreich wehren könnte.
3.
Auf die sofortige Beschwerde des Berufungsklägers war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (vgl. BGH Beschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR 1960, 181).
Claßen
Hoffmann
Wolf
Merz