Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1977, Az.: 3 StR 373/77

Unterlassene Prüfung einer möglichen Strafmilderung für eine versuchte Rückfalltat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1977
Aktenzeichen
3 StR 373/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 05.05.1977

Verfahrensgegenstand

Versuchter Diebstahl

Prozessführer

Klaus Werner S. aus M., dort geboren am ... 1951,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat,
zu Ziff. 1 nach Anhörung des Generalbundesanwalts, im übrigen auf dessen Antrag und
nach Anhörung des Beschwerdeführers,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 26. Oktober 1977
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Mai 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungsschrift führt zu seiner Aufhebung im Strafausspruch. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Die Strafkammer hat bei ihren Erwägungen zur Strafzumessung (UA S. 10/11) die Rückfallvoraussetzungen bejaht (§ 48 StGB) und ist daraufhin von einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten ausgegangen. Unter Berücksichtigung weiterer straferschwärender Umstände hat sie geglaubt, es bei dieser "gesetzlichen Mindeststrafe" nicht belassen zu können. Sie "hielt daher unter Abwägung der genannten Umstände eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen" (UA S. 11).

4

Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, daß das Landgericht die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht gesehen und deshalb auch nicht in seine Überlegungen einbezogen hat. § 48 schließt für die bloß versuchte Rückfalltat eine solche Milderung nicht aus (Dreher, StGB 37. Aufl. § 48 Rn 13; BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1972 - 2 StR 6/72 - und vom 6. Oktober 1976 - 2 StR 410/76 -). Sie hätte hier dazu geführt, daß anstelle der in jener Vorschrift vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten das gesetzliche Mindestmaß, also eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat, getreten wäre (§ 49 Abs. 1 StGB). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn sie von einem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wäre. Der Strafausspruch kann nach alledem nicht bestehen bleiben.

Schmidt
Neifer
Dr. Krauth
Träger
Laufhütte