Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1977, Az.: 1 StR 420/77
Enger Zusammenhang zwischen einzelnen Taten als Strafmilderungskriterium; Vorverurteilungen im Bereich der Kleinkriminalität ; Verhinderung und Erschwerung der Wiederherstellung der rechtmäßigen Verhältnisse auch im Wege des Schadensausgleichs durch Verstecken des Hehlergutes ; Aktives Ergreifen weiterer Maßnahmen zur Vertiefung der Unrechtslage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 420/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Weiden - 17.03.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
1. Glasmacher Karl-Heinz F. aus W. i.d.OPf., dort geboren am ... 1946, zur Zeit in Haft
2. Händler Franz Josef J. aus E., geboren am ... 1929 in Sch./LKrs. V.
3. Gastwirtin Magda J., geborene Wo., aus E., geboren am ... 1929 in Neu. St. Ch./LKrs. Ne./WN
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Oktober 1977,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als bei sitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 17. März 1977, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
- II.
Die Revisionen der Angeklagten Franz und Magda J. gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Jeder dieser beiden Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
- 1.
den Angeklagten F.: wegen
- a)
fortgesetzten Betruges in 15 Fällen,
- b)
Betruges in vier Fällen,
- c)
versuchten Betruges,
- d)
fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis
zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Es hat gegen ihn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt;
- 2.
den Angeklagten Franz J.:
wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Sachhehlerei zur Freiheitsstrafe von drei Jahren. Es hat diesem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen;
- 3.
die Angeklagte Magda J.:
wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Sachhehlerei zur Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.
Gegen die Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten F. und Franz J. sind auf den Strafausspruch beschränkt. Die Revision des Angeklagten F. ist begründet. Die Rechtsmittel der anderen Angeklagten haben keinen Erfolg.
A.
Die Revision des Angeklagten F.
Die Erwägungen der Strafkammer zum Rechtsfolgenausspruch sind nicht frei von rechtlichen Mängeln.
1.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2). Extrem hohe oder niedrige Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (BGH, Urteil vom 26. Mai 1954 - 4 StR 86/54 - MDR 1954, 495, 496; BGH, Urteil vom 23. August 1977 - 1 StR 124/77).
2.
Diesen Erfordernissen ist hier nicht in vollem Umfang genügt.
Die Strafkammer wertet bei der Bemessung der Gesamtstrafe strafschärfend "die Vielzahl der Straftaten innerhalb kurzer Zeit" (UA S. 42), ohne dabei erkennbar zu berücksichtigen, daß die Taten, die der Beschaffung von Baumaterialien dienten, wirtschaftlich eine Einheit bildeten und deshalb in engem Zusammenhang standen. Dieser Umstand ist geeignet, sich strafmildernd auszuwirken. Das Landgericht bejaht zwar zutreffend die Rückfallvoraussetzungen des § 48 StGB, erwähnt aber nicht, daß die Vorverurteilungen zum Bereich der Kleinkriminalität gehören, und begründet so die Besorgnis, daß es dieser Tatsache keine hinreichende Beachtung geschenkt hat. Derartige Vorstrafen rechtfertigen bei Berücksichtigung der von der Strafkammer hervorgehobenen Milderungsgründe nicht ohne weiteres die Verhängung der teilweise erheblichen Einzelstrafen und der hohen Gesamtstrafe.
Der gegen den Angeklagten F. verhängte Rechtsfolgenausspruch war deshalb aufzuheben.
B.
Die Revision des Angeklagten Franz J.
Dieses Rechtsmittel deckt keinen Rechtsfehler auf.
I.
Die Strafzumessungserwägungen sind Insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Zur Begründung der "empfindlichen Strafe" (UA S. 44) von drei Jahren betont die Strafkammer den hohen Wert der gehehlten Gegenstände, die Affinität zur gewerbsmäßigen Hehlerei, die kriminelle Beeinflussung der Ehefrau durch den Angeklagten Franz J. und sein Bestreben, die geschaffene Unrechtslage aufrecht zu erhalten. Der Angeklagte leugnete gegenüber den Geschädigten den Besitz der Baumaterialien und lagerte sie an entfernte Orte aus, als er Entdeckung befürchtete. Auch wenn davon auszugehen ist, daß er Eigentümer der Materialien geworden sein kann, durfte die Strafkammer dieses Verhalten strafschärfend berücksichtigen, weil Verleugnen und Verstecken des Hehlergutes die Wiederherstellung der rechtmäßigen Verhältnisse auch im Wege des Schadensausgleichs verhindern oder erschweren sollten. Darin kann ein Beharren in der kriminellen Gesinnung gefunden werden, die schon zum strafbaren Erwerb des Gutes geführt hat.
Unrichtig ist, daß der Angeklagte sich bei späterem korrekten Verhalten gegenüber den Geschädigten in Widerspruch zum Bestreiten des "bösen Vorsatzes" gesetzt hätte. Gerade wenn er ein gutes Gewissen hatte, bestand keine Veranlassung, das erworbene Gut zu verheimlichen. So wenig ihm angelastet werden darf, daß er nicht mitgeholfen hat, die Folgen der Tat zu beseitigen (BGH, Urteile vom 28. April 1976 - 3 StR 109/76; vom 15. Juni 1976 - 3 StR 197/76), so nachdrücklich darf berücksichtigt werden, daß er über die eigentliche Tat hinaus Verdeckungsmaßnahmen traf, die den strafbaren Erwerb des Hehlergutes auch weiterhin sichern sollten. Der Schuldvorwurf geht insoweit nicht dahin, daß er passiv eine Mithilfe an der Folgenbeseitigung unterließ, sondern daß er aktiv weitere Maßnahmen ergriff, die die Unrechtslage noch vertieften.
2.
Ohne erkennbaren Rechtsirrtum wertet das Landgericht auch das Leugnen des Angeklagten in der Hauptverhandlung strafschärfend, weil es darin ein Beweisanzeichen dafür erblickt, "daß der Angeklagte jede Schuldeinsicht verdrängt hat und keine Reue empfindet" (UA S. 44). Das Verhalten des Täters im Strafverfahren kann offenbaren, wie er innerlich zu seiner Tat steht. Aus ihm dürfen Schlüsse auf das Maß seiner Schuld, seiner Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit gezogen werden (BGHSt 1, 105, 106; stand. Rspr.). Das ist hier geschehen. Näherer Darlegung, weshalb eine Verdrängung der Schuldeinsicht gegeben war, bedurfte es nicht. Auf die Einzelheiten der Beschaffungsmaßnahmen kam es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgebend war insoweit, daß der Angeklagte, wegen der Tat zur Verantwortung gezogen, zusätzlich noch durch sein Leugnen das Ausmaß seiner Rechtsfeindschaft zu erkennen gab.
3.
Die strafschärfenden Gesichtspunkte sind hier pflichtgemäß gegen die strafmildernden abgewogen. Die Strafkammer hält die Tat für "strafwürdiger als den denkbaren Durchschnittsfall". Den Erfordernissen des § 46 StGB und § 267 Abs. 3 StPO ist insgesamt entsprochen.
II.
Gegen die Verhängung der Maßregel bestehen keine rechtlichen Bedenken.
C.
Die Revision der Angeklagten Magda J. ist offensichtlich unbegründet.
Pikart
Woesner
Herdegen
Kuhn