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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1976, Az.: 3 StR 109/76

Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung; Unrechtsgehalt der Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1976
Aktenzeichen
3 StR 109/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 20.11.1975

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung

Prozessführer

Druckereileiter Hans-Jürgen K. aus R., geboren am ... 1943 in N.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. April 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgericht - Wuppertal vom 20. November 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung läßt hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Schwurgericht hat in rechtlich ausreichender Weise aus der Gesamtschau der Beweisanzeichen die Überzeugung gewonnen, daß der Brand vom Angeklagten gelegt worden ist. Insbesondere hat es nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen.

2

Dagegen muß die Revision Erfolg haben, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet. Die gegen den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren ist erheblich schärfer als sie nach dem Unrechtsgehalt der Tat, wie sie sich nach den Feststellungen des Gerichts darstellt, gerechtfertigt erscheint. Sie weicht nach der Erfahrung des Senats auch erheblich von den Strafen ab, die von anderen Gerichten in vergleichbaren Fällen ausgesprochen worden sind. Bei einer solchen Sachlage müssen die Urteilsgründe die Abweichungen von dem üblichen Strafmaß an den Besonderheiten des Falles verständlich machen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1954 - 4 StR 86/54 - in MDR 1954, 495, 496; BGH, Urteil vom 11. Juli 1967 - 1 StR 290/67 - bei Dallinger MDR 1967, 898). Das ist in dem angefochtenen Urteil aber nicht geschehen.

3

Die Feststellungen tragen die Würdigung, die Tat liege "im oberen Bereich der denkbaren Fälle", nicht. Der Angeklagte, der in der Vergangenheit ein sozial angepaßtes Leben geführt hat (UA S. 16), handelte aus Wut und Enttäuschung (UA S. 10). Es läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß er Frau S. nur erschrecken wollte (UA S. 14). Auch ist nur ein geringer Sachschaden entstanden (UA S. 7).

4

Verfehlt ist es zudem, dem Angeklagten anzulasten, daß er nicht dazu beigetragen habe, den Schaden wieder gut zu machen (UA S. 16). Das kann von einem Angeklagten, der von seinem prozessualen Recht, die Tat zu bestreiten, Gebrauch macht, vor seiner Verurteilung nicht erwartet werden.

5

Diese Mängel des Urteils müssen die Aufhebung des Strafausspruchs mit den hierzu getroffenen Feststellungen zur Folge haben.

Schmidt
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth