Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1967, Az.: 1 StR 290/67
Aufhebung eines Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1967
- Aktenzeichen
- 1 StR 290/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 11833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 31.01.1967
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kind
Prozessführer
Früherer kaufmännischer Angestellter Max B. aus P., geboren am ... 1904 in K. (Westpr.), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 11. Juli 1967
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Urteil kann im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafe von acht Jahren Zuchthaus für die nicht besonders intensive Tat (S. 34 UA) eines 62 Jahre alten Mannes weicht erheblich von vergleichbaren Strafbemessungen ab. Angesichts dessen hätten die Urteilsgründe die Abweichung unter den Gesichtspunkten der Schuldangemessenheit an den Besonderheiten des Falles verständlich machen müssen (vgl. auch BGH III StPO § 267 Abs. 3 Nr. 22). Das ist hier nicht genügend geschehen. Zudem lassen die Zumessungsgründe nicht erkennen, ob und inwieweit dem § 51 Abs. 2 StGB (S. 28, 32 UA) und der insoweit gegebenen Milderungsmöglichkeit Rechnung getragen worden sollte. Das Urteil war daher im Strafausspruch aufzuheben (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 2 StPO).
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, da das Urteil im übrigen auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler aufgezeigt hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Kirchhof
Loesdau
Mai
Pikart