Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.08.1977, Az.: 1 StR 390/77
Keine Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung; Gültigkeit einer Nichtverlesung des Anklagesatzes; Schreibfehler bei der Gesetzesangabe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.08.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 390/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 10.12.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bestechlichkeit u.a.
Prozessführer
Hilfsarbeiter Jaroslav Alois B. aus M., geboren ... 1935 in P./CSSR
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. August 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Dezember 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Mit Urteil vom 9. November 1973 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung je in Tateinheit mit Diebstahl und Urkundenfälschung in drei Fällen (A 1 bis 3) zu Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten, einem Jahr und zwei Jahren, außerdem wegen schwerer passiver Bestechung in drei Fällen, zum Teil in Tateinheit mit Diebstahl und Urkundenfälschung (B 1 bis 3) zu Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr sechs Monaten, einem Jahr acht Monaten und einem Jahr drei Monaten verurteilt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Außerdem hatte es 1.700,- DM für verfallen erklärt und dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für fünf Jahre abgesprochen. Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof am 22. Oktober 1974 die Verurteilung in den Fällen A 1 bis 3 sowie die Gesamtstrafe mit den Feststellungen auf; im übrigen verwarf er das Rechtsmittel.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten in den Fällen A 1 bis 3 der Bestechlichkeit je in Tateinheit mit Diebstahl und Falschbeurkundung im Amt schuldig gesprochen; es hat Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten, neun Monaten und einem Jahr zwei Monaten verhängt und unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen (Fälle B 1 bis 3) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. Die Strafkammer hat erneut den Verfall von 1.700,- DM ausgesprochen und dem Angeklagten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, für drei Jahre aberkannt.
Die Revision erhebt eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrüge
In der Hauptverhandlung wurde der Anklagesatz nicht verlesen; nach der Beweisaufnahme verzichteten alle Beteiligten auf eine Verlesung. Die Revision hält diesen Verzicht für unwirksam und rügt einen Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO.
Die Rüge greift nicht durch, weil das Urteil auf dem Verfahrensfehler nicht beruht. Ebenso hat der Bundesgerichtshof in ähnlichen Fällen entschieden. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 10. Oktober 1972 (1 StR 417/72) ausgesprochen, daß ein Beruhen des Urteils auf der Nichtverlesung des Anklagesatzes ausgeschlossen werden könne, wenn entweder die Sach- und Rechtslage einfach sei oder wenn die Prozeßbeteiligten in anderer Weise über den Untersuchungsgegenstand zweifelsfrei unterrichtet worden seien. Eine anderweitige Unterrichtung der Beteiligten liegt zum Beispiel dann vor, wenn das in der Berufungsinstanz verlesene Urteil des ersten Rechtszuges alles enthielt, was die Anklage dem Angeklagten zur Last legte (BGH MDR 1970, 777 Nr. 77). Im Urteil vom 21. April 1970 (5 StR 63/70) schließt der Bundesgerichtshof ein Beruhen auf der Nichtverlesung des Anklagesatzes aus, weil - in einem Fall der Zurückverweisung - der Verfahrensgegenstand für alle Beteiligten durch eine Verlesung des Revisionsurteils und eines Auszuges aus dem ersten Urteil deutlich abgegrenzt worden war.
So lag es hier. Nach dem Protokoll wurden sowohl das landgerichtliche Urteil vom 9. November 1973 als auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1974 vollständig verlesen. Damit wurden die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand zweifelsfrei unterrichtet, und es wurde insbesondere deutlich gemacht, worüber jetzt noch zu entscheiden war. Die Verlesung des Anklagesatzes mit seiner abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung hätte gerade im vorliegenden Fall keine weitere Verdeutlichung bringen können, da der Untersuchungsgegenstand gegenüber der Anklage durch die Teilaufhebung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingegrenzt war.
II.
Sachbeschwerde
Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Die Revision macht hierzu auch keine Ausführungen. Sie wendet sich im einzelnen nur gegen den Strafausspruch und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.
1.
In der Erörterung der in Betracht kommenden Strafrahmen (UA S. 44) sind einige Unstimmigkeiten enthalten, die jedoch den Bestand des Urteils nicht gefährden.
a)
Es wird nicht erwähnt, daß die jetzt geltende Fassung der §§ 242, 348 StGB alternativ Geldstrafe androht; dasselbe gilt für den minder schweren Fall des § 332 StGB. Das ist jedoch unschädlich. Für die Frage, welcher Vorschrift die Strafe bei Tateinheit zu entnehmen ist, kommt es auf die schwerste Strafdrohung an (§ 52 Abs. 2 StGB). Im übrigen ist dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß nur Freiheitsstrafen in Betracht kommen.
b)
Wenn für die Fälle A 2 und A 3 als maßgebende Strafvorschrift § 332 Abs. 1 StGBalter Fassung angegeben wird, so handelt es sich um ein Schreibversehen, wie der Vergleich mit der rechtlichen Würdigung (UA S. 32) und die aus § 332 StGBneuer Fassung entnommene Strafdrohung (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) ergibt.
c)
Um einen Schreibfehler handelt es sich schließlich auch bei der Wiedergabe der Strafdrohung für den minder schweren Fall der Bestechlichkeit: Die hier richtig angeführte Vorschrift des § 332 Abs. 1 StGBneuer Fassung sieht eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis drei Jahre vor. Im übrigen hat das Landgericht in diesem Fall die Strafe zutreffend dem § 348 Abs. 1 StGB entnommen.
2.
In die Gesamtstrafe hat das Landgericht die rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen (Fälle B 1 bis 3) einbezogen; es hat hierbei die diesen Strafen zugrunde liegenden Zumessungserwägungen berücksichtigt (UA S. 45). Das entspricht dem Gesetz (BGH NJW 1953, 1360 Nr. 28). Mit Recht hält sich die Strafkammer für gebunden an diese Einzelstrafen, obwohl - nach Eintritt der Rechtskraft durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1974 - die Strafdrohung des § 332 StGB gemildert worden ist (UA S. 45).
Die Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 26, 1 ff steht nicht entgegen. Anders als in dem dort entschiedenen Fall ist die Vorschrift des § 332 StGB nicht aufgehoben, sondern nur in der Fassung geändert und in der Strafdrohung gemildert worden. Die Ausnahmevorschrift des Artikel 313 Abs. 1, 3 EGStGB findet deshalb keine Anwendung. Damit entfällt die Grundlage, von der aus die genannte Senatsentscheidung gemäß § 354 a StPO die Möglichkeit gewann, den rechtskräftig gewordenen Strafausspruch aufzuheben. Es bleibt deshalb bei der Regel, daß Aussprüche über Einzelstrafen als selbständige, der Rechtskraft fähige Entscheidungen ihre Eigenständigkeit behalten und bei Teilaufhebungen im Rechtsmittelzug ihre volle eigene Bedeutung erlangen (BGH NJW 1966, 509 Nr. 13; vgl. auch BGHSt 24, 268, 269). Hieran ändert nichts der Umstand, daß nach Aufhebung der Gesamtstrafe eine solche neu zu bilden war, in der die rechtskräftigen Einzelstrafen aufgehen mußten.
3.
Die Strafkammer hat eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB versagt, weil keine besonderen Umstände in der Tat vorlägen (UA S. 45, 46). Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft allein darauf abgehoben, daß keine Konfliktsituation vorgelegen habe. Indessen führt der Tatrichter zu den Umständen der Tat weiterhin an, der Angeklagte sei ziemlich rasch der Verleitung durch die Mitangeklagten erlegen, unter anderem auch aus Gewinnsucht. Wenn die Strafkammer auf Grund dieser Erwägungen die Ausnahmevorschrift des § 56 Abs. 2 StGB nicht für anwendbar hielt, so liegt darin kein Rechtsfehler.
Was die Revision im übrigen zu diesem Punkt anführt, sind allgemeine Strafmilderungsgründe, die das Landgericht bei Verhängung der neuen Einzelstrafen und bei Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt hat.
Loesdau
Mösl
Pikart
Kuhn