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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1972, Az.: 1 StR 417/72

Verlesung der Anklageschrift; Freibeweis gegen den Inhalt der Sitzungsniederschrift; Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Erziehungsanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1972
Aktenzeichen
1 StR 417/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Baden-Baden - 10.02.1972

Verfahrensgegenstand

Volltrunkenheit

Prozessführer

Schlosser Hans K. aus R., geboren am ... 1922 in G./Mecklenburg, zur Zeit in Haft,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und
die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner
in der Sitzung vom 10. Oktober 1972,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 10. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 330 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet; es hat ferner eine Gaspistole nebst Munition eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil eine Verfahrensrüge durchgreift.

2

1.

Die Revision behauptet, der Anklagesatz sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Das trifft nach der Sitzungsniederschrift zu: Der dahingehende, im Formular vorgedruckte Vermerk ist gestrichen (Bl. 406 Bd. I d.A.). An seiner Stelle befindet sich eine ausführliche Wiedergabe der Aussage des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen. Es folgt der Vermerk, daß durch den Eröffnungsbeschluß die Anklage zugelassen worden sei (Bl. 407). Daran schließt sich ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschluß der Öffentlichkeit und ein dahingehender Gerichtsbeschluß. Hierauf folgt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache (Bl. 409). Auch im späteren Verlauf der Hauptverhandlung ist nach dem Protokoll der Anklagesatz nicht verlesen worden.

3

Diese Verlesung (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO) gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung im Sinne des § 273 StPO. Beweis dafür, daß sie geschehen ist, liefert deshalb allein die Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO). Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen Unklarheiten oder Lücken des Protokolls dessen ausschließliche Beweiskraft aufheben und einen Freibeweis ermöglichen (RGSt 64, 309, 310; BGHSt 4, 364;  17, 220) [BGH 17.04.1962 - 5 StR 1/62]. Denn die Streichung des vorgedruckten Vermerks ist eindeutig.

4

Zwar liegen dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden und des Protokollführers vor, nach denen der Anklagesatz verlesen worden und die Aufnahme eines entsprechenden Vermerks nur versehentlich unterblieben sei; darin kommt zum Ausdruck, daß beide Urkundspersonen von dem Inhalt des Protokolls in diesem Punkt abrücken. Gleichwohl ist auch dadurch die Möglichkeit eines Freibeweises gegen das Protokoll nicht eröffnet. Es liegt hier anders als im Fall der Entscheidung BGHSt 4, 364 [BGH 08.10.1953 - 5 StR 245/53]: Dort wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Freibeweis gegen den Inhalt der Sitzungsniederschrift zugelassen. Einer ähnlichen Handhabung im vorliegenden Fall steht im übrigen entgegen, daß hierdurch einer Revisionsrüge nachträglich der Boden entzogen würde (BGHSt 2, 125).

5

2.

Der von ler Revision behauptete Verfahrensfehler (vgl. BGHSt 8, 233 [BGH 01.11.1955 - 5 StR 329/55]) ist hiernach bewiesen. Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Urteil hierauf beruht. Das wäre nur zu vereinen, wenn die Sach- und Rechtslage einfach gewesen wäre (vgl. RG JW 1938, 3293) oder die Prozeßbeteiligten in anderer Weise über den Untersuchungsgegenstand zweifelsfrei unterrichtet worden wären (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 243 Anm. 6 f und die dort angeführte Rechtsprechung). Hier erforderte die Sachlage einen ausführlichen Anklagesatz (Bl. 293 bis 295 Bd. I d.A.), ohne dessen Verlesung der Sachverhalt und die rechtliche Bewertung für die Prozeßbeteiligten nicht ohne weiteres zu übersehen war, insbesondere nicht für die ehrenamtlichen Richter der Strafkammer.

6

3.

Die Revisionsrüge zwingt deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange; auf die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden.

7

Für den Fall erneuter Verurteilung wird darauf hingewiesen, daß bei Anwendung des § 330 a StGB nicht eine Verurteilung wegen der "Rauschtat", sondern wegen Volltrunkenheit zu erfolgen hat und daß nach § 42 c StGB die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner