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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.08.1977, Az.: 1 StR 332/77

Verlesung eines Strafregisterauszugs als zulässiger Beweisantrag; Zulässigkeit der Verlesung eines Protokolls überwachter Telefongespräche des Angeklagten mit seinem Anwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.08.1977
Aktenzeichen
1 StR 332/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 05.11.1976

Verfahrensgegenstand

Geldfälschung

Prozessgegner

Kaufmann Genesio A. aus R., geboren am ... 1926 in T. bei P. (I.)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. August 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, er habe am 14. September 1975 seinem Landsmann Giuseppe Gi. 50 gefälschte Italiensiche Banknoten zu je 50.000 Lire übergeben mit dem Auftrag, sie für ihn am Schalter der Wechselstube der D. V. bank im Hauptbahnhof in K. in Deutsche Mark umzutauschen. Dies habe Gi. auch versucht, doch seien die Banknoten von dem Bankbeamten als Fälschung erkannt worden.

2

Die Staatsanwaltschaft greift das freisprechende Urteil mit der Rüge der Verletzung förmlichen Rechts an.

3

Die Revision hat Erfolg.

4

I.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, daß die Strafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft, den von Interpol Rom übermittelten Strafregisterauszug des Angeklagten zu verlesen, mit der Begründung abgelehnt habe, der Registerauszug enthalte keine verwertbaren Einträge.

5

1.

Der Antrag, den Strafregisterauszug zu verlesen, stellte einen formgerechten Beweisantrag dar, auch wenn er nicht ausdrücklich eine bestimmte Beweisbehauptung enthielt. Beweisanträge sind nach dem Zusammenhang und nach ihrem Sinn auszulegen, wie er sich aus dem Gang der Hauptverhandlung ergibt. Hier konnte nicht zweifelhaft sein, daß die Staatsanwaltschaft behaupten wollte, der Angeklagte, der in der Bundesrepublik Deutschland nicht einschlägig vorbestraft ist, sei in seinem Heimatland Italien wegen Geldfälschung bestraft und damit wegen eines gleichartigen Delikts, wie es ihm nunmehr vorgeworfen wurde, strafrechtlich verfolgt worden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1975 - 1 StR 569/74).

6

Dieser Antrag durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Strafliste, deren Verlesung beantragt wurde, enthalte keinen verwertbaren Eintrag. Denn damit ist keiner der Gründe angesprochen, nach denen ein Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden kann; der Tatrichter hat vielmehr den Wert des Beweismittels vorweg gewürdigt und damit gegen eine der Grundregeln des Rechts der Beweisaufnahme verstoßen. Im übrigen war die Begründung auch sachlich falsch; der Strafregisterauszug enthält neben zahlreichen weiteren Verurteilungen, die bis in das Jahr 1970 reichen, auch eine Verurteilung des Angeklagten durch das Berufungsgericht in Mailand vom 18. September 1966 zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 150.000 Lire wegen Ausgabe von Falschgeld.

7

2.

Im übrigen wäre die Rüge selbst dann begründet, wenn kein formgerechter Beweisantrag vorläge. Denn das Unterlassen der beantragten Beweiserhebung kann, wenn die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO scheitert, auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht zu prüfen sein, sofern von der Revision alle dafür erforderlichen Tatsachen vorgetragen werden (OLG Oldenburg VRS 46, 198, 200/201; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 297).

8

Diese Tatsachen trägt die Revision vor; sie teilt mit, daß ihr Antrag auf Verlesung abgelehnt worden ist und verweist ferner darauf, daß der Strafregisterauszug von Interpol - der sich im englischen Original und in deutscher Übersetzung bei den Akten befindet (Bd. II Bl. 305 bis 311 d.A.) - den Eintrag über die Verurteilung wegen Verbreitung von Falschgeld ausweist. Kann es schon allgemein einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darstellen, wenn das Gericht es unterläßt, einen Strafregisterauszug beizuziehen (Gollwitzer a.a.O. Rdn. 41), so gilt das erst recht, wenn dem Tatrichter wie hier Hinweise darauf gegeben werden, daß der Angeklagte wegen eines einschlägigen Delikts erheblich vorbestraft sei.

9

Auf diesem Fehler kann das Urteil auch beruhen; es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer die den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen Gi. - der wegen des versuchten Umtausches der falschen Banknoten rechtskräftig verurteilt worden ist - anders gewertet hätte, wenn es die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten in seine Würdigung einbezogen hätte.

10

II.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet weiter, daß das Landgericht einen Antrag, das Protokoll der Telefonüberwachung des Angeklagten vom 16. September 1975 (muß richtig heißen: vom 6. April 1976) zu verlesen, mit der Begründung abgelehnt hat, der Antrag sei unzulässig, weil der als Gesprächspartner beteiligte Rechtsanwalt Dr. In. insoweit von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.

11

Ob diese Rüge unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht durchdringen würde, kann dahingestellt bleiben, da das Urteil bereits aus einem anderen Grunde aufzuheben ist. Hier sei nur bemerkt:

12

Das Protokoll über die Telefonüberwachung des Angeklagten, dessen Verlesung die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, enthielt keineswegs nur - wie der Beschluß des Landgerichts annehmen ließe - ein Gespräch des Angeklagten mit Rechtsanwalt Dr. In., sondern eine Vielzahl weiterer Gespräche mit verschiedenen Gesprächspartnern im Inland und in Italien (Bd. I Bl. 329 ff d.A.). Schon aus diesem Grunde war der ablehnende Beschluß der Strafkammer fehlerhaft, weil unvollständig. Im übrigen konnten die Umstände dazu drängen, der Beweisanregung der Staatsanwaltschaft nachzugehen und zunächst zu prüfen, ob und inwieweit die Gesprächsprotokolle verwertet werden durften und sodann, wenn sich die Verwertbarkeit ergab, in eine sachliche Würdigung einzutreten. Daß die Niederschrift über eine nach § 100 a StPO gewonnene Tonbandaufzeichnung im Wege des Urkundenbeweises grundsätzlich verwertet werden darf, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 3. März 1977 - 2 StR 390/76 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

13

Ob und inwieweit die Verwertung hier zulässig gewesen wäre und ob ihr - soweit es das Gespräch mit dem Rechtsanwalt betraf - ein Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts entgegengestanden hätte oder ob die Benachrichtigungspflicht nach § 101 Abs. 1 StPO verletzt worden ist, hat das Revisionsgericht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht zu prüfen.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Kuhn