Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.08.1977, Az.: 5 StR 403/77
Prüfung des Vorliegens eines milderen Strafrahmens bei vorhergehender Milderung der Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.08.1977
- Aktenzeichen
- 5 StR 403/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 13.04.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Arbeiter Ferdinand W. aus B., geboren am ... 1954 in S., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. August 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stade von 13. April 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Senat kann nicht nachprüfen, ob das Schwurgericht die Anwendbarkeit des Strafrahmens nach § 213 StGB unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter in Betracht kommen (BGHSt 26, 97, 98), geprüft hat. Die Urteilsgründe weisen auf den Strafrahmen nach § 212 Abs. 1 StGB hin (UA S. 17), erwähnen jedoch die Vorschrift des § 213 StGB nicht. Dessen hätte es hier bedurft. Das Schwurgericht, das die Darstellung des Angeklagten vom Tathergang für unwiderlegbar hält (UA S. 11-13), führt in den Strafzumessungsgründen nur entlastende Gesichtspunkte an (UA S. 18-19). Dadurch, daß das Schwurgericht die dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommene Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit gemildert hat (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB), erübrigte sich die Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 213 StGB (2. Alternative) nicht (BGH NJW 1956, 756, Nr. 18; 1 StR 416/76 vom 21. Dezember 1976). Umstände, die für die Schuldfähigkeit bedeutsam sind, sind von der Berücksichtigung nach § 213 StGB nicht ausgeschlossen (BGHSt 16, 360, 362; 2 StR 14/75 vom 26. Februar 1975, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 542). § 50 StGB hat daran nichts geändert. Außerdem führt das Schwurgericht im Hinblick auf das Zustandekommen der Tat, die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat zugunsten des Angeklagten Strafzumessungsgründe an, die in seinen Erwägungen über die verminderte Schuldfähigkeit nicht aufgehen.
Das Schwurgericht hat ein Motiv des Angeklagten nicht feststellen können. Unter diesen Umständen hängen in der vorliegenden Sache Straf- und Schuldausspruch untrennbar miteinander zusammen. Der Senat hebt deshalb das Urteil insgesamt auf.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Herrmann
Fleischmann
Schuster
Horstkotte