Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1977, Az.: IV ZR 147/76
Rechtliche Stellung der zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern abgeschlossenen Teilungsabkommen; Erstreckung des örtlichen Geltungsbereichs eines Rahmenabkommens; Umfang der Haftung einer Kfz-Haftpflichtversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1977
- Aktenzeichen
- IV ZR 147/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 10.09.1976
- LG Karlsruhe - 05.12.1975
Rechtsgrundlagen
- § 10 AKB
- § 11 AKB
- § 1542 Abs. 1 RVO
Fundstelle
- MDR 1978, 38 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Teilungsabkommen
Prozessführer
Betriebskrankenkasse M. & F., R.straße ..., Ma.-Rh.,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer
Prozessgegner
Versicherung der K. AG, Me., B.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
bestehend aus den Vorstandsmitgliedern Dr. H., Herbert S. und Kuno W.
Amtlicher Leitsatz
Auch nach dem Rahmenteilungsabkommen zwischen dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg und dem Versicherungsverein der Kraftwagenbesitzer a. G. (jetzt: Versicherung der Kraftfahrt AG) vom 18.1./16.4.1971 braucht eine Betriebskrankenkasse nicht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Krankheitsfall und einem konkreten Haftungsgrund glaubhaft zu machen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 1977
durch
die Richter Prof. Johannsen, Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. September 1976 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg hat mit dem Versicherungsverein der K. besitzer aG, dem Rechtsvorgänger der Beklagten, ein Rahmenteilungsabkommen abgeschlossen. Nachdem im Eingang des Abkommens festgestellt worden ist, daß unter "H" der Versicherungsverein der Kraftwagenbesitzer, unter "K" der Landesverband der Betriebskrankenkassen zu verstehen sei, heißt es dann weiter:
§ 1
(1)
Kann die "K" gegen eine bei der "H" haftpflichtversicherte natürliche oder juristische Person gemäss § 1542 Abs. 1 RVO Regressansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage und ersetzt der "K" namens und in Vollmacht der haftpflichtversicherten Person aus ihrem Versicherungsvertrag nach Massgabe der nachstehenden Bestimmung
bei Gefährdungshaftung 60 v. H.
bei Verschuldenshaftung 50 v. H.ihrer nach der Reichsversicherungsordnung zu gewährenden Leistungen.
(2)
Voraussetzung dafür ist, dass den Geschädigten in der gleichen Zeit ein gleichartiger Schadenersatzanspruch entstanden und auf die "K" übergegangen ist.(3)
Voraussetzung ist ferner, dass nach dem feststehenden Tatbestand objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherten gegeben ist. Damit fallen z.B. solche Schäden nicht unter das Teilungsabkommen, bei denen es an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Handeln bzw. Unterlassen des Inanspruchgenommenen offensichtlich fehlt, die also nur rein äusserlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis zusammenhängen. Die "H" kann Glaubhaftmachung dieses ursächlichen Zusammenhangs verlangen. Die "H" verzichtet auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses (§ 7 II StVG). Das Abkommen gilt auch, wenn der Schaden durch eigenes Verschulden, jedoch nicht durch Vorsatz des Geschädigten entstanden ist.§ 12
Der Beitritt der einzelnen Mitgliedskassen erfolgt durch Übersendung einer Beitrittserklärung gegenüber dem Landesverband.
(Die Parteien gehen im vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend davon aus, daß unter "K" im Teilungsabkommen nicht der Landesverband der Betriebskrankenkassen, sondern die mit dem Krankheitsfall befaßte einzelne Betriebskrankenkasse zu verstehen ist). Die Klägerin ist dem Rahmenteilungsabkommen beigetreten.
Am 19.3.1972 erlitt der bei der Klägerin krankenversicherte Gerhard Bu. als Fahrer eines Mietwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ... - ME ..., der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, gegen 1.30 Uhr einen Unfall auf der Landesstraße ..., Gemarkung Be./F.-G., und zwar kam der Wagen in einer leichten Linkskurve bei trockener Fahrbahn nach rechts von der Straße ab und stieß gegen einen Baum. Der Fahrer Bu. erlitt erhebliche Verletzungen, am Fahrzeug entstand Totalschaden. Andere Verkehrsteilnehmer waren an dem Unfall nicht beteiligt. Nach der Sachdarstellung der Klägerin soll der Unfall auf ein Versagen der Bremsanlage, nach der Sachdarstellung der Beklagten auf einen alkoholbedingten Fahrfehler zurückzuführen sein.
Die Klägerin hat ihrem Mitglied Bu. wegen der Unfallfolgen satzungsgemäß Krankenhilfe geleistet. Die dadurch entstandenen Aufwendungen sind unstreitig auf 9.046,68 DM zu berechnen. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit Zahlung der Hälfte dieses Betrages (4.523,34 DM) sowie der darauf entfallenden Prozeßzinsen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß die zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern abgeschlossenen Teilungsabkommen in der Regel typische Verträge seien, die als solche vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden können (BGH 20, 385; 40, 108; VersR 1960, 988; 1962, 19 = NJW 1962, 250 [BGH 02.11.1961 - II ZR 126/59]). Die Frage, ob ein Teilungsabkommen den Charakter eines typischen Vertrages hat, muß allerdings für jedes Abkommen gesondert beantwortet werden (BGH VersR 1960, 988). Für das zwischen den Parteien bestehende Teilungsabkommen ist die Frage zu bejahen. Es beruht auf einem Rahmenteilungsabkommen, das mit unverändertem Wortlaut auch den Teilungsabkommen der Beklagten mit einer Vielzahl von anderen Betriebskrankenkassen zugrunde liegt.
Der örtliche Geltungsbereich des Rahmenabkommens erstreckt sich auf das ganze Land Baden-Württemberg, geht also über den Bereich eines Oberlandesgerichts hinaus.
II.
1.
Nach § 1 Abs. 3 des Abkommens setzt seine Anwendung voraus, daß "nach dem feststehenden Tatbestand objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherten gegeben ist". Dieser Satz ist unklar und auslegungsbedürftig.
Ein sachgemäßes Ergebnis läßt sich nicht aus dem bloßen Wortlaut des Abkommens gewinnen; entscheidend kommt es vielmehr auf den von den Vertragsparteien mit dem Abkommen verfolgte Zweck an. Der Sinn eines Teilungsabkommens besteht darin, die personellen und materiellen Aufwendungen einzusparen, die bei einer Bearbeitung der Regreßfälle nach der Rechtslage entstehen würden; dazu gehören auch diejenigen Kosten, die in zweifelhaften Fällen durch eine gerichtliche Auseinandersetzung entstehen (BGHZ 20, 385; BGH VersR 1951, 65). Mit dieser Zielsetzung wäre es unvereinbar, wenn vor der Regulierung die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geprüft werden müßte. Die in § 1 Abs. 3 des Abkommens enthaltene Bestimmung kann demnach nicht dahin verstanden werden, daß die Betriebskrankenkasse, um eine Anwendbarkeit des Abkommens zu begründen, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Krankheitsfall und dem konkreten Haftungsgrund dartun müßte; es genügt vielmehr ein innerer (nicht bloß äußerlicher und zufälliger) Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis (vgl. auch BGH VersR 1977, 418, 419 unter 2 b).
Nach § 10 AKB umfaßt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Personen, Sach- oder Vermögensschaden herbeigeführt werden. Es war demnach unrichtig, wenn es das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, ob ein hinreichend glaubhaft gemachter Zusammenhang zwischen einem Mangel des Fahrzeugs und dem Unfall bestand. Maßgeblich ist vielmehr - wenn man von dem hier nicht gegebenen Groteskfall (wegen des Begriffs vgl. Wussow, Teilungsabkommen, 4. Aufl., S. 88 f) absieht - ob die von der Klägerin aufgewendeten Kosten die Folgen eines Unfalls betrafen, der durch den Gebrauch eines bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs verursacht worden ist. Daraus folgt, daß die Beklagte die Regulierung des Schadens auch nicht wegen mangelhafter Glaubhaftmachung des ursächlichen Zusammenhangs (§ 1 Abs. 3 Satz 3 des Abkommens) verweigern darf; denn daß-die Verletzungen, die das Mitglied der Klägerin B. erlitten hat, durch den Gebrauch eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs entstanden sind, ist offensichtlich und unstreitig.
2.
Das Teilungsabkommen wäre allerdings dann unanwendbar, wenn Ansprüche des mitversicherten Fahrers gegen den Halter von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht erfaßt würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. § 11 Ziff. 3 AKB schließt lediglich Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen von der Deckungspflicht aus (Prölss VVG 20. Aufl. § 11 AKB Anm. 2).
3.
Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz die Ansicht vertreten, es sei nicht Sinn und Zweck des Teilungsabkommens, neue Haftungsfälle zu schaffen; es müsse deshalb auch beim Vorliegen eines Teilungsabkommens geprüft werden, ob "der Geschädigte selbst einen Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer" habe (S. 3 und 4 der Berufungsbegründung). Dies ist jedoch unzutreffend. Der in § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens vereinbarte Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage führt notwendigerweise dazu, daß die Beklagte auch in Fällen eintreten muß, in denen kein begründeter Haftungsanspruch gegen ihre Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person besteht. Dies ist das Äquivalent dafür, daß sie auch in den Fällen, in denen ein bei ihr Versicherter nach dem Gesetz zum vollen Ausgleich des entstandenen Schadens verpflichtet wäre, lediglich die Hälfte der der Klägerin entstandenen Aufwendungen ersetzen muß.
Das Urteil des Berufungsgerichts muß daher aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen werden.
Dr. Buchholz
RiBGH Rottmüller und Dr. Hoegen sind beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Johannsen
Dehner