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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1977, Az.: VIII ZR 111/76

Ablehnung der Änderung einer Wertfestsetzung auf Grund des materiellen Unrichtigwerdens der rechtskräftigen Kostenentscheidung; Nachträgliche Erhöhung der Streitwertfestsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 111/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • MDR 1977, 925 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Kommanditgesellschaft Hans S. & Co., F. am M., G.straße ...,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hans S.,

2. Kaufmann Hans Sp., F. am M., G.straße ...,

Prozessgegner

Firma B. Oil(R.) B. V., GmbH nach niederländischem Recht, R., He.,
vertreten durch ihre Direktoren

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 30. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 2. Februar 1977 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluß vom 2. Februar 1977 hat der Senat die wegen einer Beschwer von 155.733 DM eingelegte Revision der Beklagten nicht zur Entscheidung angenommen und die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die (unselbständige) Anschlußrevision der Klägerin etwa entstandenen Mehrkosten den Beklagten auferlegt. Gleichzeitig wurde der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 155.733 DM festgesetzt, wobei - in Übereinstimmung mit dem Beschluß des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. November 1976 (III ZR 168/75 = BGHZ 67, 305 = NJW 1977, 435 = MDR 1977, 295; JZ 1977, 105) die nach einer Beschwer von 144.244,50 DM eingelegte Anschlußrevision außer Ansatz blieb. Gegen diese Wertfestsetzung richten sich die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit dem Antrag, den Streitwert unter Berücksichtigung auch der Anschlußrevision auf 299.977,50 DM festzusetzen.

2

Die aus eigenem Recht der Prozeßbevollmächtigten erhobenen, nach § 9 Abs. 2 BRAGebO zulässigen Gegenvorstellungen konnten keinen Erfolg haben, und zwar unabhängig davon, ob die gegenüber der Wertfestsetzung geltend gemachten Bedenken stichhaltig sind oder nicht. Wären sie unberechtigt, müßte es aus den vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) erörterten Gründen, die sich der Senat zu eigen gemacht hatte, bei der bisherigen Wertfestsetzung verbleiben. Aber auch wenn ihnen an sich zu folgen wäre, könnte das Ergebnis kein anderes sein, weil die Änderung des Streitwertes die rechtskräftige Kostenentscheidung unberührt lassen müßte und aus diesem Grunde zu einer grob unbilligen Belastung der Beklagten führen würde.

3

Bei seiner Kostenentscheidung hat sich der Senat davon leiten lassen, daß sich der Streitwert mit der Beschwer der Hauptrevision decke und daß die Beklagten infolgedessen im wesentlichen nur Kosten nach dem Wert der von ihnen eingelegten Revision zu tragen hätten. Dies würde sich entscheidend ändern, wenn der Streitwert nachträglich auf nahezu den doppelten Betrag erhöht würde.

4

In der neueren Rechtsprechung wird allerdings teilweise die Ansicht vertreten, die Änderung einer Wertfestsetzung dürfe nicht deshalb abgelehnt werden, weil die rechtskräftige Kostenentscheidung dadurch materiell unrichtig würde (OLG Frankfurt NJW 1970, 436). Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Auch das OLG Frankfurt (a.a.O.) erkennt an, daß durch eine nachträglich geänderte Wertfestsetzung keine dem Prozeßergebnis nicht entsprechende Kostenverteilung herbeigeführt werden dürfe. Die von ihm vorgeschlagene Korrektur durch Berichtigung der Kostenentscheidung in "weitherziger Auslegung des § 319 ZPO" erscheint dem Senat aber nicht vertretbar, weil dadurch keine offenbare, dem Willen des Gerichts nicht entsprechende Unrichtigkeit beseitigt, sondern in den Entscheidungsinhalt eingegriffen würde. Der Senat schließt sich deshalb jedenfalls für die nachträgliche Erhöhung der Streitwertfestsetzung der gegenteiligen Ansicht an (OLG Celle NJW 1969, 279; OLG Nürnberg MDR 1969, 853; nur für den Fall der Streitwerterhöhung auch OLG Zweibrücken JZ 1970, 582, 584). Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung sind zwar formal unabhängig voneinander, stehen innerlich aber doch in engem Zusammenhang miteinander, was besonders bei Hilfsanträgen und bei der Hilfsaufrechnung ganz offensichtlich ist, und was auch die Rechtsprechung bei der Beurteilung von Abgrenzungsfragen stets anerkannt hat (vgl. z.B. GSZ in BGHZ 59, 17 ff, 21 f).

5

Im vorliegenden Fall würde die Unbilligkeit einer die Beklagten treffenden Kostenerhöhung auch nicht durch andere Umstände aufgewogen. Zwar würden im Falle einer Streitwertänderung höhere Gebühren für die Staatskasse und die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien anfallen. Deren Interesse ist in einem derartigen Fall aber geringer zu bewerten, weil die Gebührenansprüche nur Folgeansprüche aus der nach der Sachprüfung zu treffenden gerichtlichen Entscheidung sind, während die Kostenbelastung der Prozeßparteien zum unmittelbaren Gegenstand dieser Entscheidung gehört.

6

Nach alledem kommt eine Erhöhung der Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Dr. Braxmaier
Dr. Hiddemann
Wolf Treier
Dr. Brunotte