Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1977, Az.: VIII ZR 240/75
Erstattung entgangenen Gewinns; Schadensersatzanspruch des Käufers für in Erwartung der Erlangung der Kaufsache gemachte Aufwendungen; Begriff der Nutzlosigkeit von Aufwendungen; Umfang des Schadensbegriffs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1977
- Aktenzeichen
- VIII ZR 240/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 17.07.1975
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. Gastwirt Heinz P. in M.-Ne.
2. Ehefrau Käthe P., ebenda
Prozessgegner
DGB-Technikum im Fortbildungswerk des DGB, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
vertreten durch die Geschäftsführer H. Le., O. Se. und H. V. in Ho., H.straße ...
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1977
durch
die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Teilurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 1975 insoweit aufgehoben, als die Kläger mit Ansprüchen auf Zahlung von 114.589,62 DM nebst Zinsen abgewiesen sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte, die in Ho. eine Fortbildungsschule für Angehörige des Deutschen Gewerkschaftsbundes betreibt, hat den Klägern ihre in M., Ne. gelegene Gaststätte "Nea." ab 1. Dezember 1970 auf die Dauer von 10 Jahren zu einem monatlichen Pachtzins von 1.500 DM verpachtet.
Die Kläger verlangen von der Beklagten u.a. die Zahlung von Schadensersatz. Zur Begründung ihrer Ersatzansprüche tragen sie vor:
Sie hätten die Kapazität der Küche durch Anschaffung von Inventar verdoppelt und einen zweiten Koch eingestellt, um dem bei Abschluß des Pachtvertrages gestellten Verlangen der Beklagten gerecht zu werden, 150 bis 200 Personen innerhalb von 11/2 Stunden zu Mittag beköstigen zu können. Die Beklagte habe zugesagt, die bis zu 800 Teilnehmer ihrer Lehrgänge zu veranlassen, in der Gaststätte "Nea." zu Mittag zu essen. Ihre Aufwendungen für die Vergrößerung der Küche und den zweiten Koch hätten sich als nutzlos erwiesen, weil im allgemeinen nur etwa 15 Teilnehmer der Lehrgänge der Beklagten mittags bei ihnen gegessen hätten. Für die ihr entstandenen Kosten (72.877,30 DM für Inventar und 31.712,32 DM Lohn für den zweiten Koch) habe deshalb die Beklagte aufzukommen. Diese müsse ihnen auch ihren Gewinnentgang in Höhe von 10.000 DM erstatten, der ihnen deshalb entstanden sei, weil wegen eines von der Beklagten zu vertretenden Rohrbruches ein Gastraum (etwa ein Drittel der Kapazität der Gaststätte) vom 29. Dezember 1970 bis 10. März 1971 nicht habe benutzt werden können. Weitere 10.000 DM habe die Beklagte ihnen zu zahlen, weil ihr Betrieb dadurch beeinträchtigt worden sei, daß von der Beklagten zu vertretende Mängel der Pachtsache, deren Abhilfe durch Verfügung des Amtsdirektors von G. vom 12. Oktober 1971 gefordert worden sei, hätten behoben werden müssen. Die Beklagten fordern demnach Schadensersatz in Höhe von insgesamt 124.589,62 DM (72.877,30 DM + 31.712,32 DM + 2 × 10.000 DM).
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Kläger hätten ihre Schadensersatzansprüche nicht schlüssig begründet. Es hat, weil es weitere Ansprüche der Kläger für gerechtfertigt erachtete, die Beklagte zur Zahlung von 2.076,10 DM sowie zur Freistellung von Forderungen der Firma Dieter W.in Ha. in Höhe von 2.498,73 DM verurteilt. Das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien mit der Berufung angefochten. Durch Teilurteil vom 17. Juli 1975 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Kläger u.a. insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht die Kläger mit ihren Schadensersatzansprüchen abgewiesen hatte. Durch Schlußurteil vom 19. Februar 1976 hat das Berufungsgericht auch die weitergehende Berufung der Kläger zurückgewiesen und der Berufung der Beklagten in vollem Umfang stattgegeben. Dieses Urteil haben die Kläger nicht angefochten. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstreben die Kläger unter Abänderung des Teilurteils vom 17. Juli 1975 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 124.589,62 DM.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht führt aus:
a)
Falls die Beklagte Dozenten und Studenten ihrer Schule pflichtwidrig nicht veranlaßt haben sollte, mittags in der Gaststätte der Kläger zu essen, habe sie diesen das positive Interesse, nämlich ihren Gewinnentgang, zu ersetzen, nicht aber das negative Interesse, zu dem die Aufwendungen für Investitionen und den zweiten Koch gehörten. Die Erstattung ihres entgangenen Gewinns forderten die Kläger aber nicht. Die Erfahrung rechtfertige auch nicht die Annahme, Investitionen würden allgemein erwirtschaftet und Investitionsaufwand sei stets Teil des entgangenen Gewinnes.
b)
Auch der Anspruch auf Ersatz von 10.000 DM Gewinneinbuße für die Zeit, in welcher ein Gastraum wegen eines Wasserschadens nicht habe benutzt werden können, sei nicht gerechtfertigt. Die Kläger setzten bei ihrer Schadensberechnung voraus, daß alle 72 Sitzplätze ihres Lokals von Gästen belegt gewesen wären, wenn der beschädigte Gastraum mit zur Verfügung gestanden hätte. Die Nutzung des Lokals in diesem Umfang könne aber nicht angenommen werden, weil, wie die Kläger zur Begründung ihres Anspruchs auf Erstattung ihrer Aufwendungen für Investitionen und den zweiten Koch vorgetragen hätten, zum Mittagstisch durchschnittlich nur etwa 15 Teilnehmer der Lehrgänge der Beklagten erschienen seien.
c)
Für einen Gewinnausfall, der den Klägern in dem Zeitraum entstanden sei, in dem die mit Verfügung des Amtsdirektors des Amtes G. vom 12. Oktober 1971 gerügten Mängel beseitigt worden seien, hafte die Beklagte nicht; denn nicht bereits durch das Bestehen des in diesem Schreiben gerügten baulichen Zustandes sei die Tauglichkeit der Pachtsache gemindert worden, sondern erst mit Erlaß der Verfügung. Mangels Verschuldens habe die Beklagte hierfür nicht einzustehen. Den Klägern sei im übrigen kein Schaden entstanden, weil die Baumängel während ihres Urlaubs behoben worden seien.
2.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
a)
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Klägern für den Fall pflichtwidrigen Unterlassens nur ihren entgangenen Gewinn zu ersetzen, beruht auf einer Verkennung des Schadensbegriffs.
Der Senat hat mehrfach entschieden, daß der zum Schadensersatz berechtigte Käufer einer Sache die Erstattung seiner in Erwartung der Erlangung der Kaufsache gemachten Aufwendungen verlangen kann, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und infolge des Schadensereignisses nutzlos geworden sind (vgl. BGHZ 57, 78, 80). Der Grund hierfür wird darin gesehen, daß der Käufer seine Aufwendungen regelmäßig durch den Vorteil der Lieferung der Kaufsache wieder eingebracht hätte (vgl. RGZ 127, 245, 248; Senatsurteil vom 28. Mai 1969 - VIII ZR 135/67 = WM 1969, 835, 836). Auch bei anderen Schuldverhältnissen wie der Pacht kann unter gleichen Voraussetzungen für nutzlos gewordene Aufwendungen Ersatz verlangt werden. Falls die Kläger tatsächlich auf Verlangen der Beklagten die Kapazität der Küche verdoppelt und einen zweiten Koch eingestellt haben sollten und eine Vertragspflicht der Beklagten zur Vermittlung von Gästen aus dem Kreise ihrer Lehrgangsteilnehmer bestanden haben sollte, können daher die Aufwendungen der Beklagten als erstattungsfähiger Schaden anzusehen sein unter dem Gesichtspunkt, daß die Kläger ihre Aufwendungen wieder hereingebracht hätten, wenn ihnen die Beklagte erheblich mehr als nur 15 Personen täglich als Gäste vermittelt hätte. - Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich in diesem Punkt die Klageabweisung mithin nicht halten.
b)
Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger auf Erstattung von Gewinneinbuße für den Zeitraum, in welchem die durch Wassereintritt entstandenen Schäden behoben worden sind, für nicht gerechtfertigt erachtet hat.
Das Berufungsgericht hat nämlich nicht beachtet, daß die Kläger nach ihrem Vorbringen Gäste nicht nur aus dem Kreise der Teilnehmer der Lehrgänge der Beklagten hatten und daß sie bereits in der Klageschrift unter Angabe ihrer Tageseinnahmen behauptet und Beweis dafür angetreten haben, daß sie in dem in Betracht kommenden Zeitraum 10.000 DM mehr verdient hätten, wenn der beschädigte Gastraum zur Verfügung gestanden hätte. Auch insoweit trägt die Begründung des Berufungsgerichts mithin die angefochtene Entscheidung nicht.
c)
Der Revision mußte der Erfolg dagegen versagt bleiben, soweit das Berufungsgericht das Bestehen des weiteren von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung für entgangenen Gewinn verneint hat.
Die Frage, ob die Pachtsache wegen ihres in dem Schreiben des Amtes G. vom 12. Oktober 1971 gerügten Zustandes mangelhaft war, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Mängel von der Beklagten nämlich im Einverständnis mit den Klägern während ihres Urlaubs behoben worden, weshalb diesen, wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend ausführt, kein Schaden entstanden ist.
3.
Demnach mußte das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Kläger aufgehoben werden, soweit diese mit ihren Ansprüchen auf Zahlung von 114.589,62 DM (72.877,30 DM Investitionskosten, 31.712,32 DM Aufwendungen für den zweiten Koch und 10.000 DM Gewinnentgang wegen des Wasserschadens) nebst Zinsen abgewiesen worden sind. Insoweit bedarf die Sache noch weiterer Aufklärung. Im übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird folgendes zu beachten haben:
Falls die Beklagte verlangt haben sollte, daß die Kläger die Kapazität der Küche durch Vergrößerung der Einrichtung und Anstellung eines zweiten Kochs erweiterten, um möglichst vielen Lehrgangsteilnehmern zügig Mittagessen verabreichen zu können, so folgte daraus für die Beklagte auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Pflicht, bei ihren Lehrgangsteilnehmern dafür zu werben, daß diese das Mittagessen bei den Klägern einnahmen. Sollten die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die Beklagte gegen eine solche Verpflichtung schuldhaft verstoßen hat, wird andererseits zu berücksichtigen sein, daß die Höhe der Einnahmen der Kläger Rückschlüsse darauf zuläßt, ob die Aufwendungen für Inventar und einen zweiten Koch wirklich nutzlos waren. Die Kläger haben nämlich Tageseinnahmen von 10.427,64 DM für Januar 1971, von 12.500,45 DM für Februar 1971 und von 13.924,80 DM für März 1971 angegeben.
Claßen
Wolf
Richter am Bundesgerichtshof Merz ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Treier