Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.1977, Az.: 3 StR 160/77
Zurückverweisung an ein Schwurgericht im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung; Zurückverweisung von Schwurgerichtsverfahren an die Strafkammern des Landgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 160/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 03.09.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere Brandstiftung
Prozessführer
Druckereileiter Hans Jürgen K. aus R., geboren am ... 1943 in N.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Juni 1977
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts - Schwurgericht - Düsseldorf vom 3. September 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gesichtspunkten unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Fehl geht insbesondere das Vorbringen der Revision, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil die Verhandlung gegen ihn vor dem Schwurgericht - und nicht vor einer anderen Strafkammer - stattgefunden hat.
Der Senat hatte das Verfahren "an das Landgericht Düsseldorf" zurückverwiesen. Das bedeutete, daß sich ein Spruchkörper gleicher Art - also wiederum ein Schwurgericht - mit der Sache zu befassen hatte. Hätte das Verfahren auf einen anderen Spruchkörper übergehen sollen, wäre dieser Wechsel ausdrücklich angeordnet worden.
Die Zurückverweisung an das Schwurgericht entsprach auch - entgegen der Auffassung der Revision - der Zuständigkeitsverteilung, wie sie das Gesetz zwischen Schwurgericht und anderen Strafkammern vorsieht (§ 74 GVG). Der rechtskräftige Schuldspruch lediglich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 StGB) stand dem nicht entgegen. Das Schwurgericht ist nicht darauf beschränkt, die Tat eines Angeklagten allein unter dem Blickwinkel der in § 74 Abs. 2 GVG aufgezählten Strafvorschriften zu beurteilen. Vielmehr hat es, wenn das Verfahren einmal bei ihm eröffnet ist, den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen. Auch dann, wenn sich der Verdacht eines der in § 74 Abs. 2 GVG aufgezählten Verbrechen nicht erhärtet und nur noch eine Verurteilung wegen einer Straftat geringeren Gewichts in Betracht kommt, hat es über die Schuld des Angeklagten und über dessen Bestrafung zu entscheiden (vgl. Eb. Schmidt, StPO, § 80 GVG Rdn 3; BGH GA 1962, 149; BGHSt 27, 99, 104). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob dasjenige Schwurgericht, das den Schuldspruch fällt, zugleich endgültig die Strafe festsetzt oder ob - nachdem zunächst nur der Schuldspruch rechtskräftig geworden ist - eine andere Schwurgerichtskammer, an die das Verfahren zurückverwiesen worden ist, die Höhe der Strafe bestimmt.
Die in § 354 Abs. 3 StPO getroffene Regelung bestätigt dieses Ergebnis. Die Bestimmung galt - bevor die Stellung des Schwurgerichts durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts neu geregelt wurde - auch für die Zurückverweisung von Schwurgerichtsverfahren an die Strafkammern des Landgerichts. Es lag in Ermessen des Revisionsgerichts, ob es in einem Fall wie dem vorliegenden das Verfahren an eine Strafkammer oder wiederum an das Schwurgericht zurückverweisen wollte (vgl. Sax in KMR, StPO, 6. Aufl. § 354 Anm. 6 e; Eb. Schmidt, StPO, §§ 353-355 Rdn 31; Meyer a.a.O. § 354 Anm. II 6; Kleinknecht, StPO, 33. Aufl. § 354 Rdn 19; BGH, Urteile vom 5. Mai 1976 - 2 StR 125/76, vom 24. September 1957 - 1 StR 243/57 - und vom 23. Januar 1953 - 2 StR 863/52). Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neuregelung hat hieran nichts geändert; sie ließ den Zuständigkeitsbereich des Schwurgerichts unberührt (vgl. §§ 80 GVG a.F., 74 Abs. 2 GVG n.F.; Amtl. Begr. des Regierungsentwurfs des 1. StVRG, BT-Drucks. VII/551, S. 101; Rieß NJW 1975, 81, 91). Nach wie vor greift deshalb der Grundgedanke des § 354 Abs. 3 StPO ein, obwohl nunmehr das Schwurgericht und die anderen Strafkammern Gerichte gleicher Ordnung sind (vgl. BGHSt 27, 99, 101; 26, 191, 194). Das Schwurgericht hat seine umfassendere Entscheidungsbefugnis gegenüber den anderen Strafkammern behalten. Wie bisher kann deshalb das Verfahren auch an das Schwurgericht zurückverwiesen werden, wenn es um Taten geht, die nicht in dessen ausschließlichen Zuständigkeitsbereich fallen. Daneben besteht in derartigen Fällen die Möglichkeit, die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 14. August 1975 - 4 StR 393/75, vom 24. März 1976 - 3 StR 85/76, vom 30. März 1977 - 2 StR 587/76; Urteil vom 16. November 1976 - 5 StR 584/76). Die Rechtslage entspricht derjenigen in Verfahren vor Staatsschutzkammern. Hier hat der Bundesgerichtshof regelmäßig die Sache an eine Staatsschutzkammer zurückverwiesen, selbst wenn rechtskräftig feststand, daß der Angeklagte lediglich eine Tat begangen hatte, die nicht in deren ausschließlichen Zuständigkeitsbereich (§ 74 a GVG) fiel (vgl. BGH, Urteile vom 19. April 1967 - 3 StR 13/66, vom 27. November 1964 - 3 StR 48/64, vom 24. November 1954 - 6 StR 149/54, vom 22. September 1954 - 6 StR 137/54). Daneben hat er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem solchen Fall die Strafsache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1955 - 6 StR 81/55). Dieser Ermessensspielraum entspricht der Steuerungsaufgabe, die dem Revisionsgericht im Rahmen seiner Rechtsfindung obliegt (BVerfGE 20, 336, 345 f).
RiBGH Dr. Wiefels ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
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