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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1967, Az.: 3 StR 13/66

Tatbestand der Zersetzung; Tatbestand der Beleidigung; Begutachtung der allgemeinen Schnellschreibfähigkeit und Merkfähigkeit eines Zeugen; Abgabe einer Schreibprobe als Bestandteil der Zeugenpflichten; Mitschreiben der beleidigenden Äußerungen eines Parlamentariers durch einen Polizeibeamten; Schutz einer beleidigenden Äußerung durch die Meinungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1967
Aktenzeichen
3 StR 13/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 03.11.1965

Verfahrensgegenstand

Zersetzung (§ 91 StGB) u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. April 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer,
Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. November 1965

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte - nur - der Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig ist und die Verurteilung wegen Zersetzung (§ 91 StGB) wegfällt,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Durch Urteil des Senats vom 15. Januar 1965 - 3 StR 39/64 - war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf verwiesen worden, soweit dem Angeklagten Zersetzung in Tateinheit mit Beleidigung (Vergehen gegen §§ 91, 185, 73 StGB) vorgeworfen wird. Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen dieser Vergehen zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt; er rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.

Der Beweisantrag der Verteidigung (Bd. II Bl. 274 der Hauptakten) hatte dahin gelautet, "einen Schriftsachverständigen gutachtlich darüber zu hören", daß der Polizeibeamte Zeuge P. u.a. "mit mindestens einem Satz Rückstand ... mitschreiben konnte". Der Schreibversuch, den die Schriftsachverständige Zimmermann mit P. vornahm, hat den Gesichtspunkt des Schreibbeginns mit einem Satz Rückstand zwar nicht beachtet; die Sachverständige hat sich aber auf Grund der Schreibprobe in der Lage gesehen, sich gutachtlich dahin zu äußern, "daß der Zeuge Pötsch besonders schnell zu schreiben vermag und über eine außergewöhnliche Merkfähigkeit verfügt" (UA S. 13). Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß nur diese "allgemeine Schnellschreib- und Merkfähigkeit des Zeugen P." (UA S. 13) der Begutachtung von sachverständiger Seite unterliege, daß also die Möglichkeit des Mitschreibens im gegebenen Einzelfall vom Gericht zu entscheiden sei; sie hat sich mit dem Gutachten der Sachverständigen Zimmermann begnügt, da sie eine erneute Schreibprobe des Zeugen P. mit einem Satz Rückstand "zur weiteren Aufklärung durch die Sachverständige" nicht für geeignet ansah, "zumal diese bereits erklärt hatte, daß der Zeuge mit 1 bis 1 1/2 Sätzen Rückstand schreiben könne und Anlaß zu einem Mißtrauen gegenüber der Sachverständigen nicht besteht" (Gerichtsbeschluß vom 28. Oktober 1965 Bd. II Bl. 284 der Hauptakten).

4

Entgegen der Ansicht der Revision ist das Verfahren des Gerichts nicht zu beanstanden. Der Beweisantrag der Verteidigung war auf die Anhörung eines Sachverständigen über das Mitschreibevermögen des Zeugen P. "mit mindestens einem Satz Rückstand" gerichtet; diese "Anhörung" ist erfolgt. Ob auch die Schreibprobe mit einem Satz Rückstand durchzuführen war, lag im pflichtmäßigen Ermessen zunächst der Sachverständigen und später des Gerichts. Ein Verstoß gegen dieses pflichtmäßige Ermessen könnte höchstens aus dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hergeleitet werden. Allein, es brauchte sich dem Gericht nach Lage des Falles nicht aufzudrängen, eine erneute Schreibprobe "mit einem Satz Rückstand" durchführen zu lassen (eine Anordnung, die an der späteren Weigerung des Zeugen, sich einer erneuten Schreibprobe zu unterziehen, überdies gescheitert wäre). Vielmehr durfte die Strafkammer sich mit dem Gutachten der Sachverständigen Zimmermann über die allgemeine Schnellschreib- und Merkfähigkeit des Zeugen begnügen, und zwar um so mehr, als die Sachverständige - wenn auch insoweit ohne ausdrückliche Schreibprobe - diese Fähigkeit für den Fall des Schreibens mit einem Satz Rückstand bereits bejaht hatte.

5

2.

Der Zeuge P. war berechtigt, die Mitwirkung an einer (zweiten) Schreibprobe zu verweigern; die Strafkammer hatte keine Möglichkeit, eine solche Mitwirkung mit den in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Zwangsmaßregeln gegen einen, die Erfüllung seiner Zeugenpflichten zu Unrecht verweigernden Zeugen herbeizuführen.

6

Die Revision stützt ihre gegenteilige Ansicht auf § 93 StPO. Diese Vorschrift kann jedoch hier schon deshalb nicht angewandt werden, weil sie nur der "Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks" oder der "Ermittlung seines Urhebers" dient, so daß die Frage, ob sie zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen einen sich weigernden Zeugen führen kann (vgl. dazu Schwarz/Kleinknecht 26. Aufl. Anm. 2 zu § 93 StPO), hier unerörtert bleiben darf.

7

Aber auch außerhalb des § 93 StPO gibt es keine gesetzliche Bestimmung, auf die sich die Revision zur Begründung ihrer Rüge berufen könnte. Die Pflichten des Zeugen, ganz allgemein betrachtet, umfassen eine aktive Mitwirkung an der Anfertigung einer Schreibprobe nicht.

8

Danach mußte die Strafkammer die Weigerung des Zeugen P., sich einer zweiten Schreibprobe zu unterziehen, beachten; der auf der gegenteiligen Ansicht beruhenden Verfahrensrüge ist schon damit die Grundlage entzogen.

9

II.

Sachlichrechtliche Nachprüfung

10

1.

Der im Zusammenhang mit den Verfahrensrügen erhobene sachlichrechtliche Einwand eines Verstoßes "gegen die Logik und die naturwissenschaftlichen Denkgesetze" geht fehl. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, es sei unmöglich, einen "Text von 70 Worten ... in Kurrentschrift ... im wesentlichen vollständig, richtig oder auch nur leserlich ..." mitzuschreiben, auch nicht unter den vom Revisionsführer geschilderten weiteren Einzelumständen des vorliegenden Falles. Die Rüge läuft auf eine unzulässige Beanstandung der Beweiswürdigung des Tatrichters hinaus.

11

2.

Das angefochtene Urteil läßt auch sonst keinen Verstoß gegen das sachliche Recht erkennen, soweit es sich um die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung nach § 185 StGB handelt. In den Urteilsgründen (UA S. 19) heißt es hierzu:

"Der den Zeugen P. und A. gemachte Vorwurf, daß sie wegen ihrer Tätigkeit auf die Anklagebank gehörten, ist geeignet, ihr Ansehen in der Gemeinschaft herabzusetzen und verletzt deshalb ihre Ehre".

12

Das Landgericht hat also die Beleidigung der Polizeibeamten darin gesehen, daß ihnen der Vorwurf gemacht wurde, sie gehörten von Rechts wegen auf die Anklagebank; das konnte als (vorsätzliche) Ehrenkränkung betrachtet werden.

13

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.

14

Das Landgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß der Angeklagte sich mit seinen Worten nicht nur, wie er behauptet, gegen die aus der nationalsozialistischen Zeit belasteten Personen in Polizei und Justiz, sondern allgemein an alle in Staatsschutzsachen tätigen Personen, insbesondere auch an die in der Versammlung anwesenden Polizeibeamten Pötsch und Appel gewandt hat. Die in der Revisionsbegründung (vom 25. Februar 1966 unter I) angeführte ergänzende Bemerkung des Angeklagten: "Meine Herren von der Polizei, merken Sie sich das gut ..." liegt allein dieser Feststellung zu Grunde. Damit sind die Folgerungen gegenstandslos, welche die Verteidigung (in erster Linie im Hinblick auf die Verurteilung wegen Zersetzung) aus der Heranziehung dieser "Floskel" herleiten will.

15

Der beleidigende Charakter der Redewendung, die Polizeibeamten P. und A. gehörten wegen ihrer Tätigkeit auf die Anklagebank, ist vom Landgericht hinreichend festgestellt. Gemeint war danach, daß die Beamten durch ihre dienstliche Tätigkeit, also durch die Überwachung der DFU-Versammlungen, sich eines strafbaren Verhaltens schuldig machten, das sie, wenn auch nicht im Augenblick, so doch im Falle einer Verschiebung der politischen Machtverhältnisse zu Gunsten der vom Angeklagten vertretenen Richtung auf die Anklagebank bringen und damit selbstverständlich auch zu ihrer Verurteilung führen werde. Weitere Einzelheiten brauchten in dieser Richtung nicht festgestellt zu werden. Daß der Angeklagte sich eine solche Möglichkeit ausdrücklich zu eigen machte, konnte das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit aus den Worten "wir haben nichts vergessen, wir haben uns alles gemerkt" folgern.

16

Der Verurteilung wegen Beleidigung steht auch nicht, wie die Revision meint, Art. 5 GG entgegen.

17

Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) findet seine "Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, ... und in dem Recht der persönlichen Ehre" (Art. 5 Abs. 2 GG); jedoch müssen diese allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 185 StGB zählt, "ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts ... gewahrt bleibt" (BVerfGG 7, 198, 208; ebenso BVerfG 12, 113, 124). Selbst die sich hieraus ergebende "Wechselwirkung" (BVerfG 7, 209) läßt die Äußerungen des Angeklagten nicht als gerechtfertigt erscheinen.

18

Zwar war der Angeklagte als Hauptredner in einer öffentlichen Wahlversammlung seiner Partei im Rahmen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung befugt, an der polizeilichen Überwachung der Versammlung mit der Zielrichtung einer Feststellung etwaiger verfassungsfeindlicher Äußerungen Kritik zu üben, sich dagegen zu verwahren und auch Maßnahmen zum Zweck ihrer Abstellung anzukündigen. Dagegen war es nicht gerechtfertigt und nicht einmal ein geeignetes Mittel für die Verhinderung dieser Überwachung, wenn er die lediglich in dienstlichem Auftrag anwesenden Polizeibeamten persönlich angriff und beleidigte. Alles was das angefochtene Urteil im Rahmen der Strafzumessung als Milderungsgründe für das Verhalten des Angeklagten aufführt, kann nur seine ehrverletzende Äußerung in milderem Lichte erscheinen lassen, nicht aber sie rechtfertigen. Das gilt von der Würdigung als "Entgleisung", die "auf die hitzige Atmosphäre einer Wahl Versammlung zurückgeführt werden kann", ebenso wie von den (übrigens auf der politischen Linie des Angeklagten liegenden - vgl. UA S. 16) "provokativen Äußerungen des Zeugen Michalowicz während der Diskussion", durch die der Angeklagte sich zu seinen Äußerungen habe "hinreißen" lassen (UA S. 19).

19

Parlamentarische Maßstäbe, auf die die Verteidigung hinweist, können hier schon im Hinblick auf die rechtliche Sonderstellung von Abgeordneten (Art. 46 GG, § 11 StGB) nicht ohne weiteres herangezogen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Polizeibeamten Pötsch und Appel weder ihrerseits den Angeklagten angegriffen hatten noch als dessen politische Gegner aufgetreten sind, mag auch ihr dienstlicher Auftrag sie in Gegensatz zu den Ansichten des Angeklagten gestellt haben.

20

Die unter Berufung auf das Recht der freien Meinungsäußerung vertretene Auffassung des Verteidigers, Äusserungen, wie sie unter den hier festgestellten Umständen gefallen seien, erfüllten, abweichend von der ständigen Rechtsprechung zu § 185 StGB, dessen inneren Tatbestand nur, wenn dabei die Absicht zu beleidigen vorgelegen habe, findet in Art. 5 GG keine Stütze. Im übrigen steht, wie noch bemerkt sei, auch die Vorschrift des § 193 StGB der Anwendung des § 185 StGB nicht entgegen.

21

Die Verurteilung wegen Beleidigung ist somit aufrechtzuerhalten.

22

3.

Dagegen hält die Verurteilung wegen Zersetzung (§ 91 StGB) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

23

Zwar geht das Landgericht ohne Rechtsverstoß davon aus, der Angeklagte habe durch die ihm zur Last gelegte drohende Äußerung auf die Polizeibeamten P. und A. also auf Angehörige einer Behörde, in der Absicht eingewirkt, deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schütze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben. Es kann auch nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht weiter feststellt, der Angeklagte habe durch dieses Einwirken objektiv Bestrebungen, und zwar der SED/KPD, gedient, die gegen Bestand oder Sicherheit der Bundesrepublik oder gegen einen der tragenden Grundsätze ihrer Verfassung (vgl. § 88 StGB) gerichtet sind. Der hieraus gezogene Schluß, der Angeklagte habe diese Auswirkung seiner Äußerung auf Grund seiner langen politischen Tätigkeit an hervorragender Stelle erkannt und habe daher zumindest billigend in Kauf genommen, durch seine Äußerung den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der SED/KPD zu dienen, findet indessen in den Ausführungen des Urteils keine hinreichende Stütze. Dessen Begründung, insbesondere die eingehende Schilderung des schon in jungen Jahren beginnenden politischen Werdegangs des Angeklagten (UA S. 3 ff), geben keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte zur kommunistischen Partei hingeneigt hätte oder gar von ihr zu Zwecken der Unterwanderung in die DFU hineingeschleust worden wäre. Ferner löst die Art, wie es zu der drohenden Äußerung gegen die Polizeibeamten gekommen ist, nicht unerhebliche Zweifel aus, ob sich der Angeklagte dabei derartige Vorstellungen über die Auswirkungen gemacht hat, wie sie das Landgericht annimmt; denn die Äußerung fiel, wie bereits im Zusammenhang mit § 185 StGB erörtert, unvorbereitet, in hitziger Atmosphäre, und wird von der Strafkammer als eine aus der gegebenen Situation heraus zu erklärende Entgleisung gewertet. Ob aber diese Besonderheiten bei der Beurteilung des inneren Tatbestandes mit berücksichtigt worden sind, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Unter diesen Umständen reichen die Darlegungen zur inneren Tatseite, insbesondere zu der Annahme, der Angeklagte habe als Funktionär und Redner der DFU den Bestrebungen der KPD vorsätzlich gedient, nicht aus, den Schuldspruch aus § 91 StGB zu tragen.

24

Daß hierzu eine erneute (dritte) Hauptverhandlung weitergehende Erkenntnisse zu Ungunsten des Angeklagten erbringen könnte, ist nicht zu erwarten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist daher das Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen Zersetzung nach § 91 StGB wegfällt und nur die (bisher tateinheitliche) Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB aufrechterhalten wird. Das führt zugleich zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, über den das Landgericht wegen der Beschränkung der Verurteilung neu befinden muß.

Scharpenseel
Dr. Hengsberger
Dr. Pfeiffer
Mayer
Dr. Rinck