Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1977, Az.: 4 StR 169/77
Fehlende Vereidigung einer Zeugin; Annahme niedriger Beweggründe bei fehlender Feststellung eines Beweggrundes; Begriff der "Heimtücke"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1977
- Aktenzeichen
- 4 StR 169/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 22.12.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Industrieverglaser Friedhelm Albert B. aus H., dort geboren am ... 1936, zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 2. Juni 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel,
Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im übrigen ist es erfolglos.
1.
Die Verfahrensrüge geht fehl. Die Entscheidung, daß die Zeugin B. nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt bleibe, hat - nach Anhörung der Beteiligten - der Vorsitzende getroffen. Gegen diese Entscheidung ist das Gericht nicht angerufen worden. Sie kann deshalb mit der Revision nicht angegriffen werden (vgl. BGHSt 3, 368, 369, 370; BGH, Urteil vom 30. April 1975 - 1 StR 78/75 -; Löwe-Rosenberg 23. Aufl. § 60 StPO Rn. 55).
Im übrigen liegt auch kein Anhalt dafür vor, daß die Zeugin zu Unrecht unvereidigt geblieben ist. Die Urteilsgründe schließen den Verdacht nicht aus, daß sie jedenfalls versucht hat, die Strafverfolgung zu vereiteln. Sonstige Umstände, die einen solchen Verdacht ausgeschlossen erscheinen lassen könnten, sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Rüge kann deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt durchgreifen, daß die vom Vorsitzenden angenommenen Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO bei der Urteilsberatung nicht vorgelegen haben und das Gericht es deshalb zu Unrecht unterlassen habe, die Vereidigung zu beschließen (vgl. BGH St 7, 281, 283).
2.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
a)
Allerdings tragen die Feststellungen die Annahme niedriger Beweggründe nicht. Nach den Urteilsgründen ist "ein Motiv" für das Handeln des Angeklagten "aufgrund der Hauptverhandlung und der Beweisaufnahme nicht zu erkennen". Da demnach überhaupt kein Beweggrund für die Tat festgestellt werden konnte, ist auch keine ausreichende Grundlage für die Annahme vorhanden, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat.
b)
Dagegen hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Angeklagte heimtückisch gehandelt hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat er den tunesischen Gastarbeiter Ben-Tiba, der ihm vorher in einer Gaststätte "freundlich begegnet war und ihm ein Glas Bier ausgegeben hatte", aufgefordert, zu ihm auf die andere Straßenseite zu kommen. Dieser Aufforderung ist Be.-T. "völlig arglos" nachgekommen. Auf den "völlig arg- und wehrlos vor ihm Stehenden" hat der Angeklagte dann den tödlichen Schuß abgegeben. Bei diesem Sachverhalt ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei der Tat die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ausgenutzt und damit heimtückisch gehandelt hat (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in LK 9. Aufl. § 211 Rn. 10).
3.
Soweit sich die Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch richtet, ist sie begründet.
Das Landgericht ist bei der Strafzumessung davon ausgegangen, "daß den Angeklagten ein besonders hohes Maß an Schuld trifft". Es ist nicht auszuschließen, daß es dabei die zu Unrecht erfolgte Annahme niedriger Beweggründe berücksichtigt hat. Schon aus diesem Grund kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Auch in anderer Hinsicht begegnen die Strafzumessungsgründe Bedenken. Der Angeklagte leugnet die Tat. Es ist nicht ersichtlich, wie ihm unter diesen Umständen vorgeworfen werden kann, er stehe "seiner Tat völlig gefühllos gegenüber". Das hätte jedenfalls näher begründet werden müssen.
Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.
Börtzler
Spiegel
Salger
Knoblich