Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1977, Az.: 4 StR 102/77
Anforderungen an die Beschlussfassung bei Ausschließung der Öffentlichkeit; Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes bei Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1977
- Aktenzeichen
- 4 StR 102/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold - 26.11.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 27, 187 - 189
- JZ 1977, 571-572
- MDR 1977, 768-769 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1643-1644 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessführer
Laborant Udo W. aus D. geboren am ... 1932 in Do., zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Soll in einem Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen die Öffentlichkeit während der Vernehmung der mißbrauchten über sechzehn Jahre alten Mädchen ausgeschlossen werden, so genügt der bloße Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG in dem Gerichtsbeschluß nicht der in § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG vorgeschriebenen Bekanntgabe des Ausschließungsgrundes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Mai 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., M., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 26. November 1976 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem Mißbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, Sie hat mit ihrer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß die Jugendschutzkammer die "Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeuginnen Ingrid und Ulrike W. gemäß § 172 Ziff. 2 GVG und im Fall Ulrike W. gemäß § 172 Ziff, 2 und 4 GVG ausgeschlossen" hat. Diese Beschlußfassung genügt nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, wonach in den Fällen der §§ 172, 173 GVG die Angabe des Ausschließungsgrundes zwingend vorgeschrieben ist. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitgeteilt werden. Es genügt nicht, daß sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH GA 1975, 283). In jüngster Zeit hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 27, 117 = MDR 77, 415 diese Auffassung unter eingehender Darlegung der Rechtsprechung erneut betont und gefordert, daß die Angaben in dem die Öffentlichkeit ausschließenden Beschluß den Grund hierfür eindeutig erkennen lassen müssen; mit Rücksicht auf die Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für ein rechtsstaatliches Verfahren hat der Senat eine ausdehnende Auslegung des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG abgelehnt, die in der Einbeziehung von Umständen außerhalb des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses liegen würde.
Diesem Erfordernis wird der bloße Hinwels auf § 172 Nr. 2 GVG nicht gerecht, weil er nicht erkennbar macht, von welcher der in dieser Vorschrift nebeneinander aufgeführten Ausschließungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll (vgl. auch BGH bei Dallinger NDR 1976, 634; BGH Beschluß vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76). Zwar mögen bei der Vernehmung sexuell mißbrauchter Kinder die anderen Ausschließungsgründe des § 172 Nr. 2 GVG - Schutz eines wichtigen Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnisses - in der Regel von vornherein ausscheiden. Jedoch reicht der stillschweigende Hinwels auf den verhandelten Gegenstand selbst dann nicht aus, wenn - wie hier - der Ausschließungsgrund für die Beteiligten und die Zuhörerschaft offen zutage lag (BGHSt 2, 56, 57/58; BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76). Denn auch dann ist die Begründung nicht aus sich selbst heraus verständlich (vgl. BGH VRS 37, 62). Enthält die herangezogene Vorschrift mehrere Alternativen (wie im Falle des § 172 Nr. 2 GVG), so muß die der Entscheidung zugrundegelegte im Beschluß selbst in unmißverständlicher Form - etwa durch Mitteilung der Worte des Gesetzes - offengelegt werden (BGHSt 27, 117 - MDR 77, 415). Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte hat der 5. Strafsenat (Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76) die Begründung "Die Öffentlichkeit wird gemäß § 172 Nr. 2 GVG im Rahmen der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausgeschlossen" als den Anforderungen der §§ 172, 174 GVG - noch - gerecht werdend angesehen. Für den vorliegenden Fall trifft das nicht mehr zu.
Der Ausschließungsbeschluß und die in ihm angeführten Gründe gehören zu den Förmlichkelten im Sinne des § 274 StPO. Sie sind daher in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen; nur das Protokoll erbringt den Beweis dafür, daß die Vorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG beachtet Ist (BGHSt 2, 56, 58).
Damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und Zurückverweisung zwingt.
Der Verfahrensfehler wirkt sich im vorliegenden Falle auch auf die Verurteilung aus, soweit es sich um die Vorgänge zum Nachteil des im Zeitpunkt der Vernehmung 14-jährigen Kindes Ulrike W. handelt. Zwar genügt - für. sich betrachtet - im Falle des § 172 Nr. 4 GVG auch die bloße Anführung der gesetzlichen Bestimmung, da diese nur einen Schluß zuläßt, nämlich den, daß die Öffentlichkeit im Hinblick auf die Jugend des vernommenen Zeugen ausgeschlossen worden ist (vgl. BGHSt 27, 117 - MDR 77, 415). Eine getrennte Beurteilung ist hier jedoch entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft nicht möglich. Das Urteil beruht auf dem gesamten Inbegriff der Verhandlung (§ 261 StPO). Ist das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, so ist das gesamte Urteil als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend abzusehen (§ 338 Nr. 6 StPO). Eine Begrenzung der Aufhebungswirkung ergibt sich hier nur aus der Beschränkung der Revision auf das Strafmaß.
Der gesamte Strafausspruch ist daher aufzuheben.
Gegen die seit Jahrzehnten gefestigte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 174 Erl. I 5; Kleinknecht, StPO 33. Aufl. GVG § 174 Rdn. 9; Eb. Schmidt, Lehrkommentar Bd. III GVG § 174 Rdn. 14), können wesentliche praktische Gesichtspunkte nicht geltend gemacht werden; es bedeutet für die Gerichte keine besondere Erschwernis, den geringen Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG gerecht zu werden.
Spiegel
Hürxthal
Zipfel
Knoblich