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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1977, Az.: 1 StR 204/77

Grad des Krankheitszustandes des Täters als Maßstab für das Ausmaß der Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1977
Aktenzeichen
1 StR 204/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 19.10.1976

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Hilfsarbeiter Karl Sch. aus A., geboren am ... 1934 in I.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. April 1977,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht die äußere Tatseite betreffen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Er rügt mit Erfolg Verletzung des materiellen Rechts.

2

1.

Die Frage, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat unfähig war, aus einem der vom Gesetz angeführten Gründe (einer sog. "biologischen" Ausnahmelage) das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln oder ob seine Fähigkeit zur Einsicht oder seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB), hat die Strafkammer unzulänglich und widerspruchsvoll erörtert.

3

Sie kommt zu folgenden Ergebnissen:

4

a)

Dem Angeklagten habe bei Begehung der Tat die Fähigkeit gefehlt, entsprechend der Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln (UA S. 6, 11);

5

b)

die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, sei beeinträchtigt gewesen (UA S. 10);

6

c)

infolge des "medizinischen Zustande" des Angeklagten sei seine Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt (UA S. 11).

7

Die Begründung des Tatgerichts lautet (UA S. 10): "Zwar war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, vorhanden, jedoch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt. Diese mangelnde Einsichtsfähigkeit ist bedingt durch eine Wesensveränderung, die beim Angeklagten durch Alkoholabusus und Epilepsie eingetreten ist. Bei dem Angeklagten handelt es sich um eine labile Persönlichkeit, die schon früh zu asozialem Verhalten neigte. Er hat zwar mehrere Unfälle mit Schädelverletzungen erlitten, seine Straftaten datieren jedoch zum Teil schon vor dem Zeitpunkt des ersten Unfalls. Auch im vorliegenden Fall stand der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten unter einem gewissen Alkoholeinfluß; dieser war jedoch nicht so stark, daß deshalb ein völliger Bewußtseinsverlust eingetreten ist."

8

2.

Die Folgerungen der Strafkammer sprechen teils für Schuldunfähigkeit, teils für erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten. Einerseits besagen sie, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt war, andererseits bringen sie zum Ausdruck, daß die Beeinträchtigung den intellektuellen Faktor (die Unrechtseinsichtsfähigkeit) betraf. Allein diese Unklarheiten und Widersprüche würden den Bestand des Urteils nicht in Frage stellen. Sie sind erkennbar lediglich die Folge unsorgfältiger Formulierungen. Die Begründung verdeutlicht, daß die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen hat und daß ihr auch nicht vorgehalten werden kann, sie habe beide Alternativen des § 21 StGB gleichzeitig bejaht und angewendet (vgl. dazu BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365; BGH GA 1968, 279).

9

Die Begründung dieser Annahme ist aber unzulänglich.

10

a)

Der mit den Begriffen "Alkoholabusus", "Epilepsie" und "Wesensveränderung" angedeutete Sachverhalt bedarf der Erläuterung. Ohne Erläuterung der Art und des Grades der Wesensveränderung und ihrer Ursachen läßt sich die Frage nicht prüfen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei einerseits den Ausschluß der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) verneint, andererseits die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) - und damit eine der Voraussetzungen der angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 Abs. 1 StGB) - bejaht hat (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1955 - 5 StR 173/55 - und vom 14. April 1961 - 4 StR 52/61 -; Witter in Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. I S. 489/490, Bd. II S. 982 bis 984, 1038; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 156, 176; Rasch in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 82).

11

b)

Wenn der Angeklagte mehrere Unfälle mit Schädelverletzungen erlitten hat, ist das eine Tatsache, mit der sich das Tatgericht im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit auseinandersetzen muß, weil sie Anlaß zu der Frage gibt, ob einer dieser Unfälle einen Hirnschaden herbeiführte, der der Wesensveränderung zugrunde liegt (vgl. Langelüddeke/Bresser a.a.O. S. 176) oder als weiterer organisch bedingter Steuerungsdefekt in Betracht kommt. Die Frage kann nicht mit der Erwägung übergangen werden, daß der Angeklagte schon vor dem ersten Unfall Straftaten beging.

12

c)

Die Feststellung, der Angeklagte habe unter einem "gewissen Alkoholeinfluß" gestanden, er sei jedoch nicht so stark gewesen, daß deshalb völliger Bewußtseinsverlust eintrat, ist nichtssagend. Es muß der Frage nachgegangen werden, welche Blutalkoholkonzentration (möglicherweise) vorlag und wie sich der vor der Tat genossene Alkohol in Verbindung mit den "biologischen" Ausnahmelagen (möglicherweise) auswirkte.

13

3.

Es kann sein, daß auf Grund der erneuten Beweisaufnahme die Voraussetzungen des § 20 StGB positiv festgestellt werden oder daß ihr Vorliegen nicht ausgeschlossen werden kann. Infolgedessen muß der Schuldspruch aufgehoben werden. Der Aufhebungsgrund berührt jedoch das äußere Tatgeschehen nicht. Infolgedessen können die Feststellungen dazu nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 34; BGH, Urteil vom 30. November 1976 - 1 StR 692/76). Soweit die Revision sich gegen diese Feststellungen richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

14

4.

Der Senat weist darauf hin, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht kommt, wenn sich ergeben sollte, daß es sich bei dem Angeklagten lediglich um einen epileptoiden Psychopathen handelt, dessen abnorme Charakteranlage keinen Krankheitswert hat und dessen Alkoholsucht lediglich auf Charaktermängeln beruht (vgl. BGHSt 7, 35, 36/37; 10, 57, 60; BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 586/75 -; BGH, Beschluß vom 2. November 1976 - 1 StR 308/76 -; Dreher, StGB 37. Aufl. § 63 Rdn. 2).

Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen