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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1977, Az.: 2 StR 85/77

Sicherheitsbestimmungen für Autorennen; Auswirkung der Unkenntnis von noch nicht veröffentlichten Sicherheitsbestimmungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1977
Aktenzeichen
2 StR 85/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 02.07.1976

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Prozessgegner

Kaufmann Gerhard Kurt K. aus W., geboren am ... 1927 in A./T.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. April 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus W. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 2. Juli 1976 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Am 1. und 2. Juni 1974 veranstalte der "H. Motor Sports Club" auf dem Gelände des Flugplatzes in M.-F. ein von der ONS (Oberste Nationale Sportkommission für den Automobilsport in Deutschland) genehmigtes Rundstreckenrennen für Automobile. Rennleiter war der Angeklagte. Während des 7. Einzelrennens wurde ausgangs einer Rechts-Links-Kurve (sog. Schikane) ein Wagen mit den rechten Rädern über den Rand der Betonfahrbahn hinausgetragen. Dabei brachen das Differentialgehäuse und eine Quertraverse, so daß das Fahrzeug nahezu unlenkbar wurde. Es überquerte die Fahrbahn, verließ sie nach links und geriet in die Zuschauer, die sich in einem Abstand von 26,8 m zur Fahrbahn in einem Warteraum und in dem sog. Parc fermé, von denen der Warteraum zur Strecke hin ungesichert waren, aufhielten. Der Ehemann und der Sohn der Nebenklägerin wurden im Warteraum getötet sowie 10 weitere Personen verletzt.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötungen und Körperverletzungen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin mit der Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.

3

Die Revisionsausführungen sind zwar offensichtlich unbegründet. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge macht jedoch Erörterungen notwendig.

4

1.

Zutreffend setzt sich die Strafkammer mit der Frage auseinander, welche Sicherheitsbestimmungen zur Tatzeit für Autorennen galten. Derartige Regeln befreien den Verantwortlichen - hier den Angeklagten als Rennleiter - im allgemeinen zwar nicht von der Pflicht, selbständig Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen und durchzusetzen (BGH NJW 1975, 533; BGH VRS 37, 355; BGHSt 4, 182, 185; BGH, Urteil vom 6. Mai 1969 - 5 StR 111/69 -). Sie können jedoch wichtige Anhaltspunkte dafür liefern, welche sichernden Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung notwendig erscheinen (BGH VRS 37, 355). Darüber hinausgehende Vorkehrungen sind nur geboten, wenn besondere Umstände das allgemeine Risiko erkennbar steigern.

5

Die seinerzeit geltenden Richtlinien der ONS hatten eine Sicherheitszone von 15-30 m zwischen Rennstrecke und Zuschauern vorgesehen. Der Sicherheitsabstand von 26,8 m hielt sich somit im Rahmen der Richtlinien. Umstände, welche die bei Autorennen allgemein bestehende Gefährdung erhöhten, konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, daß im Zeitpunkt des Unfalls der Boden rechts neben der Ausgangskurve der "Schikane" kein Graswurzelwerk hatte oder eine mehr oder weniger tiefe Rille aufwies und deshalb für das Befahren mit Kraftfahrzeugen ungeeignet war. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Bei Zugrundelegung der veröffentlichten Richtlinien kann dem Angeklagten deshalb kein Verschulden zur Last gelegt werden.

6

2.

Die ONS hatte allerdings bereits vor dem Unfall, nämlich am 16. Mai 1974, die Bestimmungen geändert und in Zukunft für Flugplatzrennen einen Sicherheitsabstand von 60 m festgelegt. Die Neufassung war dem Angeklagten jedoch unbekannt, weil sie noch nicht veröffentlicht war. Trotzdem war an sich die neue Richtlinie maßgebend. ONS-Sicherheitsbestimmungen stellen nämlich das Mindestmaß dessen dar, was nach der Erfahrung für die Sicherheit getan werden muß. Werden solche Bestimmungen verschärft, bedeutet das also, daß die bisherigen Erfahrungen veraltet sind. Der Verpflichtete muß deshalb die neuen Sicherheitsvorschriften beachten, auch wenn sie noch nicht veröffentlicht sind. Voraussetzung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist allerdings, daß er sie kennt oder kennen muß. Das war hier nicht der Fall.

7

Einen Tag vor Beginn der Rennsportveranstaltung überprüfte der Zeuge ... als Vorsitzender des ONS-Sicherheitsausschusses im Beisein des Geschäftsführers der ONS und des Angeklagten pflichtgemäß die Rennstrecke. Die Vertreter der ONS hielten den Sicherheitsabstand von 26,8 m für ausreichend. Wenn aber die maßgeblichen Sicherheitsbeauftragten der Aufsichtsstelle, welche den jeweiligen Stand der Sicherheitsfrage kennen müssen, den Angeklagten nicht aufklärten, sondern selbst die neuen Bestimmungen außer acht ließen, kann den Angeklagten kein Verschulden daran treffen, daß er sie nicht gekannt hat. Vielmehr durfte er sich auf die Meinung der Experten verlassen.

8

Die Freisprechung des Angeklagten kann deshalb rechtlich nicht beanstandet werden.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Meyer