Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1969, Az.: 5 StR 111/69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1969
- Aktenzeichen
- 5 StR 111/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 10.10.1968
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 6. Mai 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. Oktober 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1.
Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.
a)
Die Aufklärungsrüge versagt. Das Landgericht folgert aus dem Pachtvertrag zwischen dem Angeklagten und seinem Vater, daß der Angeklagte für den Zustand des Sandberges verantwortlich war, an dem die beiden Kinder tödlich verunglückten (UA S. 3). Der Pachtvertrag war neun Jahre vor dem Unfall geschlossen worden. Zur Zeit des Unfalls war der Vater des Angeklagten 76 Jahre alt und nicht mehr in der Lage, sich um die Außenarbeiten zu kümmern (UA S. 5). Bei diesem Beweisergebnis hatte das Landgericht keinen Anlaß, von sich aus die Stiefmutter des Angeklagten und "sämtliche Nachbarn" darüber zu hören, wer auf dem Hof zu bestimmen hatte, zumal es nur auf die Beaufsichtigung der Außenarbeiten ankam. Es wäre Sache des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wenn sie sich davon etwas versprachen.
b)
Daß die Vernehmung des Polizeibeamten P. als eines Zeugen vom Hörensagen zulässig war, verkennt offenbar auch die Revision nicht (Revisionsbegründung S. 3). Auf dessen Aussage beruhen die Feststellungen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Zustand des Sandberges im übrigen nicht (UA S. 5).
2.
Mit der Sachrüge macht die Revision geltend, das Landgericht habe zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellt. In den Unfallverhütungsvorschriften sei nirgends vorgeschrieben, daß der Angeklagte seinen Sandberg mit einem Maschendrahtzaun in einer Höhe von 1,80 m absichern mußte. Das mag zwar zutreffen. Hieraue folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht, daß er keine Einfriedung anzubringen brauchte. Unfallverhütungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. Entscheidend ist allein, ob der Angeklagte die Vorsicht und Sorgfalt außer acht gelassen hat, die von ihm bei der besonderen Sachlage, vor allem bei der ungewöhnlich gefährlichen Abbauweise erwartet werden mußte. Hierzu stellt das Landgericht fest: Der bis zu 5 m hohe Sandberg wurde nicht im vorgeschriebenen Böschungswinkel von 60 Grad, sondern fast senkrecht, dazu noch in falscher Richtung (von unten nach oben) abgebaut (UA S. 2). Dadurch wurde die Gefahr, die auch bei ordnungsmäßigem Betrieb nicht ganz zu vermeiden ist, wesentlich erhöht (UA S. 3). Der Sandberg lag am Rande eines Dorfes (UA S. 2). Es war in dem Orte allgemein bekannt, daß "Kinder bevorzugt gerne an dem Sandberg spielten" (UA S. 3). Unter diesen besonderen Umständen ist die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte hätte den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich ausreichend absichern müssen, nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung BGHSt2 StR 293/61 vom 4. Oktober 1961, auf die der Beschwerdeführer hinweist, betraf einen anderen Sachverhalt. Die Gefahren, die von offenen Teichen ausgehen, sind schon wegen ihrer Erkennbarkeit nicht mit den versteckten Gefahren zu vergleichen, die vorschriftswidrig abgebaute Sandmassen bergen.
Daß der Angeklagte die ihm zuzumutende Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat, legt das angefochtene Urteil einwandfrei dar (UA S. 4,6).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Siemer
Börker
Herrmann