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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1961, Az.: 2 StR 293/61

Reichweite der Sorgfaltspflicht eines Teichbesitzers; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einfriedung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1961
Aktenzeichen
2 StR 293/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 21.03.1961

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. Oktober 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Dr. Menges,
Bundesrichter Kirchhof,
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. März 1961 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.

2

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Auf einem Grundstück der Erbengemeinschaft W. in F. waren während des Krieges von der Wehrmacht für Luftschutz- und Feuerlöschzwecke zwei Teiche in Betonbecken angelegt worden. Im Jahre 1945 wurde das Grundstück von dem Baukaufmann Sch. gepachtet und für gewerbliche Zwecke benutzt. Dem allgemeinen Verkehr war es nicht eröffnet; die Teiche grenzten nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße, wenn auch das eine Becken nur etwa 2 m von einer solchen entfernt und von dort aus sichtbar war.

4

Der Angeklagte, der als Stadtamtmann die Ordnungsbehörde der Stadt F. leitete und als Hauptbrandmeister der freiwilligen Ortsfeuerwehr vorstand, wollte die Teiche für Feuerlöschzwecke frei bekommen und verhandelte mit Sch., damit dieser die in den Becken aufbewahrte Lauge entferne. Nachdem dies im Jahre 1958 erreicht war, glaubte er, die Teiche im Notfall zu Löschzwecken heranziehen zu können. Er unterrichtete sich auch in regelmäßigen Abständen von 1 bis 2 Monaten über den Zustand der Grundstückseinfriedung. Sie bestand aus einer, keinen geschlossenen Wuchs auf weisenden, Ligusterhecke und einem um die Hecke laufenden Zaun aus 4 bis 8 an Pfählen befestigten Drähten. Sch., der diesen Zaun angebracht hatte, ließ ihn, wie dem Angeklagten bekannt, jährlich etwa zweimal, zuletzt wenige Tage vor dem 8. Mai 1960, ausbessern. Trotzdem ließen heruntergebogene Drähte Lücken in der Umzäunung, so daß Kinder durch diese oder durch das gewöhnlich unversperrte Zauntor auf das Grundstück und zu den Wasserbecken gelangen konnten.

5

Am 8. Mai 1960 kamen der elfjährige Wolfgang Kl. und seine neun Jahre alte Schwester Monika entweder durch eine Zaunlücke oder durch das offene Tor wiederholt zu den Teichen. Bereits kurz nach Mittag rief sie ihr Großvater zurück und verbot ihnen, an die Teiche zu gehen. Sie beachteten das Verbot jedoch nicht, so daß sie die Großmutter gegen 14 Uhr wieder zurückholen mußte. Trotzdem liefen die Kinder später nochmals zu den Teichen und stürzten aus nicht geklärten Gründen in eines der Becken und ertranken.

6

Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe fahrlässig den Tod der beiden Kinder verschuldet, indem er es unterließ, bei dem Pächter Sch. oder bei der Stadt F., notfalls durch ordnungsbehördliche Verfügung, darauf hinzuwirken, daß eine ordnungsgemäße, gesonderte Einfriedung der Teichanlage erstellt wurde, die den Kindern jeden Zutritt verwehrte. Er sei hierzu, wie sie meint, auf Grund seiner Stellung als Leiter der Ordnungsbehörde verpflichtet gewesen; er habe auch erkennen können, daß der unzureichende Zustand der Einfriedung Gefahren für die öffentliche Sicherheit heraufbeschwor.

7

Den Erwägungen der Strafkammer ist nicht beizutreten.

8

Die Teiche lagen abseits von der öffentlichen Straße in einem Privatgrundstück. Von ihnen drohte keine Gefahr für die Teilnehmer an dem Verkehr auf der Straße, so daß für den Angeklagten keine Pflicht bestand, zu deren Schutz einzugreifen.

9

In Gefahr geraten konnten nur solche Personen, die das Grundstück betraten und sich an die Teiche begaben. Durch die Umzäunung - Ligusterhecke und Drahtzaun - war aber eindeutig und nicht übersehbar erkennbar gemacht, daß der Zutritt jedem Unbefugten verwehrt sein solle, Obwohl der Drahtzaun teilweise mangelhaft war, blieb trotzdem ersichtlich, daß der Eintritt verboten sei. Daß der Zugang durch das Tor nur für die im Betrieb Beschäftigten oder für Personen, die aus geschäftlichen Gründen Eingang suchten, bestimmt war, war auch ohne besonderen Hinweis offenkundig. Das Zutrittsverbot war demnach derart gekennzeichnet, daß es von jedermann, auch von Kindern im Alter von 12 und 9 Jahren, erkannt und beachtet werden konnte. Damit war zugleich in genügender Weise vor den bei dem Betreten fremder Grundstücke drohenden Gefahren gewarnt.

10

Es bestand keine darüber hinausgehende Verpflichtung, außer der Umzäunung und der Hecke noch Vorkehrungen zur weiteren Erschwerung des Betretens des Grundstücks zu treffen. Die Forderung, die Einzäunung so zu gestalten, daß ein Eindringen in das Grundstück schlechthin unmöglich ist, wäre nicht erfüllbar. Daß auch noch die Becken selbst einzuzäunen seien, kann nicht verlangt werden, da eine solche Einfriedung die Benutzung des Grundstückes über Gebühr erschweren und den Zutritt zu den Teichen zur Entnahme von Wasser im Notfall hindern würde. Mit dem unbefugten Eintritt von Kleinkindern braucht hier der Verpflichtete nicht zu rechnen; denn insoweit kann er sich darauf verlassen, daß die zur Aufsicht verpflichteten Personen das verhindern.

11

Da somit eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ausscheidet, bedarf es keiner Erörterung, ob gerade dem Angeklagten etwa notwendige Sicherungsmaßnahmen oblagen.

12

Das Urteil konnte demnach keinen Bestand haben. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, hatte das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und 2 StPO.

Baldus
Dotterweich
Menges
Kirchhof
Meyer