Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.04.1977, Az.: VIII ZB 4/77
Rechtsmittelbegründungsfrist; Armenrechtsgesuch; Berufungsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1977
- Aktenzeichen
- VIII ZB 4/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 11492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 23.11.1976
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Eine arme Partei, für die ein Anwalt formularmäßig Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, kann bei Fehlen weiterer anwaltlicher Vertretung am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist ein Armenrechtsgesuch einreichen (BGHZ 38, 376 = VersR 63, 198). Eine Berufung darf deshalb unter solchen Umständen nicht mit der Begründung verworfen werden, daß innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung eingereicht worden sei.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. April 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Treier
beschlossen:
Tenor:
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. November 1976, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der vorbezeichnete Beschluß aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 1976 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Am letzten Tage der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beantragte er selbst unter Beifügung von Unterlagen zu Protokoll der Geschäftsstelle die Bewilligung des Armenrechts. Das Berufungsgericht verwarf mit Beschluß vom 23. November 1976 die Berufung als unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Mit Beschluß vom gleichen Tage versagte das Berufungsgericht im Hinblick auf den die Berufung verwerfenden Beschluß dem Beklagten das Armenrecht. Die vom Beklagten selbst mit Schreiben vom 17. Dezember 1976 eingelegte Beschwerde sah das Berufungsgericht als Armenrechtsgesuch für eine Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß an und legte die Akten vor.
Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu erteilen. Denn er war durch seine Mittellosigkeit, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 233 ZPO, an der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß gehindert. Sein vom Berufungsgericht zu Recht als Armenrechtsgesuch gewertetes Schreiben vom 17. Dezember 1976 ist innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO eingegangen. Das der Einlegung der sofortigen Beschwerde entgegenstehende Hindernis war erst mit der Bewilligung des Armenrechts für die sofortige Beschwerde behoben. Danach beantragte der Beklagte fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist zulässig und begründet. Denn eine arme Partei, für die ein Anwalt formularmäßig Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, die aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, kann an letzten Tage der Rechtsmittelbegründungsfrist ein Armenrechtsgesuch einreichen (BGHZ 38, 376). Daraus folgt, daß eine Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung, sondern am letzten Tage der Frist ein Armenrechtsgesuch eingereicht wurde. Der die Berufung des Beklagten verwerfende Beschluß kann mithin keinen Bestand haben.
Der Beschluß, mit dem das Berufungsgericht das Armenrecht versagt hat, ist gem. § 127 ZPO unanfechtbar. Nachdem indessen der die Berufung verwerfende Beschluß aufgehoben werden mußte, wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, seine Armenrechtsentscheidung zu überprüfen.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (BGH Beschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR 1960, 181).
Claßen
Hoffmann
Wolf
Treier