Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1977, Az.: 3 StR 52/77
Anfertigung sexualbezogener Aufnahmen; Konkurrenzverhältnisse zwischen den verwirklichten Tatbestandsalternativen des sexuellen Missbrauchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 52/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 27.10.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Dreher Karl-Heinz K. aus V., geboren am ... 1932 in N. (Brandenburg)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 30. März 1977
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen begann der Angeklagte etwa drei Jahre vor dem Urteil, als seine am 14. September 1959 geborene Tochter Petra Bärbel etwa 14 Jahre alt war, nach dem Vorbild pornografischer Magazinfotos Aufnahmen von dem Mädchen zu machen. Er setzte dieses Tun mit seiner am 16. Juli 1962 geborenen Tochter Elke fort, nachdem diese das Alter von 12 Jahren erreicht hatte. "Alsbald" stellte er zusammen mit Elke auch sexuelle Handlungen dar, faßte "verschiedentlich" an die Scheide des Mädchens, während dieses sein erregtes Glied anfaßte, oder drängte sein Glied zwischen die Schenkel des Kindes. "Ein anderes Mal führte er sein steifes Glied in den After oder die Scheide des Mädchens ein". "Im letzten Fall" gelangte er mindestens in den Scheidenvorhof. Solche Darstellungen mit Petra Bärbel geschahen "weniger häufig". Der Angeklagte fotografierte Elke auch bei sexuellen Handlungen mit seinem 1965 geborenen Sohn Siegfried oder ließ sich allein mit erregtem Glied darstellen. Den Auslöser der Kamera ließ er gelegentlich von dem mit abgebildeten Mädchen, in einigen Fällen auch von der Tochter, die nicht mit fotografiert werden sollte, betätigen.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber seinen beiden Töchtern je ein fortgesetztes Vergehen, und zwar gegenüber Elke nach § 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 173 Abs. 1, § 52 StGB, gegenüber Petra Bärbel nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs wird der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Bedenken begegnet aber bereits die Auffassung der Strafkammer, die beiden Fortsetzungsreihen stünden rechtlich selbständig nebeneinander, weil der Angeklagte niemals sexualbezogene Aufnahmen von beiden Töchtern gemeinsam gemacht habe (UA S. 9). Wie der Urteilszusammenhang zweifelsfrei ergibt, ist es vorgekommen, daß der Angeklagte mit einer der Töchter sexuelle Handlungen vornahm und die andere Tochter diese Darstellung fotografierte. Damit hat der Angeklagte sexuelle Handlungen gleichzeitig "an" der einen Tochter und "vor" der anderen Tochter begangen. Im Verhältnis zu der jeweils nicht selbst beteiligten Tochter stellte sein Verhalten eine Straftat nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 und gegenüber Elke auch nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB dar. Dadurch, daß das Landgericht es unterlassen hat, auch diese Gesetzesverletzung in seinen Schuldspruch aufzunehmen, ist der Angeklagte hier beschwert. Denn der Umstand, daß der Angeklagte durch eine und dieselbe Handlung Teilakte beider Handlungsreihen, welche die Fortsetzungstaten zum Nachteil seiner Töchter bildeten, verwirklichte, werden diese Fortsetzungstaten zu einer einzigen Handlung im Rechtssinne verklammert (BGHSt 6, 81).
Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst richtigstellen. Es fehlt an Ausführungen im Urteil, die eine Prüfung erlauben würden, ob das Landgericht von zutreffenden Feststellungen über den Umfang der Schuld des Angeklagten ausgegangen ist. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, kann zwar nicht die genaue Darlegung eines jeden von ihnen verlangt werden. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er bei seinem Urteil ausgegangen ist (BGH GA 1959, 371). Davon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe entnehmen läßt (BGH, Urteil vom 13. Februar 1962 - 5 StR 15/62) oder wenn die Tatzeit genau feststeht, darum Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGH GA 1965, 182). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Urteil teilt zwar mit, daß der Angeklagte bis zur Zerstörung seiner Kamera im Herbst 1975 (UA S. 10) monatlich einen Film mit je acht Aufnahmen (UA S. 9) in der festgestellten Weise verbraucht hat. Inwieweit er sich dabei strafbar gemacht hat, ist den Feststellungen aber schon deshalb nicht zu entnehmen, weil die Fälle, in denen er die Mädchen ohne körperliche Berührung fotgrafiert hat, nicht von den Fällen sexueller Handlungen mit und vor den Kindern getrennt sind. Auch der Beginn solcher Handlungen nach der Anfangsphase, in welcher der Angeklagte nur fotografiert hat, ist nicht angegeben. Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer sich insoweit überhaupt keine genauen Vorstellungen gemacht und bei der Strafzumessung lediglich das gesamte Verhaltensbild des Angeklagten, das aus strafbaren und aus lediglich moralisch anfechtbaren Teilen besteht berücksichtigt hat. Eine solche Betrachtungsweise würde aber der Aufgabe des Tatrichters, die der Tatschuld angemessene Strafe zu finden, nicht gerecht. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung.
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg