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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1962, Az.: 5 StR 15/62

Unschädlichkeit der Angabe eines längeren Zeitraums für jede der fortgesetzten Handlungen für die Tatzeiten ; Genügende Konkretisierung des Eröffnungsbeschlusses; Nichtvorliegen einer Beschwertheit des Angeklagten durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs; Feststellung des Mindestumfangs durch die Strafkammer aufgrund fehlender vollständiger Klärung des Umfangs der fortgesetzten Handlungen ; Entbehrlichkeit der ausdrücklichen Angabe der Mindestzahl im einzelnen Fall bei Möglichkeit der Annahme des Mindestumfangs aus dem Urteil selbst ohne eine derartige Zahlenangabe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1962
Aktenzeichen
5 StR 15/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 17.10.1961

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Februar 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17. Oktober 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, verurteilt.

2

Die hiergegen erhobenen verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Einwände sind unbegründet.

3

1.

Die Revision meint zu Unrecht, der Eröffnungsbeschluß entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Eröffnungsbeschluß genügend konkretisiert. Daß für die Tatzeiten für jede der fortgesetzten Handlungen nur ein längerer Zeitraum angegeben ist, ist unschädlich. Die Konkretisierung liegt hier vor allem darin, daß die Namen der Opfer angegeben sind. Dazu kommt die Beschreibung der Handlungen in großen Zügen. Die Aufgabe des Eröffnungsbeschlusses, die Tat so abzugrenzen, daß der Umfang der Rechtshängigkeit feststeht, ist hier ausreichend erfüllt.

4

2.

Das Straffreiheitsgesetz 1954 wäre für den Angeklagten auch dann keinesfalls in Betracht gekommen, wenn die Strafkammer keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen hätte. Bei den hier in Betracht kommenden Delikten (§§ 176, 174 StGB) ist die Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis. Diese Strafe hätte also mindestens für jeden Einzelakt festgesetzt werden müssen, wenn die Strafkammer Einzeltaten angenommen hätte. Die Grenze des Straffreiheitsgesetzes 1954 liegt aber bei drei Monaten Gefängnis. Durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges kann daher der Angeklagte nicht beschwert sein.

5

3.

Die von der Revision angeführten "Abweichungen" des Urteils vom Eröffnungsbeschluß betreffen keinen der Fälle, in denen § 265 Abs. 1 und 2 StPO einen besonderen Hinweis vorschreibt.

6

4.

Da der Umfang der fortgesetzten Handlungen sich nicht vollständig klären ließ, mußte die Strafkammer den Mindestumfang feststellen (BGH GA 1959, 371/372). Das ist hier in ausreichendem Umfang geschehen.

7

a)

Im Fall K. sind die von der Strafkammer als wesentlich angesehenen Berührungen des Geschlechtsteils des Kindes durch den Angeklagten und des Geschlechtsteils des Angeklagten durch das Kind der ungefähren Zahl nach angegeben. Die sonstigen unsittlichen Handlungen spielen daneben nur eine untergeordnete Rolle.

8

b)

Bei M. ist zwar für die auch unter § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden Einzelakte keine ungefähre Zahl angegeben; bei dem im einzelnen geschilderten, an sich schwersten Falle im Stall war M. schon 14 Jahre alt, so daß insoweit nur § 174 StGB verletzt ist. Wie aber bereits der 4. Strafsenat in dem insoweit unveröffentlichten Urteil vom 4. Dezember 1958 (4 StR 408/58) dargelegt hat, kann die ausdrückliche Angabe der Mindestzahl im einzelnen Fall einmal entbehrlich sein, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe entnehmen läßt. Daß die Strafkammer hier keinesfalls von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen sein kann - und nur hierdurch könnte der Angeklagte beschwert sein -, ergibt die Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis, die die gesetzliche Mindeststrafe nur geringfügig überschreitet. Auch hinsichtlich der Frage, in welchem. Umfange das unsittliche Verhalten des Angeklagten gegenüber M. abgeurteilt ist, können keine Zweifel aufkommen; es handelt sich um die Zeit von Beginn des Jahres 1958 bis zum Urteil.

9

c)

Ähnlich liegt es im Fall B.. Hier hat die Strafkammer sogar nur auf die gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt; diese Strafe hätte sie schon für den besonders geschilderten Fall (Streicheln des nackten Gesäßes des Kindes) allein aussprechen müssen.

10

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Greneralbundesanwalts.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Börker
Mayr