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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1977, Az.: 5 StR 120/77

Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelrechts; Revisionsrechtliche Abänderung des Schuldspruches bei Begehung eines besonders schweren Falles

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1977
Aktenzeichen
5 StR 120/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 04.08.1976

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

1. Student Joaó D. de Q. N., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1949 in B. (Brasilien), zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Studentin Marci Lucia M., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1951 in G. (Brasilien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 18. März 1977
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten D. de Q. N. und M. gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 4. August 1976 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Nach den Feststellungen wollten die Angeklagten das Kokain an "Joe" veräußern. Erst auf seinen Vorschlag haben sie das Rauschgift in Bolivien erworben, es nach Deutschland eingeführt und ihm in Bremen eine Probe zur Überprüfung der Qualität übergeben. Die Angeklagten haben daher die Betäubungsmittel nicht nur erworben, eingeführt und in Besitz gehabt, sondern haben auch mit ihnen Handel getrieben. Denn unter diesen Begriff fällt jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Da der Erwerb, der Besitz, die Einfuhr und die den Verkauf vorbereitenden Verhandlungen unselbständige Teilakte des Handeltreibens waren, gehen sie in dieser Tathandlung auf; an der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 und 6 a BetmG ist der Tatrichter dadurch nicht gehindert (BGHSt 25, 290, 291, 293; 1 StR 83/75 vom 08.04.1975; 2 StR 167/75 vom 06.06.1975; 5 StR 4/77 vom 25.01.1977).

2

Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; die geständigen Angeklagten hätten sich nicht anders verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs berührt auch den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn er selbst von dem umfassenderen Begriff des Handeltreibens ausgegangen wäre.

Sarstedt
Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte