Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1977, Az.: 3 StR 327/76
Verlesung der Niederschriften früherer Vernehmungen ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht ; Abtrennung des Verfahrens nach Flucht eines Mitangeklagten; Anwendung der Grundsätze über die Verwertung früherer Vernehmungen eines unerreichbaren zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen; Verhinderung des Verfahrens durch Verheimlichen des Aufenthaltsortes; Reflexwirkung des Zeugnisverweigerungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 327/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 20.10.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 27, 139 - 144
- JZ 1977, 413-414
- NJW 1977, 1161-1162 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Elektroinstallateur Claus Hermann P. aus M., geboren am ... 1944 in C./DDR
Amtlicher Leitsatz
Zur Verlesung der Aussage eines flüchtigen Mitangeklagten, der bei einer Vernehmung als Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. März 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Neifer, Dr. Schubath, Träger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Oktober 1975 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls, jeweils in einem besonders schweren Fall, sowie wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Mit Ausnahme einer Verfahrensrüge, die näherer Erörterung bedarf, ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StGB).
Einen Verstoß gegen das Verfahrensrecht erblickt der Beschwerdeführer darin, daß in der Hauptverhandlung Niederschriften von Vernehmungen des früheren Mitbeschuldigten Hubert D. verlesen und gegen ihn verwertet wurden, obwohl nicht genügend nach dessen Aufenthalt geforscht und er außerdem nicht über ein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Dieser Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Die Strafkammer hatte das Hauptverfahren gegen den Angeklagten und gegen die Brüder Hubert und Willi D. u.a. wegen gemeinschaftlich begangener Diebstahlstaten eröffnet. Hubert D. konnte die Ladung zur Hauptverhandlung nicht zugestellt werden, weil er, nachdem er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, unter Verstoß gegen die Auflagen des Verschonungsbeschlusses untergetaucht war. In der Hauptverhandlung wurde das Verfahren gegen ihn abgetrennt und nach § 205 StPO vorläufig eingestellt. Gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO wurden nunmehr die Niederschriften früherer Vernehmungen verlesen, in denen Hubert D. vor der Polizei und vor dem Richter die Straftaten zugegeben und seinen Bruder sowie den Angeklagten belastet hatte. Vor jenen Vernehmungen war Hubert D. wohl auf seine Aussagefreiheit als Beschuldigter, nicht aber auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden. Das Verfahren gegen Willi D. wurde - nach der Verlesung der Niederschriften, aber noch vor der Urteilsverkündung - gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Soweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, daß der Mitangeklagte Hubert D. in absehbarer Zeit nicht vernommen werden könne, weil sein Aufenthalt nicht zu ermitteln sei, ist der Senat mit dem Generalbundesanwalt der Auffassung, daß ihr Vorgehen nicht zu beanstanden ist. Wie die Revision selbst zutreffend vorträgt, hat das Landgericht durch die Polizei intensive Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Hubert D. anstellen lassen. Daß das Ergebnis dieser Ermittlungen durch Anhörung des Kriminalhauptmeisters C. in die Haupt Verhandlung eingeführt worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Aber auch der Umstand, daß die Vernehmungsniederschriften des Hubert D. verlesen worden sind, ohne daß er über ein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war, vermag entgegen der Meinung des Beschwerdeführers der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Hubert D. war zwar, nachdem das Verfahren gegen ihn abgetrennt worden war, nicht mehr als Mitangeklagter, sondern als Zeuge anzusehen (vgl. BGHSt 10, 8, 11, 12). Er hatte damit das Recht, sein Zeugnis zu verweigern, weil sein Bruder Mitangeklagter war (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Damit durften die Niederschriften seiner früheren Vernehmungen an sich nur dann verlesen werden, wenn er schon damals auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden wäre (vgl. BGHSt 10, 186, 190). Auf das Fehlen einer solchen Belehrung kann sich auch ein Mitangeklagter, der selbst nicht Angehöriger des Zeugen ist, berufen (vgl. BGHSt 7, 194, 196, 197); dabei ist nicht von Bedeutung, daß der Angehörige des Zeugen - wie hier Willi D. vor dem Urteil aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. BGH NJW 1974, 758).
Hieran ist grundsätzlich festzuhalten. Der vorliegende Sachverhalt weist jedoch Besonderheiten auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Hubert D. hatte sich einem Verfahren entzogen, das auch gegen ihn eröffnet worden war und sich ebenfalls gegen ihn gerichtet hätte. Nur weil er flüchtig war, mußte das Verfahren gegen ihn abgetrennt werden; nur deshalb wurde er zum Zeugen. In einem solchen Fall müssen auf den Mitangeklagten die Grundsätze entsprechend angewendet werden, die in der Entscheidung BGHSt 25, 176 ff für die Verwertung früherer Vernehmungen eines unerreichbaren zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen entwickelt worden sind; denn auch der Mitangeklagte hat nicht das Recht, durch Verheimlichen seines Aufenthaltsortes die Durchführung des Verfahrens zu verhindern.
Wie der Zeuge, mit dem sich das Urteil BGHSt 25, 176 ff befaßt, macht sich der flüchtige Mitangeklagte in unzulässiger Weise zum Herrn des Verfahrens. Das zeigt sich, wenn man die beiden möglichen Verfahrensgestaltungen gegenüberstellt.
Wäre Hubert D. pflichtgemäß zur Hauptverhandlung erschienen, so hätte er nicht die Stellung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen erlangt. Selbst wenn er als Angeklagter geschwiegen hätte (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO), wären die Ergebnisse der früheren Vernehmungen - auch gegen seinen Widerspruch - verwertbar gewesen. Das Gericht hätte die damaligen Verhörspersonen vernehmen können, und richterlich protokollierte Geständnisse hätten verlesen werden dürfen. Bei alledem wäre es auf eine Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht angekommen. Die Lage änderte sich dadurch, daß Hubert D. untertauchte. Hielte man es für unzulässig, nunmehr die Niederschriften der früheren Vernehmungen zu verlesen, so würde dies zum völligen Verlust eines Beweismittels führen. Denn folgerichtig müßte es ebenfalls unstatthaft sein, die Verhörspersonen zu vernehmen. Ein solcher Verlust kann nicht hingenommen werden.
Die Ermittlungsbehörden waren ordnungsgemäß verfahren. Ihnen blieb gar keine andere Möglichkeit, als Hubert D. als Beschuldigten zu vernehmen. Damit schied eine Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht aus; Hubert D. konnte nur auf seine Aussagefreiheit als Beschuldigter hingewiesen werden. Dasselbe galt für seine richterliche Vernehmung; auch auf diesem Weg ließ sich - anders als bei einem zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen (vgl. BGHSt 2, 99, 106) - die Aussage des Beschuldigten Hubert D. nicht sichern.
Pflichtwidrig verhielt sich demgegenüber Hubert D.. Die Rolle des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen fiel ihm nur dadurch zu, daß er entgegen den Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses untertauchte und damit unauffindbar wurde. Hätte Hubert D. sich so verhalten, wie der Haftrichter es angeordnet hatte, so hätte ihn die Ladung erreicht; sein Erscheinen in der Hauptverhandlung hätte erzwungen werden können. Damit wären seine Aussagen voll verwertbar gewesen. Das darf sich nicht dadurch ändern, daß der Angeklagte pflichtwidrig der Haupt Verhandlung fernblieb. Das Zeugnisverweigerungsrecht dient, wenn es auch Reflexwirkungen zugunsten der Mitangeklagten entfaltet, den persönlichen Belangen des Zeugen (vgl. BGHSt 22, 35, 37 f). Es kann nicht angehen, daß diesen Belangen nur deshalb der Vorrang vor der Forderung der Allgemeinheit nach wahrheitsgemäßer Aufklärung von Straftaten eingeräumt werden soll, weil der Angeklagte untertaucht und sich dadurch der Hauptverhandlung entzieht.
Jedenfalls dann, wenn ein Mitangeklagter pflichtwidrig einer Hauptverhandlung fernbleibt, die sich sonst gleichzeitig auch gegen ihn gerichtet hätte, muß es zulässig sein, seine früheren Aussagen als Beschuldigter dieses Verfahrens im Rahmen der strafprozessualen Vorschriften ohne Rücksicht darauf zu verwerten, daß er bei jenen Vernehmungen über ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden ist.
Auf diese Weise kann gleichzeitig Mißbräuchen entgegengetreten werden, die nicht völlig fern liegen: daß nämlich die anderen Angeklagten des Verfahrens mit unlauteren Mitteln auf einen aussagebereiten Mitangeklagten einwirken, dem als Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde, damit dieser sich seiner Pflicht zum Erscheinen entzieht. Ließe man die Verwertung der früheren Einlassung des abwesenden Mitangeklagten nicht zu und reichten die übrigen Beweise nicht aus, käme es zu einem Freispruch der Angeklagten. Dieser Freispruch wäre endgültig. Selbst wenn der flüchtige Mitangeklagte nach dem Urteil gefaßt würde und - wie schon vor der Hauptverhandlung - die inzwischen Freigesprochenen erneut belastete, wäre eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen diese nicht möglich (vgl. § 362 StPO).
Die Entscheidung BGHSt 10, 186, 190 steht dem hier gewonnenen Ergebnis nicht entgegen. Sie hatte nicht den Ausnahmefall im Auge, daß ein Mitangeklagter pflichtwidrig einer Hauptverhandlung fernblieb, die sich sonst auch gegen ihn gerichtet hätte. Vielmehr ging es um einen Fall der Zeugen ladung (a.a.O. S. 186). Der Zeuge hatte überdies kein Zeugnisverweigerungsrecht; er war lediglich befugt, gemäß §. 55 StPO die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern (a.a.O. S. 190). Inzwischen hat die Rechtsprechung mehrfach offengelassen, ob die Verlesung von Vernehmungsniederschriften zulässig ist, wenn ein Zeuge, der in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann (§ 251 Abs. 2 StPO), bei einer früheren Vernehmung als Zeuge über sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden ist (vgl. BGH Urt. vom 8. Februar 1966 - 5 StR 513/65 - S. 5, 6, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1966, 384, in dem hier in Betracht kommenden Ausschnitt wörtlich wiedergegeben in BGHSt 22, 35, 36 f; BGHSt 22, 35, 37, wo "diesen Erwägungen" des Urteils vom 8. Februar 1966 beigetreten wird; BGH NJW 1973, 1139 [insoweit in BGHSt 25, 176 ff nicht abgedruckt]). Diese Frage braucht auch hier nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Jedenfalls bei einem Mitangeklagten, der flüchtig ist und sich sonst in demselben Verfahren hätte verantworten müssen, kann es hierauf, wie bereits ausgeführt, nicht ankommen. Soweit der 2. Strafsenat in dem unveröffentlichten Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 - bei einem gleichliegenden Fall die gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er, wie er auf Antrage mitgeteilt hat, an dieser Meinung nicht mehr fest.
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schubath
Träger