Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.1977, Az.: VII ZR 146/76
Ablehnung des Antrags der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1977
- Aktenzeichen
- VII ZR 146/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 13089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma Hotel K.-C. F.straße GmbH, Bad Ki.,
vertreten durch deren Geschäftsführer Theo H., S.
Prozessgegner
1. Firma Sü. GmbH in Fr.
vertreten durch deren Geschäftsführer Heinz E. J. in L./P., Im Lö.
2. Firma Sü. GmbH & Co KG in Bad Ki.,
vertreten durch deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Sü. GmbH in Fr. diese
vertreten durch deren Geschäftsführer Heinz E. J. in L./P., Im Lö.
3. Firma Ku.-Verwaltungs und Betriebs-GmbH,
vertreten durch deren Geschäftsführer Heinz E. J, in L./P., Im Lö.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, das Verfahren insoweit auszusetzen, als es die Klägerinnen zu 1 und 2 betrifft, wird abgelehnt.
Gründe
a)
Dem Tode der Partei (§ 239 ZPO) steht die Löschung einer Kapitalgesellschaft nicht gleich. Der Sinn des § 239 ZPO liegt darin, dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Partei die Aufnahme des Verfahrens zu ermöglichen. Ohne Gesamtrechtsnachfolge tritt eine Unterbrechung nicht ein (BGH, Urteil vom 4. Juni 1957 - VIII ZR 68/56 = LM GmbHG § 74 Nr. 1 mit Nachw.). Eine Gesamtrechtsnachfolge liegt aber hier nicht vor.
b)
Dahinstehen kann, ob die Klägerin zu 1 ihren gesetzlichen Vertreter verloren hat (§ 241 Abs. 1 ZPO). Sie ist parteifähig geblieben (BGH a.a.O.) und jedenfalls nach § 246 Abs. 1 ZPO durch ihren Prozeßbevollmächtigten hinreichend vertreten. Das war am 4. Juni 1976, dem Tage, an welchem sie nach der Behauptung der Beklagten von Amts wegen gemäß Gesetz vom 9. Oktober 1934 gelöscht worden sein soll, Rechtsanwalt Dr. Si., ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter. Dessen Vollmacht war damals noch uneingeschränkt wirksam (§ 86 ZPO), weil die Beklagte erst am 12. August 1976 Revision eingelegt hat (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 34. Aufl., § 246 Anm. 2 A). Rechtsanwalt Dr. Si. war daher ermächtigt, der Klägerin zu 1 für das Revisionsverfahren einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen (§ 81 ZPO).
c)
Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte meint, auch die Klägerin zu 2, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin zu 1 ist, sei im Zeitpunkt von deren Löschung nicht hinreichend vertreten gewesen.
2.
Der vorsorgliche Aussetzungsantrag der Beklagten ist abzulehnen. Nur in den hier nicht vorliegenden Fällen des Todes oder der Nacherbfolge kann die Gegenpartei die Aussetzung des Verfahrens erwirken (§ 246 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO).
Doerry