Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1977, Az.: 2 StR 650/76
Strafbarkeit wegen Totschlags; Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Verstoß gegen das Verwertungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 650/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 11.11.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 27, 108 - 110
- JZ 1977, 315-316
- MDR 1977, 416-417 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 816-817 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Druckereiarbeiter Horst Joachim Wilfried G. aus F., geboren am ... 1928 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Beruft sich der Angeklagte zu seiner Entlastung auf eine schon getilgte frühere Verurteilung nebst der ihr zugrunde liegenden Tat, nicht aber auf Einzelheiten des zugrunde liegenden Geschehens, so dürfen nur Rubrum und Tenor des früheren Urteils zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Januar 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt von ... aus F. als Pflichtverteidiger des Angeklagten,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 11. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, in den Nachtstunden zu Beginn des 11. März 1973 seine Wohnungsnachbarin, die achtundzwanzigjährige Angestellte einer Fluggesellschaft Geraldine S., nach einem vorangegangenen Geschlechtsverkehr vorsätzlich getötet zu haben. Es hat ihn deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht einen Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 49 BZRG. An zwei Stellen der Beweiswürdigung bezieht sich das Schwurgericht zum Nachteil des Angeklagten auf eine Mordtat, die der Angeklagte im Jahre 1946 begangen hat und deretwegen er von der Jugendkammer des Landgerichts in Marburg am 27. November 1951 zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt wurde. Es berücksichtigt zu seinem Nachteil, daß der Angeklagte auch damals dem Opfer die Pulsader mit seinem Taschenmesser durchschnitt (S. 5, 40 UA) und daß er bei seiner Verteidigung gegenüber dem Mordvorwurf ein ähnliches Verhalten wie im jetzigen Falle gezeigt habe (S. 39 UA). Dabei stützt das Schwurgericht sich ersichtlich auf die Feststellungen des früheren Urteils, das in der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch des Verteidigers zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen wurde. Die vom Landgericht Marburg ausgesprochene Vorstrafe war im Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung des Schwurgerichts im Strafregister getilgt.
Die Rüge scheitert nicht daran, daß im Augenblick der Entscheidung noch die ursprüngliche Fassung des § 49 BZRG galt, bei der der Bundesgerichtshof (BGHSt 25, 25 und BGH, Urteil vom 8. November 1972 - 3 StR 85/72 -) eine indizielle Verwertung von Vorstrafe und Vortat in einem Strafverfahren für solche Falle zugelassen hatte, in denen Vortat und Verurteilung bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen der neuen Tat als Beweisanzeichen Bedeutung haben können. Denn die neue Fassung des § 49 BZRG aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl I, 1278), die nur noch bei Geltendmachung von Ansprüchen aus der früheren Tat oder der früheren Verurteilung entstandene Rechte Dritter unberührt läßt, muß, da der Verstoß gegen das Verwertungsverbot auch als sachlichrechtlicher Mangel zu werten ist (BGHSt 25, 100), gemäß § 2 Abs. 3 StGB als das dem Täter günstigere Gesetz beachtet werden (§ 354 a StPO).
Eine Besonderheit ergibt sich andererseits daraus, daß der Angeklagte sich selbst zu seiner Verteidigung gegenüber dem Vorwurf des Totschlags auf die frühere Tat und die frühere Verurteilung berufen hat. Nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bestand nämlich der einzige Grund dafür, daß er die Leiche der Getöteten mit einem Messer zerteilt und die Teile weggeschafft hatte, darin, daß er befürchtete, um seiner Vortat willen in den Verdacht zu geraten, Geraldine Sheehan selbst getötet zu haben. Die frühere Verurteilung wegen Mordes samt der ihr zugrunde liegenden Tat wurde damit zum Angelpunkt seiner Verteidigung gegen den Tötungsvorwurf.
Es liegt auf der Hand, daß diese Einlassung den Angeklagten durch § 49 BZRG nicht abgeschnitten werden konnte. Es stand selbstverständlich in seiner Macht, ob er nach Tilgung der früheren Verurteilung von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Befugnis (§ 51 BZRG), sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, Gebrauch machen wollte. Machte er unter Hintansetzung dieser Befugnis die Vortat zu einem wesentlichen Teil seiner Einlassung, so konnte der Tatrichter auf der anderen Seite nicht gehalten sein, diesem Vorbringen ohne Beweiserhebung zu folgen. Doch blieb es dem Schwurgericht dabei angesichts des in § 49 Abs. 1 BZRG ausgesprochenen Verbots bei der nunmehr gegebenen Gesetzeslage versagt, weiter zu gehen, als es zur Prüfung der Wahrheit der Behauptung des Angeklagten erforderlich war. Es hätte sich darauf beschränken müssen, Rubrum und Tenor des früheren Urteils zum Zweck des Urkundenbeweises zu verlesen. Nur in diesem Umfang konnte die Beweiserhebung durch die Einlassung des Angeklagten gedeckt sein und ein Zurücktreten des ihm durch § 49 Abs. 1 BZRG gewährten Schutzes vor Bemakelung durch die Vorstrafe und die zugehörige Vortat in Betracht kommen. Eine Verlesung der Urteilsgründe und damit die dem Angeklagten aus guten Gründen unerwünschte Wiedergabe aller Einzelheiten des damaligen Tatgeschehens (obendrein in öffentlicher Verhandlung) wäre allein dann als statthaft anzusehen, wenn der Angeklagte nicht nur allgemein die Vortat und die Vorverurteilung erwähnt, sondern sich zusätzlich auf bestimmte in den Urteilsgründen erörterte Umstände des früheren Geschehens berufen hätte. Da dies nicht der Fall war, verstieß schon die Verlesung des vollständigen früheren Urteils gegen die Vorschrift des § 49 Abs. 1 BZRG in der jetzt geltenden Fassung und durfte eine auf diesen Wege gewonnene Kenntnis von Einzelheiten des früheren Geschehens nicht der Überzeugungsbildung dienen.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Schuldspruch des angefochtenen Urteils auf dem Mangel beruht; er sieht sich deshalb zur Aufhebung des Urteils genötigt. Eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedurfte es unter diesen umständen nicht.
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Meyer