Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1972, Az.: 3 StR 85/72
Versuchte Unzucht mit einem Kind; Verwertung früherer Verurteilungen; Eingreifen eines Verwertungsverbots bei nicht in das Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1972
- Aktenzeichen
- 3 StR 85/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 16.12.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Unzucht mit einem Kinde
Prozessführer
Rentner Helmut Erich Martin K. aus W., geboren am ... 1915 in Kö./Ostpreußen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Scharpenseel und
die Richter Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schubath und Dr. Krauth
in der Sitzung vom 8. November 1972,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Wolfgang B. aus S./E. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 16. Dezember 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben, Anlaß zur Erörterung gibt nur die Tatsache, daß die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung vom 16. Mai 1961 bei der. Beweiswürdigung verwertet hat.
Diese Verwertung bei dem gegenüber dem Angeklagten geführten Schuldnachweis (UA S. 5) begegnet im vorliegenden Fall jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Solche Bedenken könnten daraus hergeleitet werden, daß diese frühere Verurteilung nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG nicht in das Zentralregister zu übernehmen ist, so daß gemäß § 61 grundsätzlich das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG eingreift.
Der 2. Strafsenat hat in seinem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 18. Oktober 1972 - 2 StR 384/72 - entschieden, daß eine Tat, deren Aburteilung im Zentralregister zu tilgen oder getilgt ist, jedenfalls dann als Beweisanzeichen für die Begehung einer neuen Straftat des Angeklagten verwertet werden darf, wenn ein Verwertungsverbot die Rechte Dritter berühren würde, insbesondere wenn die Tat als unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts Ansprüche Dritter begründet. Ebenso wie in jener Entscheidung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, kann auch hier dahingestellt bleiben, ob der Verstoß gegen ein dem § 49 Abs. 1 BZRG etwa zu entnehmendes Verbot indizieller Verwertung bei der Schuldfeststellung ein bloßer Verfahrensverstoß ist, der vom Beschwerdeführer ausdrücklich unter Anführung der den Mangel enthaltenden Tatsachen zu bezeichnen ist, und der nur unter dieser Voraussetzung das Revisionsgericht zu einer sachlichen Erörterung des angeblichen Rechtsfehlers nötigt; damit braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die erst nach der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug eingetretene neue Rechtslage vom Revisionsgericht noch berücksichtigt werden könnte (vgl. § 354 a StPO). Denn auch im vorliegenden Fall schließt jedenfalls § 49 Abs. 2 BZRG ein etwaiges Verwertungsverbot aus.
Wie der 2. Strafsenat ausgeführt hat, kommt ein danach etwa bestehendes Verbot der Verwertung von Beweisanzeichen - über den dort entschiedenen Fall des Bestehens bürgerlichrechtlicher Ansprüche aus unerlaubter Handlung hinaus - jedenfalls für alle die Fälle nicht in Betracht, in denen es die Rechtsstellung Dritter schmälern würde. Diese Voraussetzung für den Ausschluß eines etwaigen Verwertungsverbots ist hier gegeben. Die Tat nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verletzt das Recht des Kindes auf eine von bestimmten geschlechtlichen Erlebnissen freie Entwicklung. In die Rechtsstellung des Kindes Hildegard schmälernd eingreifen würde ein Verwertungsverbot im vorliegenden Fall deswegen, weil das Kind im Sinne des § 172 StPO verletzt ist. Nicht wesentlich für die Verletzteneigenschaft ist, ob die von dem Kind behauptete Vollendung der Tat tatsächlich nachweisbar ist, denn diese Frage ist erst Gegenstand der sachlichen Prüfung im Strafverfahren (vgl. Müller-Sax KMR 6. Aufl., Anm. 4 a bb zu § 172 StPO; vgl. auch BGH Beschluß vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 24/71, unter 4 d, = NJW 1972, 1203). Die bereits durch das festgestellte Verhalten des Angeklagten bewirkte Beleidigung des Kindes (§ 185 StGB) - ob insoweit ein rechtswirksamer Strafantrag der gesetzlichen Vertreter des Kindes vorliegt, ist nicht zweifelsfrei - braucht danach zur Begründung dessen, daß ein Verwertungsverbot hier jedenfalls nach § 49 Abs. 2 BZRG ausscheidet, nicht herangezogen zu werden. Darauf, ob die Verletzte im konkreten Fall von ihrem Recht aus § 172 StPO Gebrauch machen mußte, kann es, wie bereits die Entscheidung des 2. Strafsenats ausführt, nicht ankommen. Die Strafkammer, deren Beweiswürdigung nach dem zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Recht ohnehin nicht zu beanstanden war, hätte demnach die frühere Verurteilung des Angeklagten zum Schuldnachweis auch dann verwerten dürfen, wenn das kurz danach, am 1. Januar 1972, in Kraft getretene Bundeszentralregistergesetz bereits gegolten hätte.
Da ein Verbot der Verwertung einer getilgten oder tilgungsreifen Vorstrafe und der ihr zugrunde liegenden Tat als Beweisanzeichen für den Nachweis einer späteren Straftat somit im vorliegenden Fall bereits wegen des entgegenstehenden Rechts eines Dritten (§ 49 Abs. 2 BZRG) ausscheidet, bedarf die grundsätzliche Frage, ob dem § 49 Abs. 1 BZRG ein derartiges Verbot indizieller Verwertung überhaupt entnommen werden muß, keiner Entscheidung. Zweifel daran könnten sich aus dem Sinn und Zweck dieser vom Resozialisierungsgedanken getragenen Vorschrift deswegen ergeben, weil ein solches Verbot, soweit es dazu führt, daß Straftäter einer Bestrafung und damit auch einer spezialpräventiven Einwirkung im Vollzug der Strafe überhaupt entzogen werden, keine resozialisierende Wirkung für sich in Anspruch nehmen könnte (vgl. Dreher, JZ 1972, 618, 621, der allerdings in § 50 BZRG ein unüberwindliches Hindernis für eine dem rechtspolitischen Grundgedanken des Gesetzes entsprechende Auslegung sieht).
2.
Im Strafausspruch kann das Urteil keinen Bestand haben, weil die Strafkammer die Vorstrafe des Angeklagten auch strafschärfend verwertet hat, was zur Zeit der landgerichtlichen Entscheidung zwar noch zulässig war, nach Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes jedoch durch dessen § 49 Abs. 1 ausgeschlossen ist; diese Rechtsänderung zu Gunsten des Angeklagten ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (BGHSt 24, 378).
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben. Scharpenseel
Mayer
Dr. Schubath
Krauth