Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1972, Az.: 2 StR 384/72
Vorliegen der gesetzlichen Erfordernissen einer Aufklärungsrüge; Verbot der Verwertung einer getilgten oder tilgungsreifen Vorstrafe samt der ihr zugrunde liegenden Tat; Lösung der Problematik der Berufung Dritter auf die frühere Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1972
- Aktenzeichen
- 2 StR 384/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 05.04.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 25, 24 - 29
- JZ 1973, 174-175 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 206-208 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Menschengefährdende Brandstiftung
Prozessführer
Karosseriebauer Reinhard B. aus K., dort geboren am ... 1938,
Amtlicher Leitsatz
Eine Tat, deren Aburteilung im Zentralregister zu tilgen oder getilgt ist, darf jedenfalls dann als Beweisanzeichen für die Begehung einer neuen Straftat des Angeklagten verwertet werden, wenn diese Tat als unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts Ansprüche Dritter begründet.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schumacher und
die Richter Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller und Dr. Schauenburg
in der Sitzung vom 18. Oktober 1972,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. April 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie bezeichnet nur einzelne umstände des Tatgeschehens, über die bestimmtere Feststellungen vermißt werden, jedoch nicht die Beweismittel, mit denen das Landgericht sich diese Gewißheit hätte verschaffen sollen. Den Ausführungen der Revisionsbegründung läßt sich insbesondere auch nicht entnehmen, daß insofern ein Beweis durch Sachverständige in Betracht kommen konnte.
2.
Was die Revision im Rahmen der Sachrüge gegen den Schuldspruch vorbringt, geht gleichfalls fehl und bedarf keiner besonderen Erörterung. Zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben könnte hier nur der folgende Umstand: Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem auch aufgrund der Tatsache gewonnen, daß der Angeklagte schon im Jahre 1959 zwei Brandstiftungen begangen hatte, deretwegen er durch Urteil des Schöffengerichts in Bergheim/Erft vom 15. Dezember 1959 zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt wurde. Die Eintragung dieser Vorstrafe darf, da sie mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) am 1. Januar 1972 liegt und ein Ausnahmefall nach § 60 Abs. 3 BZRG nicht gegeben ist, gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 BZRG nicht in das Zentralregister übernommen werden. Für die ihr zugrunde liegende Verurteilung gelten deshalb gemäß § 61 BZRG die Vorschriften der §§ 49 bis 51 BZRG. Damit erhebt sich die Frage, ob das in § 49 Abs. 1 BZRG ausgesprochene Verbot, wonach nicht nur die frühere Verurteilung sondern auch die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf, der Beachtung der einschlägigen Vortaten des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung des Tatrichters entgegenstand.
Hier kann zunächst zweifelhaft sein, ob es sich um einen sachlichrechtlichen oder um einen verfahrensrechtlichen Mangel handeln würde. Außerdem bliebe bei Annahme eines Verfahrensverstoßes weiter zu prüfen, ob der Mangel wie ein Prozeßhindernis von Amts wegen oder nur auf Rüge zu beachten wäre (vgl. Peters, Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages Bd. I Strafrechtliche Abteilung, Beweisverbot im deutschen Strafverfahren S. 91 ff und für den vergleichbaren Fall des § 428 Abs. 2 AO Hartung in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung, § 428 Anm. 8).
Der Senat hat von einer Entscheidung dieser Fragen abgesehen. Ihre Beantwortung kann dahinstehen, weil das Landgericht nach der Auffassung des Senats bei der indiziellen Verwertung der als getilgt zu behandelnden früheren Straftaten zum Zwecke der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten einem aus § 49 BZRG abzuleitenden Verbot nicht zuwidergehandelt hat, ein Rechtsfehler also auf jeden Fall zu verneinen ist. Dies gründet sich auf folgende Erwägungen:
Daß das in § 49 Abs. 1 BZRG ausgesprochene Verbot der Verwertung einer getilgten oder tilgungsreifen Vorstrafe samt der ihr zugrunde liegenden Tat auch die Verwertung in einem (späteren) Strafverfahren betrifft, hat bereits der 3. Strafsenat entschieden und des näheren begründet (BGHSt 24, 378). Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann nicht zweifelhaft sein, daß mit den Worten "im Rechtsverkehr" auch und gerade an gerichtliche Verfahren gedacht war. Dieses Verwertungsverbot betrifft nach der bisher im Schrifttum vertretenen Auffassung im Grundsatz auch die Berücksichtigung der früheren Tat als Beweisanzeichen zum Zwecke der Feststellung einer neuen Tat des Angeklagten (Götz, Bundeszentralregistergesetz § 49 Anm. 16; Dreher, JZ 1972, 621; Stadie, DRiZ 1972, 347). In diesem Sinn wird insbesondere die Regelung der Ausnahmen in § 50 BZRG gedeutet, wo in Nr. 2 für ein erneutes Strafverfahren die Berücksichtigung der früheren Tat abweichend von § 49 Abs. 1 BZRG nur dann erlaubt wird, wenn sie für die Beurteilung des Geisteszustandes des Betroffenen im Rahmen einer Begutachtung im Sinne des § 51 StGB von Bedeutung ist. Ob diese Auslegung richtig ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Jedenfalls muß etwas anderes von vornherein nach § 49 Abs. 2 BZRG für alle die Fälle gelten, in denen Rechte Dritter berührt sind, und zwar auch dann, wenn durch eine neue jetzt abzuurteilende Straftat vermögensrechtliche Ansprüche begründet worden sind und die frühere Straftat des Angeklagten, die von der Tilgung betroffen ist, für den Nachweis der neuen Tat bedeutsam wird. Wenn der Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (BT-Brucks. VI/1550 S. 21) bei der Erörterung des § 49 Abs. 2 ausdrücklich nur, den Fall von unmittelbar aus der früheren, durch die getilgte oder zu tilgende Strafe geahndeten Tat erwachsenen Ersatzansprüchen erwähnte, so hatte das ersichtlich nur die Bedeutung, ein besonders eindrucksvolles und naheliegendes Anwendungsbeispiel der Ausnahmevorschrift zu geben, nicht jedoch, sie als auf diesen Anwendungsfall beschränkt anzusehen. Mochte man noch diese begrenzte Ausnahme ins Auge gefaßt haben, als der Unterausschuß des Rechtsausschusses des Bundesrats dem damaligen § 45 des Entwurfs den Satz "Vermögensrechtliche Ansprüche bleiben unberührt" anzufügen vorschlug, so war doch schon ein weiterer Anwendungsbereich gemeint, als der Rechtsausschuß des Bundesrats und der Bundesrat selbst diesem Vorschlag mit der Empfehlung bei traten, die Auswirkung der Neuregelung im Bereich des bürgerlichen Rechts im Interesse der Vermeidung unerwünschter Folgen noch näher zu prüfen (BR-Drucks. 676/69). Im gleichen Sinne war es zu verstehen, als das Sekretariat des Ausschusses und das Bundesjustizministerium die Fassung "Rechtsfolgen der Tat, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, bleiben unberührt" anregten und zur Begründung ausführten, daß Bundesregierung und Bundesrat für den Bereich des bürgerlichen Rechts entsprechend weitgehende und dort unerwünschte Auswirkungen erwarteten und glaubten, diesen nur mit einer Änderung des Wortlauts begegnen zu können. Mit der endgültigen Fassung "Rechte Dritter ... bleiben unberührt" sollten dann nach den Worten des Vertreters des Bund es Justizministeriums in der 25. Sitzung des Sonderausschusses (SondAProt. S. 790) diese Rechte noch stärker betont und sollte den Gerichten eine Generalklausel an die Hand gegeben werden, um den nicht erschöpfend zu übersehenden und mit einer fallweisen Regelung nicht erfaßbaren Schwierigkeiten begegnen zu können, die das neuartige Verwertungsverbot auslösen werde. Der Vorsitzende des Sonderausschusses, der Abgeordnete Müller-Emmert, betonte dazu in derselben Sitzung (SondAProt. S. 791), daß die Rechte Dritter auf allen Rechtsgebieten beachtet werden müßten und daß die Gerichte auf dieser Grundlage in streitigen Einzelfällen ihre Entscheidung zu treffen haben würden. Ins einzelne gehend bemerkte sodann der Abgeordnete Schlee in der 26. Sitzung des Sonderausschusses (SondAProt. S. 803) zu der inzwischen als Abs. 2 in den § 49 übernommenen Vorschrift, daß danach die Tat zur Würdigung herangezogen werden könne, wenn es nach Eintritt der Tilgungsreife um die Subsumierung eines Sachverhalts unter den Tatbestand gehe, bei dem die Tat des Betroffenen ein Tatbestandselement sei. Im Zusammenhang hiermit betonte in derselben Sitzung der Abgeordnete Bardens, man könne die Tatsache, daß eine bestimmte Straftat begangen worden sei, durch keine Vorschrift aus der Welt schaffen (SondAProt. S. 810), und sprachen sich schließlich die Abgeordneten Dr. Diemer-Nicolaus und de With dafür aus, die Lösung der Problematik einer Berufung Dritter auf die frühere Tat solle der Rechtsprechung überlassen werden. Alle diese Äußerungen lassen sich in ihrem Zusammenhang dahin verstehen, daß die Rechtsstellung Dritter durch das Verwertungsverbot nicht geschmälert werden und daß es den Gerichten überlassen bleiben sollte, dem im Einzelfall Geltung zu verschaffen.
Kann es hiernach nicht zweifelhaft sein, daß die frühere Tat, deren Verurteilung im Register zu tilgen oder getilgt ist, jedenfalls in einem bürgerlichen Rechtsstreit als Beweisanzeichen berücksichtigt werden darf, so läßt sich im entsprechenden Rahmen auch ihre Verwertung im Strafverfahren nicht ausschließen. Beide Verfahrensarten werden vom Gesetzgeber nicht als völlig getrennte Erscheinungen behandelt, sondern sind eng aufeinander bezogen. Zwar hat der Ausgang des Strafverfahrens auf eine mögliche Entscheidung im Zivilprozeß keine unmittelbare Auswirkung. Doch kann der Zivilrichter das Verfahren nach § 149 ZPO bis zur Entscheidung des Strafverfahrens aussetzen, um dessen Ausgang bei seiner eigenen Entscheidung zu berücksichtigen. Zudem kann der Verletzte seinen Schaden auch im Strafverfahren selbst im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend machen (§§ 403 f StPO) und sich hierbei auf alle Beweismittel berufen, die ihm im Zivilprozeß zu Gebote stünden. Der gleichen Beweismittel kann er sich auch bedienen, wenn es darum geht, die Strafverfolgung im Verfahren nach § 172 StPO zu erzwingen oder selbst im Wege der Privatklage oder der Nebenklage zu betreiben. Es wäre ganz unsinnig, die Verwertung einer getilgten oder tilgungsreifen Vortat als Beweisanzeichen nur auf die Fälle zu beschränken, in denen es zu solch unmittelbarer Beteiligung des Verletzten im Strafverfahren wirklich kommt. Denn das würde bedeuten, daß Beachtung oder Nichtbeachtung einer wesentlichen Beweistatsache und damit Verurteilung oder Freispruch von der Betreibung und Zulassung eines Adhäsionsverfahrens abhängen könnte. Wo wie im vorliegenden Fall durch die neue Tat ein Dritter in seinen Rechten verletzt worden ist, kann es für das Strafverfahren sinnvollerweise nur auf das Bestehen der dem Verletzten zustehenden Rechte ankommen, nicht auf die statthafte Beteiligung des Verletzten am Verfahren mit dem Ziel der Geltendmachung dieser Rechte. Allein das Vorhandensein von Rechten Dritter muß genügen, um das Verbot der Verwertung des von der Straftilgung betroffenen Sachverhalts auszuschalten.
Es kann hiernach unentschieden bleiben, ob der Gesetzgeber nicht sogar verfassungsrechtlich daran gehindert war, mit dem Verbot einer indiziellen Verwertung der Tatsache einer strafbaren Vortat (unter der Voraussetzung ihrer strafrechtlichen Ahndung und der Tilgung des Eintrags dieser Ahndung im Strafregister) in die Beweiswürdigung des Richters einzugreifen. Bedenken dieser Art könnten wegen der in einem solchen Verbot liegenden Privilegierung einer schuldig gesprochenen gegenüber einer freigesprochenen oder nicht verurteilten Person aus Art. 3 Abs. 1 GG und wegen eines die statthaften Grenzen überschreitenden Eingriffs des Gesetzgebers in den unantastbaren Bereich der richterlichen Gewalt aus Art. 92 GG abzuleiten sein. Da ein solcher Eingriff bei Entgegenstehen der Rechte Dritter vermieden ist, kann sich diese verfassungsrechtliche Frage erst stellen, wenn die getilgte Vortat für eine Straftat beweiserheblich wird, durch die solche Rechte nicht berührt werden können, sondern nur allgemeine Belange betroffen sind.
3.
Das Urteil kann im Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten strafschärfend verwertet. Bei der Strafzumessung durfte die frühere Tat jedoch nach dem Verbot des § 49 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz nicht berücksichtigt werden (BGHSt 24, 378).
Willms
Kirchhof
Müller
Schauenburg